Anspruch auf Finanzierung eines Schulbegleiters bei Behinderung

Auch Kin­der mit kör­per­li­cher, geis­ti­ger oder see­li­scher Behin­de­rung haben ein Recht auf ange­mes­se­ne Schul­bil­dung. Schul­be­glei­ter sol­len Sie in der Regel­schu­le und der För­der­schu­le bei der Bewäl­ti­gung ihres schu­li­schen All­tags unter­stüt­zen. Die Gewäh­rung von Ein­glie­de­rungs­hil­fe ist dafür grundlegend.

Uns liegt ein Fall vor, in dem die Eltern eines behin­der­ten Schü­lers einen Antrag auf Finan­zie­rung eines Schul­be­glei­ters für Ihr Kind gestellt hat­ten. Das zustän­di­ge Sozi­al­amt lehn­te den Antrag ab – eine Kla­ge brach­te den berech­tig­ten Erfolg. Per einst­wei­li­ger Anord­nung, die den Erfolg im Haupt­ver­fah­ren erken­nen lässt, wur­de das Amt dazu ver­pflich­tet, die monat­li­chen Kos­ten für den Schul­be­glei­ter in vol­lem Umfang zu über­neh­men. Die Eltern waren bereits in Vor­leis­tung gegan­gen, es war ihnen auf Dau­er nicht zuzu­mu­ten, hier wei­ter zu zah­len. Doch ihre finan­zi­el­le Ent­las­tung konn­ten sie nur auf dem Rechts­weg erreichen.

Letzt­lich spra­chen die Fak­ten für sich. Nach­weis­lich gehört der Schü­ler zum anspruchs­be­rech­tig­ten Per­so­nen­kreis für Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach § 35a des Sozi­al­ge­setz­bu­ches (SGB VIII). Ent­spre­chen­de, gesetz­lich gefor­der­te Gut­ach­ten lagen vor vom Haus­arzt, von einer Schul­psy­cho­lo­gin und von der besuch­ten Montesso­ri­schu­le. Das Per­fi­de: Das ent­spre­chen­de Amt ver­such­te, die Ver­wei­ge­rung der Zah­lung unter ande­rem damit zu begrün­den, dass es sich bei der besuch­ten Schu­le um eine Pri­vat­schu­le han­de­le und hier das zu zah­len­de Schul­geld kei­nes­falls über­nom­men wer­den kön­ne. Erst das zustän­di­ge Ver­wal­tungs­ge­richt muss­te deut­lich machen, dass es sich hier nicht um die Über­nah­me des Schul­gelds, son­dern um die Finan­zie­rung eines Schul­be­glei­ters han­delt, der auch bei Besuch einer ande­ren Schu­le zu bezah­len wäre. Über­dies kann selbst die Zah­lung des Schul­gelds für eine Pri­vat­schu­le über­nom­men wer­den, wenn der Hil­fe­be­darf nicht im Rah­men des öffent­li­chen Schul­sys­tems gedeckt wer­den kann.

Wei­ter­hin behaup­te­te der an sich ver­ant­wort­li­che Kos­ten­trä­ger als Antrags­geg­ner, dass in von ihm genann­ten staat­li­chen Schu­len der Hil­fe­be­darf offen­sicht­lich ohne zusätz­li­che Unter­stüt­zung zu decken sei, konn­te die­se Behaup­tung aber durch nichts bele­gen. Zudem spre­chen alle genann­ten fach­ärzt­li­chen und päd­ago­gi­schen Stel­lung­nah­men dagegen.

In die­sem Zusam­men­hang wur­de auch klar, dass der betref­fen­de Schü­ler schul­recht­lich nicht ver­pflich­tet ist, eine För­der­schu­le zu besu­chen, um viel­leicht weni­ger Kos­ten zu ver­ur­sa­chen, son­dern eine all­ge­mei­ne oder Regel­schu­le besu­chen kann. Nur wenn die Schul­be­hör­de begrün­det ent­schei­det, dass ein Schü­ler am gemein­sa­men Unter­richt in der all­ge­mei­nen­Schu­le nicht aktiv teil­neh­men kann und ein son­der­päd­ago­gi­scher För­der­be­darf an die­ser Schu­le auch mit Unter­stüt­zung durch mobi­le son­der­päd­ago­gi­sche Diens­te kei­nen Erfolg brin­gen wür­de, kann die Schul­wahl ein­ge­schränkt wer­den. Solch eine Ent­schei­dung lag hier aber nicht vor, so dass dem Schü­ler der Besuch der Montesso­ri­schu­le und die Finan­zie­rung eines Schul­be­glei­ters zu gewäh­ren waren.

Wenn auch Sie für Ihr Kind schu­li­sche Nach­tei­le durch die Ver­wei­ge­rung der Zah­lung von Ein­glie­de­rungs­hil­fe und der Finan­zie­rung eines Schul­be­glei­ters befürch­ten müs­sen, sind wir für Sie da. Als im Schul­recht erfah­re­ne Anwäl­te fin­den wir mit Ihnen gemein­sam einen rechts­si­che­ren Weg, Ihrem Schul­kind die best­mög­li­che Aus­bil­dung zu gewährleisten.