BSG: Doppeltes Elterngeld bei Zwillingen

[column col=“1/2″]Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat am 27. Juni 2013 ent­schie­den (B 10 EG 3/12 R u. 8/12 R), dass nach der Grund­konzeption des Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­set­zes (BEEG) jeder Eltern­teil für jedes Kind die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len kann.

Wer sein Kind selbst betreut und kei­ne vol­le Erwerbs­tä­tig­keit aus­übt, kann bei Vor­lie­gen wei­te­rer Voraus­setzungen grund­sätz­lich bis zur Voll­endung des 14. Lebens­mo­nats des Kin­des Eltern­geld erhal­ten. Die Eltern haben für das Kind ‑ unter Berück­sich­ti­gung von zwei Part­ner­mo­na­ten ‑ ins­ge­samt Anspruch auf höchs­tens vier­zehn Monats­be­trä­ge. Die Höhe der Leis­tung ori­en­tiert sich an dem vor der Geburt des Kin­des erziel­ten Erwerbs­ein­kom­men des jewei­li­gen Berech­tig­ten. Bei Mehr­lings­ge­bur­ten erhöht sich das Eltern­geld um je 300 Euro für das zwei­te und jedes wei­te­re Kind. Ob Eltern von Zwil­lin­gen, die bei­de die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen erfül­len, einen oder zwei Eltern­geld­an­sprü­che für jeweils 12 bzw. 14 Lebens­mo­na­te der Kin­der haben, ist im Gesetz nicht aus­drück­lich geregelt.[/column]

[column col=“1/2″]Nach dem BEEG ist der Eltern­geld­an­spruch für die Eltern zusam­men auf die ers­ten 12 oder (mit zwei Part­ner­mo­na­ten) 14 Lebens­mo­na­te des betref­fen­den Kin­des be­grenzt. Dabei kann ein Eltern­teil allein höchs­tens 12 Monats­be­trä­ge erhal­ten. Für Eltern von Mehr­lin­gen gilt inso­weit nichts ande­res. Jedem Eltern­teil ste­hen also bis zu 12 Monats­be­trä­ge Eltern­geld für das eine und (als Part­ner­mo­na­te) zwei Monats­be­trä­ge für das jeweils ande­re Zwil­lings­kind zu. Das BSG stellt dazu fest, dass § 2 Abs 6 BEEG bei Mehr­lings­ge­bur­ten zwar ledig­lich eine Erhö­hung des Eltern­gel­des um je 300 Euro für das zwei­te und jedes wei­te­re Kind vor­sieht, jedoch nicht einen auf Ein­kom­mens­er­satz gerich­te­ten Eltern­geld­an­spruch für Mehr­lings­kin­der ver­drängt. Ledig­lich ein mehr­fa­cher Ein­kom­mens­er­satz für densel­ben Berech­tig­ten sei durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen.

Quel­le: BSG, Medi­en­in­for­ma­ti­on Nr. 19/13 v. 27.06.2013[/column]