Eingliederungszuschuss – Voraussetzung, Dauer und Höhe

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Als Arbeit­ge­ber haben Sie die Mög­lich­keit für Arbeit­neh­mer mit Ver­mitt­lungs­hemm­nis­sen Zuschüs­se zu den Arbeits­ent­gel­ten zu erhal­ten, wenn deren Ver­mitt­lung wegen in ihrer Per­son lie­gen­den Umstän­den erschwert ist. Über die Gewäh­rung die­ser Ein­glie­de­rungs­hil­fen ent­schei­den die zustän­di­gen Agen­tu­ren für Arbeit im Rah­men des ihnen ein­ge­räum­ten pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens. Das Ermes­sen der Agen­tu­ren bezieht sich auf die Bewil­li­gung, Höhe und Dau­er der Leis­tung. Für schwer­be­hin­der­te Men­schen und ihnen von den Agen­tu­ren für Arbeit gleich­ge­stell­te behin­der­te Men­schen, bei denen i. d. R. von Ver­mitt­lungs­hemm­nis­sen aus­ge­gan­gen wer­den kann, erge­ben sich aller­dings Abweich­nun­gen hin­sicht­lich Zuschuss­hö­he und För­de­rungs­dau­er. In der Pra­xis müs­sen fol­gen­de För­der­vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen:

  • Bestehen eines in der Per­son lie­gen­den Ver­mitt­lungs­hemm­nis­ses, das die Ver­mitt­lung erschwert;
  • Ber­gün­dung eines neu­en Arbeits­ver­hält­nis­ses mit dem Arbeitnehmer;
  • Zuschuss­ge­wäh­rung ist (mit)ursächlich für die Einstellung;
  • recht­zei­ti­ge Bean­tra­gung durch Arbeitgeber.

 
För­der­hö­he und För­der­dau­er rich­ten sich im Rah­men des Ermes­sens­spiel­raums nach dem Umfang der Min­der­leis­tung des Arbeit­neh­mers und den jewei­li­gen Ein­glie­de­rungs­er­for­der­nis­sen. Grund­sätz­lich darf der Ein­glie­de­rungs­zu­schuss 50 % des berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Arbeits­ent­gelts sowie eine För­der­dau­er von max. 12 Mona­ten nicht über­schrei­ten. Bei Men­schen mit Behin­de­run­gen kann der Ein­glie­de­rungs­zu­schuss bis zu 70 % des berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Arbeits­ent­gelts bei maxi­ma­ler För­der­dau­er von 24 Mona­ten betra­gen. Bei beson­ders betrof­fe­nen schwer­be­hin­der­ten Arbeit­neh­mer kann – in Abhän­gig­keit vom Alter – eine maxi­ma­le För­der­dau­er von bis zu 96 Mona­ten in Betracht kommen.

Wich­tig: Auch eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ist grund­sätz­lich för­de­rungs­fä­hig, wenn sie min­des­tens 15 Wochen­stun­den umfasst. 

Das Sel­be gilt für ein beris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis, wenn sich des­sen ver­trag­li­che Dau­er über die För­der­dau­er und die Nach­be­schäf­ti­gungs­zeit erstreckt. 

Auch eine unbe­fris­te­te Anstel­lung bei dem sel­ben Arbeit­ge­ber kann för­der­fä­hig sein, wenn der Arbeit­neh­mer zuvor nur befris­tet beschäf­tigt war.[/column]

[column col=“1/2″]Tipps & Hinweise:
Ein­glie­de­rungs­zu­schüs­se soll­ten Sie bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit so früh wie mög­lich bean­tra­gen. Erfah­rungs­ge­mäß las­sen die Agen­tu­ren auch die tele­fo­ni­sche Anfor­de­rung von Antrags­un­ter­la­gen als Antrag genü­gen. Dies kann sich in einem spä­te­ren Streit­fall nega­tiv aus­wir­ken, da Sie eine recht­zei­ti­ge Antrag­stel­lung, d. h. vor Auf­nah­me der Tätig­keit durch den Arbeit­neh­mer, bewei­sen müs­sen. Wir raten daher, den Antrag auf Ein­glie­de­rungs­zu­schuss form­los bereits mit der Anfor­de­rung der Unter­la­gen schrift­lich zu stellen.

Ein­glie­de­rungs­zu­schuss wird nicht gewährt, wenn zu ver­mu­ten ist, dass der Arbeit­ge­ber die Been­di­gung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses ver­an­lasst hat, um den Ein­glie­de­rungs­zu­schuss zu erhal­ten. Mit Aus­nah­me von beson­ders betrof­fe­nen schwer­be­hin­der­ten Men­schen gilt das Sel­be, wenn die Ein­stel­lung bei einem frü­he­ren Arbeit­ge­ber erfolgt, bei dem der Arbeit­neh­mer wäh­rend der letz­ten 4 Jah­re vor För­der­be­ginn mehr als 3 Mona­te ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt war.

Wer­den Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se wäh­rend des För­der­zeit­raums oder einer Nach­be­schäf­ti­gungs­zeit – unbe­rech­tigt – been­det, sind Arbeit­ge­ber zur Rück­zah­lung des Ein­glie­de­rungs­zu­schus­ses ver­pflich­tet. Die Nach­be­schäf­ti­gungs­zeit umfasst noch­mals die För­de­rungs­dau­er, begrenzt auf maxi­mal wei­te­re 12 Mona­te. Die Rück­zah­lung ist dabei auf die Hälf­te des För­der­be­tra­ges und maxi­mal auf den in den letz­ten 12 Mona­ten vor Beschäf­ti­gungs­en­de geleis­te­ten För­der­be­trag begrenzt.

Neben den arbeits­recht­lich zuläs­si­gen Been­di­gungs­mög­lich­kei­ten besteht eine Rück­zah­lungs­pflicht u. a. auch dann nicht, wenn das Arbeits­ver­hält­nis auf Bestre­ben des Arbeit­neh­mers been­det wur­de, ohne dass der Arbeit­ge­ber dazu Anlass gege­ben hat oder das Arbeits­ver­hält­nis mit einem beson­ders betrof­fe­nen schwer­be­hin­der­ten Men­schen been­det wurde.

Die Kanz­lei Bob­ach, Bors­bach & Herz berät und ver­tritt bun­des­weit Arbeit­neh­mer in allen Fra­gen zum Ein­glie­de­rungs­zu­schuss sowie in Bewil­li­gungs- und Rück­for­de­rungs­ver­fah­ren gegen­über den Agen­tu­ren für Arbeit. Neh­men Sie mit uns Kon­takt auf. Als Ansprech­part­ner steht Ihnen RA Bors­bach – Fach­an­walt für Sozi­al­recht – gern zur Verfügung.[/column]