Grundsicherung für Studenten im Urlaubssemester

Wer­den Stu­den­ten vor­über­ge­hend vom Stu­di­um beur­laubt, haben sie unter Umstän­den Anspruch auf Leis­tun­gen zur Siche­rung des Lebensunterhalts.

Der zügi­ge Abschluss ihres Stu­di­ums hat heu­te für die meis­ten Stu­den­ten Prio­ri­tät. Es kann aber hin und wie­der nötig sein, ein Urlaubs­se­mes­ter ein­zu­le­gen. Die Grün­de dafür sind viel­fäl­tig: Sie rei­chen von Krank­heit, Schwan­ger­schaft, Kin­des­er­zie­hung, Aus­lands­stu­di­um, Prak­ti­kum und Mit­ar­beit in der stu­den­ti­schen Selbst­ver­wal­tung bis zur Berufs­tä­tig­keit zur Finan­zie­rung des Stu­di­ums oder der Pfle­ge von Angehörigen.

Im Urlaubs­se­mes­ter ent­fällt im All­ge­mei­nen der Anspruch auf BAföG. Ist nicht ein Aus­lands­se­mes­ter der Grund für die Beur­lau­bung und gibt es sonst kei­ne Finan­zie­rungs­mög­lich­keit, kann ALG II gewährt wer­den. Ein Anspruch dar­auf besteht nor­ma­ler­wei­se aber nur, wenn einer der fol­gen­den drei Grün­de vor­liegt: Krank­heit, Schwan­ger­schaft oder Kin­des­er­zie­hung. Auch ein beson­de­rer Här­te­fall kann anspruchs­be­grün­dend sein, die Hür­den für eine Zah­lung sind hier aber hoch.

Dau­ert eine Krank­heit nicht län­ger als sechs Mona­te, gilt der Betrof­fe­ne als wei­ter­hin erwerbs­fä­hig und hat Anspruch auf ALG II. Ist er nur drei Mona­te krank, kann er für die­sen Zeit­raum wei­ter­hin BAföG bean­spru­chen. Ein Urlaubs­se­mes­ter ist dann nicht nötig.

Wäh­rend der gesam­ten Schwan­ger­schaft besteht – bei Feh­len einer ande­ren Quel­le – Anspruch auf ALG II. Wich­tig: Die­ser Anspruch beschränkt sich nicht, wie oft ange­nom­men, auf die ers­ten 12 Mona­te nach der Geburt des Kin­des. Nach einer weg­wei­sen­den Ent­schei­dung des Sozi­al­ge­richts Dres­den ver­sto­ßen anders­lau­ten­de Aus­künf­te gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 des Grund­ge­set­zes. Der Anspruch gilt, bis das Kind drei Jah­re alt ist, in einer Kita unter­ge­bracht wer­den kann oder sei­ne Betreu­ung auf ande­re Wei­se sicher­ge­stellt ist. Vor­aus­set­zung für die Zah­lung ist, dass sich der Erzie­hungs­be­rech­tig­te in Voll­zeit der Betreu­ung und Erzie­hung sei­nes Kin­des widmet.

Über das Vor­lie­gen eines beson­de­ren Här­te­falls wird im Ein­zel­fall ent­schie­den. Ein Här­te­fall liegt zum Bei­spiel dann vor, wenn Allein­er­zie­hen­den eine Erwerbs­tä­tig­keit neben der Aus­bil­dung nicht zuge­mu­tet wer­den kann. ALG II kann dann als Dar­le­hen gewährt werden.

Wenn Sie ein Urlaubs­se­mes­ter ein­pla­nen und Ihre Finan­zie­rung nicht gesi­chert erscheint, emp­fiehlt sich auf jeden Fall eine Bera­tung durch einen kom­pe­ten­ten Fach­an­walt. Gern kön­nen Sie sich in die­ser Ange­le­gen­heit an unser Büro in Dres­den oder Hal­le wen­den. Herr Rechts­an­walt Bors­bach, Fach­an­walt für Sozi­al­recht, klärt gemein­sam mit Ihnen, ob wäh­rend der not­wen­di­gen Beur­lau­bung ein Anspruch auf ALG II besteht. So kön­nen die not­wen­di­gen Schrit­te zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts auch für die­sen Zeit­raum ein­ge­lei­tet werden.