LSG Baden-Würtemberg: Gebissener Hundesitter bekommt kein Geld von BG
Passt jemand aus Gefälligkeit auf den Hund seines Nachbarn auf und wird von dem Tier schwer verletzt, ist das kein Arbeitsunfall. Der Mann kann keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Az. L 8 U 4142/10).
Geklagt hatte ein Mann, der häufig auf den Rottweiler seines Nachbarn aufpasste. Als der Hundebesitzer ins Krankenhaus musste, versorgte sein Nachbar den Hund erneut. Diesmal griff das Tier ihn an. Der Mann machte nun Ansprüche gegegnüber der Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Doch das Gericht verneinte diese mit der Begründung, zwischen dem Hundehalter und dem Nachbarn bestünde kein Arbeitsverhältnis. Es sei in der konkreten Hundebetreuung auch kein arbeitnehmerähnliches Verhalten zu sehen. Das Aufpassen auf den Hund stelle lediglich eine einfache Hilfeleistung dar.