LSG Baden-Würtemberg: Gebissener Hundesitter bekommt kein Geld von BG

Passt jemand aus Gefäl­ligkeit auf den Hund sei­nes Nach­barn auf und wird von dem Tier schwer ver­letzt, ist das kein Arbeits­unfall. Der Mann kann kei­ne Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Unfall­versicherung bean­spruchen. Das hat das Landes­sozialge­richt Baden-Würt­te­m­­berg ent­schie­den (Az. L 8 U 4142/10).

Geklagt hat­te ein Mann, der häu­fig auf den Rott­weiler sei­nes Nach­barn auf­pass­te. Als der Hunde­besitzer ins Kranken­haus muss­te, ver­sorg­te sein Nach­bar den Hund erneut. Dies­mal griff das Tier ihn an. Der Mann mach­te nun Ansprü­che gegegn­über der Berufs­genossenschaft als Trä­ge­rin der gesetz­li­chen Unfall­versicherung gel­tend. Doch das Gericht ver­nein­te die­se mit der Begrün­dung, zwi­schen dem Hun­de­hal­ter und dem Nach­barn bestün­de kein Arbeits­verhältnis. Es sei in der kon­kre­ten Hun­de­be­treu­ung  auch kein arbeitnehmer­ähnliches Ver­hal­ten zu sehen. Das Auf­pas­sen auf den Hund stel­le ledig­lich eine ein­fa­che Hilfe­leistung dar.