Kein Krankengeld wegen verspäteter Vorstellung beim Arzt?

Mit einer Ent­schei­dung vom 3.05.2017 (S 22 KR 75/16) hat das Sozi­al­ge­richt Leip­zig ent­schie­den, dass der Anspruch auf Kran­ken­geld im Ein­zel­fall nicht zwin­gend vor­aus­setzt, dass die Arbeits­un­fä­hig­keit (AU) förm­lich beschei­nigt wird. Aus­rei­chend ist eine Fest­stel­lung durch einen Arzt, der auch nicht zwin­gend Kas­sen­arzt sein muss. Der Ent­schei­dung wur­de zu Grun­de gelegt, dass bereits wäh­rend einer sta­tio­nä­ren Anschluss­heil­be­hand­lung ein Kli­nik­arzt – ohne Kas­sen­zu­las­sung – gegen­über der Kran­ken­kas­se mit­ge­teilt hat­te, dass die Ver­si­cher­te für die nächs­ten fünf Mona­te arbeits­un­fä­hig sein wer­de. Es sei daher weder von Belang, dass kei­ne förm­li­che Beschei­ni­gung der AU durch den Kli­nik­arzt auf einem „Kran­ken­schein“ erfolgt ist, noch dass sich die Ver­si­cher­te erst 4 Tage nach ihrer Ent­las­sung aus der Kli­nik bei ihrem Haus­arzt vor­ge­stellt habe. Die Fest­stel­lung der AU durch den Kli­nik­arzt wir­ke viel­mehr fort und decke die ver­meint­li­che zeit­li­che Lücke ab.

Im Ergeb­nis die­ser Ent­schei­dung steht die Klar­stel­lung, dass ein Anspruch auf Kran­ken­geld auch ohne förm­li­che Beschei­ni­gung auf einem Kran­ken­schein ent­steht, wenn ärzt­li­cher­seits AU fest­ge­stellt und dies der Kran­ken­kas­se mit­ge­teilt wurde.