Kostenübernahme für Inklusion in Regelkita

Das Sozi­al­amt ist gesetz­lich ver­pflich­tet, die Betreu­ungs­kos­ten für ein behin­der­tes Kind in einer Regel­ki­ta zu übernehmen.

Eltern eines behin­der­ten Kin­des kön­nen in Sach­sen-Anhalt ent­schei­den ob es einen inte­gra­ti­ven oder einen Regel­kin­der­gar­ten besu­chen soll. Das ist gesetz­lich gere­gelt. Wäh­len Sie für ihr Kind den Besuch eines regu­lä­ren Kin­der­gar­tens, eine so genann­te Inklu­si­on, sind damit oft Kos­ten für eine beson­de­re Betreu­ung ver­bun­den. Bis­her blieb unklar, wer die­sen Mehr­be­darf zu finan­zie­ren hat­te. Eine von uns erstrit­te­ne einst­wei­li­ge Anord­nung des Sozi­al­ge­richts Hal­le von Mai 2014 könn­te hier weg­wei­send sein.

Die Ent­schei­dung wur­de in einem Eil­ver­fah­ren getrof­fen und ist noch nicht rechts­kräf­tig: Laut einst­wei­li­ger Ver­fü­gung muss die Sozi­al­agen­tur Sach­sen-Anhalt die Kos­ten für einen „behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­be­darf“ bei der Betreu­ung eines Kin­des in einem Regel­kin­der­gar­ten übernehmen.

Vor­aus­set­zung dafür ist, dass eine inklu­si­ve bzw. ein­zel­in­te­gra­ti­ve und behin­de­rungs­ge­rech­te Betreu­ung von Ärz­ten und Sozi­al­päd­ago­gen als mög­lich fest­ge­stellt wird. Dafür ist ins­be­son­de­re der Reha­päd­ago­gi­sche Fach­dienst ver­ant­wort­lich. Soll das betrof­fe­ne Kind nun eine Regel­ein­rich­tung besu­chen, muss klar sein, dass es an den dor­ti­gen Grup­pen­ak­ti­vi­tä­ten teil­neh­men kann und davon pro­fi­tiert. Über die not­wen­di­ge Ein­zel­be­treu­ung soll das Kind beson­ders geför­dert wer­den. Sie stellt den Mehr­be­darf dar und ver­ur­sacht Kos­ten. Im aktu­el­len Fall geht es um die For­de­rung nach einer täg­li­chen, stun­den­wei­sen indi­vi­du­el­len Betreu­ung und Beglei­tung des Kin­des. Wich­tig ist dabei, dass das Kind sich im Regel­kin­der­gar­ten wohl­fühlt und inte­griert wer­den kann.

Was bedeu­tet das recht­lich? Nach dem Kin­der­för­de­rungs­ge­setz (KiFÖG) gilt, dass Kin­der mit Behin­de­rung einen Anspruch dar­auf haben, gemein­sam mit Kin­dern ohne Behin­de­rung in (Regel-)Tageseinrichtungen geför­dert und betreut zu wer­den. Je nach Art der Behin­de­rung ist dabei ein Mehr­be­darf zu decken. Erge­ben die ent­spre­chen­den Prü­fun­gen durch Ärz­te und Sozi­al­päd­ago­gen, dass eine För­de­rung im ent­spre­chen­den Regel­kin­der­gar­ten Erfolg ver­spricht, sind die Kos­ten für den Mehr­be­darf vom Land Sach­sen-Anhalt zu über­neh­men. Im vor­lie­gen­den Fall traf die­se Rege­lung zu. Bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Ver­fah­rens soll das betref­fen­de Kind wei­ter medi­zi­nisch begut­ach­tet wer­den, um den Betreu­ungs­be­darf abschlie­ßend ermit­teln zu können.