Pflegestärkungsgesetz 2 und 3 in Kraft getreten
Das Pflegestärkungsgesetz (PSG II) soll die Grundlage für mehr Individualität in der Pflege schaffen. Es ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Sein Herzstück ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Auf dieser Grundlage erhalten ab 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. In der Begutachtung durch den MDK geht es vom 01.01.2017 an nicht mehr darum, bei einem pflegebedürftigen Menschen einen Zeitaufwand für alltägliche Verrichtungen zu ermitteln, sondern darum, wie selbständig er bei der Bewältigung seines Alltags ist. Körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen sind gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Das MDK-Gutachten zur Einstufung in einen Pflegegrad soll den Betroffenen künftig automatisch, also ohne die bislang erforderliche Antragstellung, mit Widerspruchsmöglichkeit zugehen. Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet.
Am 01.12.2016 hat der Bundestag das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) verabschiedet. Mit Änderungen insbesondere des SGB XI und XII bildet es den Abschluss der Pflegereform. Auch das zustimmungspflichtige PSG III ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Ausgenommen davon sind die Regelungen mit Bezug auf das Bundesteilhabegesetz (BTHG) für Pflegebedürftige mit einer Behinderung, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben.
Beschlussempfehlung und Bericht: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/105/1810510.pdf
(Quelle: ARGE Medizinrecht DAV)