Statusfeststellungsverfahren: Krankenschwester als freie Mitarbeiterin eines Pflegedienstes (SG München, Urt. v. 10.10.2012)

Das SG Mün­chen hat in einer (noch nicht rechts­kräf­ti­gen) Ent­schei­dung vom 10.10.2012 (S 11 R 2744/08) fest­ge­stellt, dass eine Kran­ken­schwes­ter, die als freie Mit­ar­bei­te­rin Pfle­ge­fach­leis­tun­gen für einen Pfle­ge­dienst erbracht hat, nicht in einem abhän­gi­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zum Pfle­ge­dienst steht und damit kei­ne abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung son­dern eine selb­stän­di­ge Beschäf­ti­gung vor­liegt. Aus­gangs­punkt war ein Antrag auf Sta­tus­fest­stel­lung des Pfle­ge­diens­tes selbst.

In dem Ver­fah­ren wur­den sei­tens des SG Mün­chen umfang­rei­che Ermitt­lun­gen zu den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses ange­stellt. Ent­schei­dend für die Ver­si­che­rungs­frei­heit des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses war u. a. die Tat­sa­che, dass die freie Mit­ar­bei­te­rin ein­zel­ne Pati­en­ten ableh­nen konn­te und auch  tat­säch­lich abge­lehnt hat­te. Sie muss­te sich – anders als die ange­stell­ten Pfle­ge­kräf­ten – stets um die Ertei­lung von Pfle­ge­auf­trä­gen selbst bemü­hen, war selbst berufs­haft­pflicht­ver­si­chert und hat auf eige­ne Rech­nung einen eige­nen PKW ein­ge­setzt. Dar­über hin­aus wur­de die Ver­gü­tung indi­vi­du­ell für jeden Pati­en­ten zwi­schen ihr und dem Pfle­ge­dienst ausgehandelt.

Stel­lung­nah­me: Die­ses Ver­fah­ren ver­deut­licht wie­der ein­mal, wel­che erheb­li­chen (finan­zi­el­len) Aus­wir­kun­gen der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Sta­tus eines Mit­ar­bei­ters für eine Unter­neh­men haben kann. Bei einer abhän­gi­gen Beschäf­ti­gung tritt Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht ein. Bei einer selb­stän­di­gen Tätig­keit sind vom Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Sozi­al­ab­ga­ben zu ent­rich­ten. Um – immer wie­der vor­kom­men­de – „böse Über­ra­schun­gen“ zu ver­mei­den, soll­ten vor Ein­lei­tung eines Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­rens, die in den Antrags­for­mu­la­ren ange­ge­be­nen Tat­sa­chen von einem fach­kun­di­gen Anwalt geprüft wer­den. Einer­seits sind die Antrags­for­mu­la­re teil­wei­se miss­ver­ständ­lich for­mu­liert, ande­rer­seits sind spä­te­re Kor­rek­tu­ren der ers­ten Anga­ben erfah­rungs­ge­mäß nur sehr schwer durch­zu­set­zen, da ihnen regel­mä­ßig ein hoher Beweis­wert zuge­mes­sen wird. Die Kanz­lei Bob­ach, Bors­bach & Herz berät Sie bereits fach­kun­dig vor Antrag­stel­lung. Im Fall der Fäl­le ver­tre­ten wir Sie auch bun­des­weit im Ver­wal­tungs- und Klageverfahren.