Wettbewerbsverstoß bei unaufgeforderter Empfehlung von Hörgeräteakustiker

Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche OLG hat mit – noch nicht rechts­kräf­ti­gem – Urteil vom 14.01.2013 (6 U 16/11) ent­schie­den, dass ein Arzt dann  wett­be­werbs­wid­rig han­delt, wenn er unauf­ge­for­dert orts­an­säs­si­ge Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker empfiehlt.

Nach Ansicht des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen OLG han­delt es sich um einen Ver­stoß gegen das Emp­feh­lungs- und Ver­wei­sungs­ver­bot des § 32 Abs. 2 der Berufs­ord­nung für Ärz­te in Schleswig–Holstein und damit um einen Wett­be­werbs­ver­stoß i. S. der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn ein Arzt von sich aus die bei­den ein­zi­gen am Sitz der Pra­xis ansäs­si­gen Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker bei einer Hör­ge­rä­te­ver­ord­nung empfiehlt.

In dem zu ent­schei­den­den Fall war einem Test­pa­ti­en­ten ein Hör­ge­rät ver­ord­net wor­den. Der in einem ande­ren Ort ansäs­si­ge behan­deln­de HNO-Arzt emp­fahl unge­fragt ent­spre­chend einer inter­nen Rege­lung sei­ner Pra­xis ledig­lich die bei­den am Ort der Pra­xis ansäs­si­gen Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker. Die­ser Hin­weis allein auf die orts­an­säs­si­gen Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker sei nach  der Auf­fas­sung des OLG nicht aus­rei­chend gewe­sen, da auf­grund des Wohn­or­tes des Pati­en­ten auch ande­re Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker in Betracht gekom­men wären.

Die Ent­schei­dung ist bun­des­weit von Bedeu­tung, da über die Vor­schrift im § 31 Abs. 2 der (Muster)Berufsordnung  für die in Deutsch­land täti­gen Ärz­tin­nen und Ärz­te (MBO-Ä), die es unter­sagt, Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten nicht ohne hin­rei­chen­den Grund bestimm­te Ärz­tin­nen oder Ärz­ten, Apo­the­ken, Heil- und Hilfs­mit­tel­er­brin­ger oder sons­ti­ge Anbie­ter gesund­heit­li­cher Leis­tun­gen zu emp­feh­len oder an die­se ver­wei­sen, ent­spre­chen­de Rege­lun­gen in die lan­des­recht­li­chen ärzt­li­chen Berufs­ord­nun­gen Ein­gang gefun­den haben.