Statusfeststellungsverfahren: Krankenschwester als freie Mitarbeiterin eines Pflegedienstes (SG München, Urt. v. 10.10.2012)
Das SG München hat in einer (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 10.10.2012 (S 11 R 2744/08) festgestellt, dass eine Krankenschwester, die als freie Mitarbeiterin Pflegefachleistungen für einen Pflegedienst erbracht hat, nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Pflegedienst steht und damit keine abhängige Beschäftigung sondern eine selbständige Beschäftigung vorliegt. Ausgangspunkt war ein Antrag auf Statusfeststellung des Pflegedienstes selbst.
In dem Verfahren wurden seitens des SG München umfangreiche Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen des Beschäftigungsverhältnisses angestellt. Entscheidend für die Versicherungsfreiheit des Beschäftigungsverhältnisses war u. a. die Tatsache, dass die freie Mitarbeiterin einzelne Patienten ablehnen konnte und auch tatsächlich abgelehnt hatte. Sie musste sich – anders als die angestellten Pflegekräften – stets um die Erteilung von Pflegeaufträgen selbst bemühen, war selbst berufshaftpflichtversichert und hat auf eigene Rechnung einen eigenen PKW eingesetzt. Darüber hinaus wurde die Vergütung individuell für jeden Patienten zwischen ihr und dem Pflegedienst ausgehandelt.
Stellungnahme: Dieses Verfahren verdeutlicht wieder einmal, welche erheblichen (finanziellen) Auswirkungen der sozialversicherungsrechtliche Status eines Mitarbeiters für eine Unternehmen haben kann. Bei einer abhängigen Beschäftigung tritt Sozialversicherungspflicht ein. Bei einer selbständigen Tätigkeit sind vom Auftraggeber keinerlei Sozialabgaben zu entrichten. Um – immer wieder vorkommende – „böse Überraschungen“ zu vermeiden, sollten vor Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens, die in den Antragsformularen angegebenen Tatsachen von einem fachkundigen Anwalt geprüft werden. Einerseits sind die Antragsformulare teilweise missverständlich formuliert, andererseits sind spätere Korrekturen der ersten Angaben erfahrungsgemäß nur sehr schwer durchzusetzen, da ihnen regelmäßig ein hoher Beweiswert zugemessen wird. Die Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz berät Sie bereits fachkundig vor Antragstellung. Im Fall der Fälle vertreten wir Sie auch bundesweit im Verwaltungs- und Klageverfahren.