BSG: Keine Alg-II Kürzung bei Krankenhausaufenthalt
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R), dass die beklagte ARGE für die Zeit eines stationären Krankenhausaufenthaltes die Regelleistung im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung nicht kürzen durfte. Grundsätzlich lasse das Sozialgesetzbuch II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts habe pauschalierenden Charakter.
Diese Enscheidung regelt allerdings nur die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (ab 1. Jannuar 2008), wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist, da der hier streitige Krankenhausaufenthalt im Jahr 2006 lag.
Hinweis: Gegen die Anwendung des § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007 bestehen erhebliche Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung nicht in der von der ARGE angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen (zum Beispiel der Pauschbetrag von 30 Euro) beachtet werden müssen.