Rundfunkbeitrag und GEZ-Befreiung für Menschen mit Behinderung seit 01.01.2013

Auch Men­schen mit Behin­de­rung haben sich nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers seit dem 01.01.2013 mit einem redu­zier­ten Bei­trag an der Rund­funk­fi­nan­zie­rung zu betei­li­gen. Damit folgt der Gesetz­ge­ber höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung, die für eine Befrei­ung von der Bei­trags­pflicht aus dem Gleich­heits­ge­dan­ken her­aus allein finan­zi­el­le Grün­de und sozia­le Bedürf­tig­keit gel­ten lässt. Seit 01.01.2013 gel­ten fol­gen­de Regelungen:

1. Anspruch auf Befrei­ung von der Rund­funk­bei­trags­pflicht haben Taub­blin­de Men­schen und Emp­fän­ger von Blin­den­hil­fe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG.

Taub­blind­heit im Sin­ne des Rund­funk­bei­trags­staats­ver­tra­ges liegt vor, wenn auf dem bes­se­ren Ohr eine „an Taub­heit gren­zen­de Schwer­hö­rig­keit“ und auf dem bes­se­ren Auge eine ,,hoch­gra­di­ge Seh­be­hin­de­rung“ gege­ben ist. Um die Befrei­ung zu bean­tra­gen, ist einer der fol­gen­den Nach­wei­se über die Taub­blind­heit erforderlich:

  • eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung über die Taub­blind­heit oder
  • der Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit dem Merk­zei­chen Bl (blind) und Gl (gehör­los) oder
  • der Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit dem Merk­zei­chen Bl oder Gl zusam­men mit einer ärzt­li­chen Beschei­ni­gung über die je ande­re Behin­de­rung oder
  • eine Beschei­ni­gung des Ver­sor­gungs­am­tes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung.

 

2. Eine Ermä­ßi­gung vom Rund­funk­bei­trag kön­nen Men­schen, denen das Merk­zei­chen „RF“ im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis zuer­kannt wur­de, bean­tra­gen. Sie zah­len einen redu­zier­ten Bei­trag von 5,99 Euro pro Monat. Ein­zel­hei­ten zu den gesund­heit­li­chen Vorraus­set­zun­gen des Merk­zei­chens „RF“ fin­den Sie hier.

Wich­tig: Haben Sie noch kein Merk­zei­chen „RF“ bean­tragt oder wur­de es abge­lehnt und bezie­hen Sie z. B. Arbeits­lo­sen­geld II, Sozi­al­hil­fe, Grund­si­che­rung oder BAföG, kön­nen und soll­ten sie mit dem Nach­weis der betref­fen­den Behör­de statt einer Ermä­ßi­gung eine Befrei­ung beantragen.

Wich­tig: Soll­ten Sie kei­ne der genann­ten staat­li­chen Sozi­al­leis­tun­gen erhal­ten, weil Ihre Ein­künf­te die jewei­li­ge Bedarfs­gren­ze um weni­ger als 17,98 Euro über­schrei­ten, kön­nen Sie eine Befrei­ung als beson­de­rer Här­te­fall bean­tra­gen. Dem Antrag ist als Nach­weis ein ableh­nen­der Bescheid oder eine Beschei­ni­gung der Behör­de über die Ein­kom­mens­über­schrei­tung beizufügen.

Bit­te beach­ten Sie, dass eine Befrei­ung oder Ermä­ßi­gung nur auf Antrag gewährt wer­den kann. Antrags­for­mu­la­re sind online sowie bei Städ­ten und Gemein­den und bei zustän­di­gen Behör­den erhält­lich. Für die Antrag­stel­lung haben Sie ab Erstel­lungs­da­tum des Bewil­li­gungs­be­schei­des zwei Mona­te Zeit. Die Befrei­ung und/oder Ermä­ßi­gung beginnt dann mit dem auf dem Bescheid ange­ge­be­nen Leis­tungs­be­ginn. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Mona­te ein, erfolgt die Befrei­ung oder Ermä­ßi­gung ab dem Fol­ge­mo­nat nach Ein­gang des Antrags. In der Regel gilt die Ermä­ßi­gung oder Befrei­ung, solan­ge die jewei­li­ge Leis­tung gewährt wird. Bevor sie aus­läuft, ist recht­zei­tig ein neu­er Antrag auf Befrei­ung oder Ermä­ßi­gung zu stellen.