Rundfunkbeitrag und GEZ-Befreiung für Menschen mit Behinderung seit 01.01.2013
Auch Menschen mit Behinderung haben sich nach dem Willen des Gesetzgebers seit dem 01.01.2013 mit einem reduzierten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung zu beteiligen. Damit folgt der Gesetzgeber höchstrichterlicher Rechtsprechung, die für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus dem Gleichheitsgedanken heraus allein finanzielle Gründe und soziale Bedürftigkeit gelten lässt. Seit 01.01.2013 gelten folgende Regelungen:
1. Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG.
Taubblindheit im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages liegt vor, wenn auf dem besseren Ohr eine „an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit“ und auf dem besseren Auge eine ,,hochgradige Sehbehinderung“ gegeben ist. Um die Befreiung zu beantragen, ist einer der folgenden Nachweise über die Taubblindheit erforderlich:
- eine ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit oder
- der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos) oder
- der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl oder Gl zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die je andere Behinderung oder
- eine Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung.
2. Eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag können Menschen, denen das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat. Einzelheiten zu den gesundheitlichen Vorraussetzungen des Merkzeichens „RF“ finden Sie hier.
Wichtig: Haben Sie noch kein Merkzeichen „RF“ beantragt oder wurde es abgelehnt und beziehen Sie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG, können und sollten sie mit dem Nachweis der betreffenden Behörde statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen.
Wichtig: Sollten Sie keine der genannten staatlichen Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten, können Sie eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Dem Antrag ist als Nachweis ein ablehnender Bescheid oder eine Bescheinigung der Behörde über die Einkommensüberschreitung beizufügen.
Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung oder Ermäßigung nur auf Antrag gewährt werden kann. Antragsformulare sind online sowie bei Städten und Gemeinden und bei zuständigen Behörden erhältlich. Für die Antragstellung haben Sie ab Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zwei Monate Zeit. Die Befreiung und/oder Ermäßigung beginnt dann mit dem auf dem Bescheid angegebenen Leistungsbeginn. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags. In der Regel gilt die Ermäßigung oder Befreiung, solange die jeweilige Leistung gewährt wird. Bevor sie ausläuft, ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.