Grundsicherung: Schenkung unter Auflage ist kein Vermögen
Ist ein minderjähriger ALG II-Leistungsempfänger durch Schenkung Inhaber eines Sparkontos, das er laut Vereinbarung erst zu einem festgelegten Zeitpunkt nutzen darf, gilt dessen Guthaben nicht als Vermögen oder Einkommen.
In einem aktuellen Fall klagten Mutter und Sohn, beide im ALG II-Leistungsbezug stehend, erfolgreich gegen das zuständige Jobcenter. Das forderte bereits gezahlte Leistungen für den minderjährigen Sohn zurück, weil dieser ein Sparkonto besitze, dessen Geldwert verwertbares Vermögen darstelle. Damit entfiele seine Hilfebedürftigkeit.
Die Großmutter des Minderjährigen hatte das genannte Konto für ihren Enkel bei seiner Geburt angelegt und monatlich einen bestimmten Betrag eingezahlt. Per Vereinbarung mit seinen Eltern legte sie fest, dass der so Beschenkte das Guthaben erst ab seinem 25. Lebensjahr nutzen könne. Das Sparbuch verwahrte sie für ihn und gab es nicht aus der Hand. Sie versicherte glaubhaft, dass ihr Enkel keine Möglichkeit habe, an das Geld zu kommen. Zur Sicherheit schrieb sie das Sparbuch nach den Querelen mit dem Jobcenter auf ihren Namen um.
Dennoch forderte das Jobcenter Leistungen für den Zeitraum ab erster Antragstellung bis zur Umschreibung des Sparbuchs zurück. Und befand sich damit im Irrtum. Rechtlich ist hier nämlich von folgendem Umstand auszugehen: Wenn Eltern oder nahe Angehörige ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegen und es nicht aus der Hand geben, wollen sie sich die Verfügung über das Guthaben vorbehalten. Es ist de facto ihr Vermögen. Erst wenn sie dem Kind das Sparbuch bei dessen Volljährigkeit zu Verfügung stellen, wird das entsprechende Guthaben zum Vermögen des Kindes.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht deshalb begründet davon aus, dass die Großmutter und nicht der Kontoinhaber über das Sparkonto verfügungsberechtigt ist. Sie hatte das Konto mit einer langen Laufzeit angelegt, um Zinsvorteile zu nutzen und ihrem Enkel das Guthaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn er es verantwortungsvoll nutzen könne.
Damit ist die Eröffnung des Sparkontos durch die Großmutter nach BGB rechtlich eine Schenkung unter Auflage. Wird diese Auflage nicht beachtet, kann der oder die Schenkende die Herausgabe des Geschenkes fordern. Die Großmutter hat also das Recht, die Herausgabe des Sparbuchs zu verweigern, wenn es nicht zu dem von ihr bestimmten Zweck genutzt wird. Die Beseitigung der Hilfebedürftigkeit ihres Enkels nach SGB II vor seinem 25. Lebensjahr entspricht diesem Zweck nicht. Deshalb kann das Jobcenter das Sparguthaben nicht als Vermögen und die zugeflossenen Kapitalerträge nicht als Einkommen werten.
Wenn auch Sie für Ihr Kind eine Anrechnung des für ihn angelegten Sparguthabens als Vermögen oder Einkommen befürchten müssen oder bereits einen entsprechenden Bescheid vorliegen haben, ist eine Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt dringend zu empfehlen. Gern können Sie sich in dieser Angelegenheit an unser Büro in Dresden oder Halle wenden. Herr Rechtsanwalt Borsbach, Fachanwalt für Sozialrecht, klärt gemeinsam mit Ihnen alle notwendigen Schritte und hilft Ihnen dabei, finanzielle Nachteile zu vermeiden.