Grundsicherung: Schenkung unter Auflage ist kein Vermögen

Ist ein min­der­jäh­ri­ger ALG II-Leis­tungs­emp­fän­ger durch Schen­kung Inha­ber eines Spar­kon­tos, das er laut Ver­ein­ba­rung erst zu einem fest­ge­leg­ten Zeit­punkt nut­zen darf, gilt des­sen Gut­ha­ben nicht als Ver­mö­gen oder Einkommen.

In einem aktu­el­len Fall klag­ten Mut­ter und Sohn, bei­de im ALG II-Leis­tungs­be­zug ste­hend, erfolg­reich gegen das zustän­di­ge Job­cen­ter. Das for­der­te bereits gezahl­te Leis­tun­gen für den min­der­jäh­ri­gen Sohn zurück, weil die­ser ein Spar­kon­to besit­ze, des­sen Geld­wert ver­wert­ba­res Ver­mö­gen dar­stel­le. Damit ent­fie­le sei­ne Hilfebedürftigkeit.

Die Groß­mutter des Min­der­jäh­ri­gen hat­te das genann­te Kon­to für ihren Enkel bei sei­ner Geburt ange­legt und monat­lich einen bestimm­ten Betrag ein­ge­zahlt. Per Ver­ein­ba­rung mit sei­nen Eltern leg­te sie fest, dass der so Beschenk­te das Gut­ha­ben erst ab sei­nem 25. Lebens­jahr nut­zen kön­ne. Das Spar­buch ver­wahr­te sie für ihn und gab es nicht aus der Hand. Sie ver­si­cher­te glaub­haft, dass ihr Enkel kei­ne Mög­lich­keit habe, an das Geld zu kom­men. Zur Sicher­heit schrieb sie das Spar­buch nach den Que­re­len mit dem Job­cen­ter auf ihren Namen um.

Den­noch for­der­te das Job­cen­ter Leis­tun­gen für den Zeit­raum ab ers­ter Antrag­stel­lung bis zur Umschrei­bung des Spar­buchs zurück. Und befand sich damit im Irr­tum. Recht­lich ist hier näm­lich von fol­gen­dem Umstand aus­zu­ge­hen: Wenn Eltern oder nahe Ange­hö­ri­ge ein Spar­buch auf den Namen eines Kin­des anle­gen und es nicht aus der Hand geben, wol­len sie sich die Ver­fü­gung über das Gut­ha­ben vor­be­hal­ten. Es ist de fac­to ihr Ver­mö­gen. Erst wenn sie dem Kind das Spar­buch bei des­sen Voll­jäh­rig­keit zu Ver­fü­gung stel­len, wird das ent­spre­chen­de Gut­ha­ben zum Ver­mö­gen des Kindes.

Im vor­lie­gen­den Fall ging das Gericht des­halb begrün­det davon aus, dass die Groß­mutter und nicht der Kon­to­in­ha­ber über das Spar­kon­to ver­fü­gungs­be­rech­tigt ist. Sie hat­te das Kon­to mit einer lan­gen Lauf­zeit ange­legt, um Zins­vor­tei­le zu nut­zen und ihrem Enkel das Gut­ha­ben dann zur Ver­fü­gung zu stel­len, wenn er es ver­ant­wor­tungs­voll nut­zen könne.

Damit ist die Eröff­nung des Spar­kon­tos durch die Groß­mutter nach BGB recht­lich eine Schen­kung unter Auf­la­ge. Wird die­se Auf­la­ge nicht beach­tet, kann der oder die Schen­ken­de die Her­aus­ga­be des Geschen­kes for­dern. Die Groß­mutter hat also das Recht, die Her­aus­ga­be des Spar­buchs zu ver­wei­gern, wenn es nicht zu dem von ihr bestimm­ten Zweck genutzt wird. Die Besei­ti­gung der Hil­fe­be­dürf­tig­keit ihres Enkels nach SGB II vor sei­nem 25. Lebens­jahr ent­spricht die­sem Zweck nicht. Des­halb kann das Job­cen­ter das Spar­gut­ha­ben nicht als Ver­mö­gen und die zuge­flos­se­nen Kapi­tal­erträ­ge nicht als Ein­kom­men werten.

Wenn auch Sie für Ihr Kind eine Anrech­nung des für ihn ange­leg­ten Spar­gut­ha­bens als Ver­mö­gen oder Ein­kom­men befürch­ten müs­sen oder bereits einen ent­spre­chen­den Bescheid vor­lie­gen haben, ist eine Bera­tung durch einen kom­pe­ten­ten Fach­an­walt drin­gend zu emp­feh­len. Gern kön­nen Sie sich in die­ser Ange­le­gen­heit an unser Büro in Dres­den oder Hal­le wen­den. Herr Rechts­an­walt Bors­bach, Fach­an­walt für Sozi­al­recht, klärt gemein­sam mit Ihnen alle not­wen­di­gen Schrit­te und hilft Ihnen dabei, finan­zi­el­le Nach­tei­le zu vermeiden.