Motivationszuwendung“ ist kein Einkommen

Bezieht ein Sozi­al­hil­fe­emp­fän­ger zusätz­lich gerin­ge Zuwen­dun­gen der Wohl­fahrts­pfle­ge, gel­ten die­se nicht als Einkommen.

Moti­va­ti­ons­zu­wen­dung“ bezeich­net Zah­lun­gen von so genann­ten Inte­gra­ti­ons­un­ter­neh­men an Sozi­al­hil­fe­emp­fän­ger, damit die­se an Maß­nah­men zur Ein­glie­de­rung in den Arbeits­markt teilnehmen.
Im vor­lie­gen­den Fall wur­den einem psy­chisch kran­ken Emp­fän­ger von Sozi­al­hil­fe­leis­tun­gen sei­ne Moti­va­ti­ons­zu­wen­dun­gen für die Teil­nah­me an einem Arbeits­trai­ning voll als Ein­kom­men ange­rech­net und von sei­ner Grund­si­che­rung abge­zo­gen. Sei­ne Kla­ge gegen die­ses Ver­fah­ren war erfolgreich.

Das zustän­di­ge Bun­des­so­zi­al­ge­richt begrün­de­te sein Urteil damit, dass die gezahl­te Sum­me von 1,60 Euro pro Stun­de die finan­zi­el­le Lage des Emp­fän­gers nicht wesent­lich ver­bes­ser­te. Sie soll­te ledig­lich sei­ne Bereit­schaft zur Teil­nah­me an der Maß­nah­me för­dern. Zu einer Gegen­leis­tung war der Teil­neh­mer nicht ver­pflich­tet, denn es bestand kein Zwang zur Teil­nah­me. Damit war ein Arbeits­ver­hält­nis im übli­chen Sin­ne nicht gegeben.

Es ist nütz­lich zu wis­sen, dass Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung nach dem Sozi­al­ge­setz­buch (SGB XII) auf Antrag an Per­so­nen zu leis­ten ist, die ihren Lebens­un­ter­halt dau­er­haft nicht selbst­stän­dig bestrei­ten kön­nen. Zu die­ser Per­so­nen­grup­pe gehört der Kläger.

Die Moti­va­ti­ons­zu­wen­dung ist zwar pro for­ma als Ein­kom­men zu betrach­ten. Sie bleibt aber als „Zuwen­dung der frei­en Wohl­fahrts­pfle­ge“ nach SGB XII außer Betracht. Die freie Wohl­fahrts­pfle­ge unter­stützt die Sozi­al­hil­fe­trä­ger durch pri­va­te Orga­ni­sa­tio­nen zum Woh­le der All­ge­mein­heit. Sie han­delt ohne Gewinn­ab­sicht und hilft not­lei­den­den und benach­tei­lig­ten Men­schen, in der Gesell­schaft wie­der Fuß zu fas­sen. Die Sor­ge kann sich laut Abga­ben­ord­nung (AO) auf das „gesund­heit­li­che, sitt­li­che, erzie­he­ri­sche oder wirt­schaft­li­che Wohl erstre­cken und Vor­beu­gung oder Abhil­fe bezwecken“.
Im genann­ten Fall war der Pari­tä­ti­sche Wohl­fahrts­ver­band der Trä­ger der Maß­nah­me. Das Arbeits­trai­ning soll­te der Reha­bi­li­ta­ti­on, The­ra­pie und sozia­len Wie­der­ein­glie­de­rung dienen.

Die an den Klä­ger geleis­te­ten Zah­lun­gen waren Zuwen­dun­gen nach SGB XII. Das sind Leis­tun­gen zum Woh­le des Emp­fän­gers, die nicht auf gegen­sei­ti­ger Ver­pflich­tung beru­hen. Sie soll­ten einen Anreiz zur Teil­nah­me am Arbeits­trai­ning schaf­fen und sind eine gesetz­lich gerecht­fer­tig­te Ergän­zung zur Sozi­al­hil­fe. Damit stel­len sie kei­ne Ver­gü­tung dar. Wür­den sie als Ein­kom­men ange­rech­net, wür­de ihr Cha­rak­ter als Anreiz ver­lo­ren gehen.

Wenn Sie befürch­ten müs­sen, dass Leis­tun­gen von Wohl­fahrts­ver­bän­den als Ein­kom­men betrach­tet wer­den und Sie dadurch finan­zi­el­le Ein­bu­ßen erlei­den, ist eine Bera­tung durch einen kom­pe­ten­ten Fach­an­walt drin­gend zu emp­feh­len. In den meis­ten Fäl­len las­sen sich Kür­zun­gen oder Rück­zah­lun­gen ver­hin­dern und damit finan­zi­el­le Nach­tei­le vermeiden.