„Motivationszuwendung“ ist kein Einkommen
Bezieht ein Sozialhilfeempfänger zusätzlich geringe Zuwendungen der Wohlfahrtspflege, gelten diese nicht als Einkommen.
„Motivationszuwendung“ bezeichnet Zahlungen von so genannten Integrationsunternehmen an Sozialhilfeempfänger, damit diese an Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen.
Im vorliegenden Fall wurden einem psychisch kranken Empfänger von Sozialhilfeleistungen seine Motivationszuwendungen für die Teilnahme an einem Arbeitstraining voll als Einkommen angerechnet und von seiner Grundsicherung abgezogen. Seine Klage gegen dieses Verfahren war erfolgreich.
Das zuständige Bundessozialgericht begründete sein Urteil damit, dass die gezahlte Summe von 1,60 Euro pro Stunde die finanzielle Lage des Empfängers nicht wesentlich verbesserte. Sie sollte lediglich seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Maßnahme fördern. Zu einer Gegenleistung war der Teilnehmer nicht verpflichtet, denn es bestand kein Zwang zur Teilnahme. Damit war ein Arbeitsverhältnis im üblichen Sinne nicht gegeben.
Es ist nützlich zu wissen, dass Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf Antrag an Personen zu leisten ist, die ihren Lebensunterhalt dauerhaft nicht selbstständig bestreiten können. Zu dieser Personengruppe gehört der Kläger.
Die Motivationszuwendung ist zwar pro forma als Einkommen zu betrachten. Sie bleibt aber als „Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege“ nach SGB XII außer Betracht. Die freie Wohlfahrtspflege unterstützt die Sozialhilfeträger durch private Organisationen zum Wohle der Allgemeinheit. Sie handelt ohne Gewinnabsicht und hilft notleidenden und benachteiligten Menschen, in der Gesellschaft wieder Fuß zu fassen. Die Sorge kann sich laut Abgabenordnung (AO) auf das „gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken“.
Im genannten Fall war der Paritätische Wohlfahrtsverband der Träger der Maßnahme. Das Arbeitstraining sollte der Rehabilitation, Therapie und sozialen Wiedereingliederung dienen.
Die an den Kläger geleisteten Zahlungen waren Zuwendungen nach SGB XII. Das sind Leistungen zum Wohle des Empfängers, die nicht auf gegenseitiger Verpflichtung beruhen. Sie sollten einen Anreiz zur Teilnahme am Arbeitstraining schaffen und sind eine gesetzlich gerechtfertigte Ergänzung zur Sozialhilfe. Damit stellen sie keine Vergütung dar. Würden sie als Einkommen angerechnet, würde ihr Charakter als Anreiz verloren gehen.
Wenn Sie befürchten müssen, dass Leistungen von Wohlfahrtsverbänden als Einkommen betrachtet werden und Sie dadurch finanzielle Einbußen erleiden, ist eine Beratung durch einen kompetenten Fachanwalt dringend zu empfehlen. In den meisten Fällen lassen sich Kürzungen oder Rückzahlungen verhindern und damit finanzielle Nachteile vermeiden.