OLG Karlsruhe: Kein Schmerzensgeld unter Berufssportlern

Das OLG Karls­ru­he hat mit Urteil vom 27.09.2012 (4 U 256/11) eine Scha­dens­er­satz­kla­ge eines ehe­ma­li­gen Eis­ho­ckey­spie­lers aus der 2. Bun­des­lie­ga abge­wie­sen. Die­ser war von einem Gegen­spie­ler quer über das Eis­ho­ckey­feld ver­folgt und ihn im Kampf um den Puck von schräg hin­ten kurz vor der Ban­de regel­wid­rig zu Fall gebracht wor­den. Infol­ge des­sen waren zwei Ope­ra­tio­nen an der lin­ken Schul­ter erfor­der­lich, die Kar­rie­re als Eis­ho­ckey­pro­fi war für immer beendet.

Das OLG begrün­de­te die Ent­schei­dung nicht mit einem Ver­weis auf das sozi­al­recht­li­che Haf­tungs­pri­vi­leg der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Berufs­sport­ler (monat­li­cher Ver­dienst >175 €) ste­hen in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis i. S. d. Sozi­al­ver­si­che­rung. Die Ver­wal­tungs-Berufs­ge­nos­sen­schaft (Ham­burg) hat daher als zustän­di­ger Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger für Sport­ver­ei­ne den Sturz des Eis­ho­ckey­spie­lers als Arbeits­un­fall aner­kannt und ihn für die Fol­gen sei­ner Ver­let­zung entschädigt.

Mit der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ver­bun­den ist eine Beschrän­kung der zivil­recht­li­chen Haf­tung der Beschäf­tig­ten unter­ein­an­der. Das soll Strei­tig­kei­ten inner­halb eines Betrie­bes ver­mei­den den Betriebs­frie­den schüt­zen. Aus den­sel­ben Grün­den hat der Gesetz­ge­ber auch die Haf­tungs­be­schrän­kung auf Beschäf­tig­te ver­schie­de­ner Betrie­be aus­ge­dehnt, wenn die­se auf einer gemein­sa­men Betriebs­stät­te eng zusam­men­ar­bei­ten. Im Focus stan­den dabei vor allem Bau­stel­len, auf denen sich Hand­wer­ker ver­schie­de­ner Unter­neh­men bei der Arbeit wech­sel­sei­tig gefähr­den kön­nen. Die karls­ru­her Rich­ter stell­te nun fest, dass auch ein Spiel­feld ist für Berufs­sport­ler eine gemein­sa­me Betriebs­stät­te sei, so dass die gesetz­li­che Haf­tungs­be­schrän­kung grei­fe. Einen gemein­sa­men Zweck müss­ten die dort täti­gen Beschäf­tig­ten nicht aus­üben, das sport­li­che Gegen­ein­an­der nach gemein­sa­men Spiel­re­geln genüge.