OLG Karlsruhe: Kein Schmerzensgeld unter Berufssportlern
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 27.09.2012 (4 U 256/11) eine Schadensersatzklage eines ehemaligen Eishockeyspielers aus der 2. Bundesliega abgewiesen. Dieser war von einem Gegenspieler quer über das Eishockeyfeld verfolgt und ihn im Kampf um den Puck von schräg hinten kurz vor der Bande regelwidrig zu Fall gebracht worden. Infolge dessen waren zwei Operationen an der linken Schulter erforderlich, die Karriere als Eishockeyprofi war für immer beendet.
Das OLG begründete die Entscheidung nicht mit einem Verweis auf das sozialrechtliche Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Berufssportler (monatlicher Verdienst >175 €) stehen in einem Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hamburg) hat daher als zuständiger Unfallversicherungsträger für Sportvereine den Sturz des Eishockeyspielers als Arbeitsunfall anerkannt und ihn für die Folgen seiner Verletzung entschädigt.
Mit der gesetzlichen Unfallversicherung verbunden ist eine Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung der Beschäftigten untereinander. Das soll Streitigkeiten innerhalb eines Betriebes vermeiden den Betriebsfrieden schützen. Aus denselben Gründen hat der Gesetzgeber auch die Haftungsbeschränkung auf Beschäftigte verschiedener Betriebe ausgedehnt, wenn diese auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eng zusammenarbeiten. Im Focus standen dabei vor allem Baustellen, auf denen sich Handwerker verschiedener Unternehmen bei der Arbeit wechselseitig gefährden können. Die karlsruher Richter stellte nun fest, dass auch ein Spielfeld ist für Berufssportler eine gemeinsame Betriebsstätte sei, so dass die gesetzliche Haftungsbeschränkung greife. Einen gemeinsamen Zweck müssten die dort tätigen Beschäftigten nicht ausüben, das sportliche Gegeneinander nach gemeinsamen Spielregeln genüge.