Anspruch auf Kostenübernahme für Schüler-PC
In einer wichtigen Entscheidung hat das Sozialgericht Cottbus (SG Cottbus, Urt. v. 13.10.2016, S 42 AS 1914/13) der Mutter einer Gymnasiastin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen einmalig anzuschaffenden internetfähigen Computer im Rahmen eines einmaligen, unabweisbaren Bedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zuerkannt. Den Computer benötigte die Tochter für den Rest der Schulzeit, um Hausaufgaben herunterzuladen und die Ergebnisse auf den Schulserver hochladen. Das Gericht bezog sich dabei auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09) wonach Jobcenter neben der regulären Regelleistung im Einzelfall auch für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf aufkommen müssen. Der Bedarf für einen Computer war im konkreten Fall unabweisbar, da dieser nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann und die Gymnasiastin den PC für den Schulunterricht benötigt. Auch deckt die jährliche Pauschale für den Schulbedarf von 100,00 € diesen Bedarf nicht ab, da davon nur Bedarfe für Schulranzen, Schreibmaterialien Hefte oder auch Taschenrechner gedeckt werden.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus halten wir für inhaltlich und systematisch richtig. Die Notwendigkeit eines Schülercomputers ist heute, zumindest nach der Grundschule, sicherlich nicht von der Hand zu weisen. Aber auch nach der Schulzeit ist unserer Ansicht nach von einem laufenden Bedarf unter dem Gesichtspunkt der Integration in den Arbeitsmarkt sowie der gesellschaftlichen Teilhabe auszugehen.