Deckelung der Unterkunftskosten im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unwirksam
Das SG Dresden hat mit Urteil vom 8. Mai 2017 (S 20 AS 3514/14) entschieden, dass die Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger im Landkreis Görlitz rechtswidrig ist. Das Konzept des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger in diesem Landkreis sei daher unwirksam, so das SG Dresden.
Die 58 Jahre alte Klägerin lebt alleine in einer Zweiraumwohnung in Heidenau. Die Bruttokaltmiete betrug 2014/2015 monatlich 362 Euro. Sie bezieht Arbeitslosengeld II, da sie nur einen Minijob ausübt. Das Jobcenter kürzte die Unterkunftskosten gemäß seiner Verwaltungsvorschrift im Jahr 2014 auf 268,65 Euro. Hiergegen wandte sich die Klägerin vor dem Sozialgericht.
Das SG Dresden hat der Klage stattgegeben und das Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Zahlung weiterer Unterkunftskosten verurteilt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts verfügte auch der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für die Stadt Heidenau 2014/2015 nicht über ein schlüssiges Konzept im oben genannten Sinne. Der Landkreis mit einer Ausdehnung in Ost-West-Richtung von 69 km stelle keinen homogenen Vergleichsraum dar. Der Wohnungsmarkt sei teilweise städtisch, teilweise ländlich geprägt. Der Landkreis werde durch die Elbe mit Brücken nur in Pirna und Bad Schandau geteilt. In seiner Verwaltungsvorschrift habe der Landkreis die Städte Pirna, Heidenau und Freital zu einem „Wohnungsmarkttyp“ zusammengefasst. Auch hierin habe das Sozialgericht keinen homogenen Vergleichsraum sehen können. Zwischen Freital einerseits und Pirna/Heidenau andererseits lägen weitere Gemeinden und es bestehe weder eine direkte Bahnverbindung noch eine solche über eine Bundesstraße. Es gebe keine Möglichkeit anhand der vom Landkreis erhobenen Daten einen eigenen Vergleichsraum zu bilden. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge habe ferner alle Wohnungen, die kleiner als 30 m² sind, aus dem Datensatz ausgesondert. Allerdings befänden sich im Landkreis viele Ein-Raum-Wohnungen in Plattenbauten, die geringfügig kleiner als 30 m² sind. Diese hätten in die Berechnung einbezogen werden müssen. Kleine Wohnungen hätten im Verhältnis oftmals einen höheren Preis pro m². Der Landkreis habe ferner nur 33% des ermittelten Marktvolumens bei der Berechnung berücksichtigt. Damit wurde die Datenerhebung ohne nachvollziehbare Begründung zu weit eingeengt. Schließlich habe der Landkreis 2014 sein Konzept von 2012 fortgeschrieben, indem er die Werte der Mietentwicklung in ganz Sachsen angepasst habe. Dieser Index sei für die Feststellung der Preisentwicklung im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ungeeignet. Der Wohnungsmarkt in Heidenau entwickele sich möglicherweise ganz anders, als die Mietpreise im Durchschnitt des gesamten Freistaates.
Die Klägerin habe daher Anspruch auf Kostenerstattung bis zur Grenze des Wertes der Wohngeldtabelle plus 10%. Dies ergebe in Heidenau bis 2015 eine Deckelung auf 363 Euro für Alleinstehende. Da die Bruttokaltmiete der Klägerin diesen Wert gerade noch unterschreite, hat das Sozialgericht das Jobcenter zur Erstattung der vollen Unterkunftskosten verurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Sozialgericht die Berufung zum LSG Chemnitz zugelassen
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 9/2017 v. 26.06.2017