Kein Krankengeld wegen verspäteter Vorstellung beim Arzt?
Mit einer Entscheidung vom 3.05.2017 (S 22 KR 75/16) hat das Sozialgericht Leipzig entschieden, dass der Anspruch auf Krankengeld im Einzelfall nicht zwingend voraussetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit (AU) förmlich bescheinigt wird. Ausreichend ist eine Feststellung durch einen Arzt, der auch nicht zwingend Kassenarzt sein muss. Der Entscheidung wurde zu Grunde gelegt, dass bereits während einer stationären Anschlussheilbehandlung ein Klinikarzt – ohne Kassenzulassung – gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass die Versicherte für die nächsten fünf Monate arbeitsunfähig sein werde. Es sei daher weder von Belang, dass keine förmliche Bescheinigung der AU durch den Klinikarzt auf einem „Krankenschein“ erfolgt ist, noch dass sich die Versicherte erst 4 Tage nach ihrer Entlassung aus der Klinik bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe. Die Feststellung der AU durch den Klinikarzt wirke vielmehr fort und decke die vermeintliche zeitliche Lücke ab.
Im Ergebnis dieser Entscheidung steht die Klarstellung, dass ein Anspruch auf Krankengeld auch ohne förmliche Bescheinigung auf einem Krankenschein entsteht, wenn ärztlicherseits AU festgestellt und dies der Krankenkasse mitgeteilt wurde.