BSG: keine KV Ermächtigung für nur geringfügig beschäftigte Krankenhausärzte
Mit Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 26/12 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass die Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung eines Krankenhausarztes dann endet, wenn dieser seine Tätigkeit in der Klinik nur noch im Rahmen eines Minijobs ausübt.
Kläger war zunächst als Leitender Krankenhausarzt tätig und nach § 116 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Nachdem er seine Tätigkeit als Krankenhausarzt auf vier Wochenstunden gegen eine Vergütung von 400,00 € reduziert hatte und vornehmlich nur noch konsiliarisch hinzugezogen wurde, verweigerten die Zulassungsgremien die Verlängerung der, unter der üblichen auflösenden Bedingung des Ausscheidens aus der Klinik, erteilten Ermächtigung.
Diese Entscheidung wurde durch das BSG bestätigt. Zur Begründung wird angeführt, die Ermächtigung sei erloschen, da der Kläger seine Tätigkeit als Krankenhausarzt aufgegeben habe. Für die persönliche Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung müsse der Arzt mindestens mit einer halben Stelle beim Krankenhausträger beschäftigt und zudem regelmäßig an der Versorgung stationär aufgenommener Patienten beteiligt sein. Weder der Umfang der Beschäftigung noch die inhaltliche Ausrichtung der Tätigkeit seien im konkreten Fall für die Annahme, der Kläger sei „Krankenhausarzt“ (§ 116 SGB V in der bis zum 01.01.2012 geltenden Fassung) oder „in einem Krankenhaus tätig“ (§ 116 SGB V in der geltenden Fassung des GKV-VStG), ausreichend. Insbesondere genügen auch gelegentliche konsiliarische Leistungen zur Begründung dieser Annahme nicht.
Das BSG hat mit seiner Entscheidung die oft verwendete Bedingung des „Ausscheidens aus der Klinik“ in soweit konkretisiert, als dass ein solches Ausscheiden nicht nur bei einer umfassenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, sondern bereits eine Reduzierung der Arbeitszeit und/oder eine inhaltliche Neuausrichtung genügen kann, um die Voraussetzungen der Ermächtigung entfallen zu lassen.
Auswirkung auf die Praxis: Krankenhausträger und ermächtigte Ärzte sollte bei eine Änderung oder Neuausrichtung des Dienstverhältnisses in jedem Fall die Auswirkungen auf die dem Arzt erteilte Ermächtigung prüfen. Da Ermächtigungen nicht rückwirkend ausgesprochen werden, sollte die Leistungserbringung ggf. rechtzeitig durch die Ermächtigung eines anderen Krankenhausarztes gesichert werden, um Versorgungslücken zu vermeiden.