BSG: keine KV Ermächtigung für nur geringfügig beschäftigte Krankenhausärzte

Mit Urteil vom 20.03.2013, Az. B 6 KA 26/12 R, hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) fest­ge­stellt, dass die Ermäch­ti­gung zur ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung eines Kran­ken­haus­arz­tes dann endet, wenn die­ser sei­ne Tätig­keit in der Kli­nik nur noch im Rah­men eines Mini­jobs ausübt.

Klä­ger war zunächst als Lei­ten­der Kran­ken­haus­arzt tätig und nach § 116 SGB V zur Teil­nah­me an der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung ermäch­tigt. Nach­dem er sei­ne Tätig­keit als Kran­ken­haus­arzt auf vier Wochen­stun­den gegen eine Ver­gü­tung von 400,00 € redu­ziert hat­te und vor­nehm­lich nur noch kon­si­lia­risch hin­zu­ge­zo­gen wur­de, ver­wei­ger­ten die Zulas­sungs­gre­mi­en die Ver­län­ge­rung der, unter der übli­chen auf­lö­sen­den Bedin­gung des Aus­schei­dens aus der Kli­nik, erteil­ten Ermächtigung.

Die­se Ent­schei­dung wur­de durch das BSG bestä­tigt. Zur Begrün­dung wird ange­führt, die Ermäch­ti­gung sei erlo­schen, da der Klä­ger sei­ne Tätig­keit als Kran­ken­haus­arzt auf­ge­ge­ben habe. Für die per­sön­li­che Teil­nah­me an der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung müs­se der Arzt min­des­tens mit einer hal­ben Stel­le beim Kran­ken­haus­trä­ger beschäf­tigt und zudem regel­mä­ßig an der Ver­sor­gung sta­tio­när auf­ge­nom­me­ner Pati­en­ten betei­ligt sein. Weder der Umfang der Beschäf­ti­gung noch die inhalt­li­che Aus­rich­tung der Tätig­keit sei­en im kon­kre­ten Fall für die Annah­me, der Klä­ger sei „Kran­ken­haus­arzt“ (§ 116 SGB V in der bis zum 01.01.2012 gel­ten­den Fas­sung) oder „in einem Kran­ken­haus tätig“ (§ 116 SGB V in der gel­ten­den Fas­sung des GKV-VStG), aus­rei­chend. Ins­be­son­de­re genü­gen auch gele­gent­li­che kon­si­lia­ri­sche Leis­tun­gen zur Begrün­dung die­ser Annah­me nicht.

Das BSG hat mit sei­ner Ent­schei­dung die oft ver­wen­de­te Bedin­gung des „Aus­schei­dens aus der Kli­nik“ in soweit kon­kre­ti­siert, als dass ein sol­ches Aus­schei­den nicht nur bei einer umfas­sen­den Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses vor­liegt, son­dern bereits eine Redu­zie­rung der Arbeits­zeit und/oder eine inhalt­li­che Neu­aus­rich­tung genü­gen kann, um die Vor­aus­set­zun­gen der Ermäch­ti­gung ent­fal­len zu lassen.

Aus­wir­kung auf die Pra­xis: Kran­ken­haus­trä­ger und ermäch­tig­te Ärz­te soll­te bei eine Ände­rung oder Neu­aus­rich­tung des Dienst­ver­hält­nis­ses in jedem Fall die Aus­wir­kun­gen auf die dem Arzt erteil­te Ermäch­ti­gung prü­fen. Da Ermäch­ti­gun­gen nicht rück­wir­kend aus­ge­spro­chen wer­den, soll­te die Leis­tungs­er­brin­gung ggf. recht­zei­tig durch die Ermäch­ti­gung eines ande­ren Kran­ken­haus­arz­tes gesi­chert wer­den, um Ver­sor­gungs­lü­cken zu vermeiden.