Krankenversicherung zu Kostenübernahme für Reha-Buggy Kombiverdeck (TOM Streeter 5) verpflichtet

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Mit Urteil vom 19.04.2013, Az. S 20  KR 128/12, hat das Sozi­al­ge­richt Des­sau-Roß­lau (SG) in einem von uns erstrit­te­nen Urteil fest­ge­stellt, dass bei Ver­sor­gung mit einem Reha-Bug­gy als Hilfs­mit­tel zum Behin­de­rungs­aus­gleich eben­falls ein Sach­leis­tungs- oder Kos­ten­er­stat­tungs­an­spruch gegen die gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung hin­sicht­lich der wei­te­ren  Ver­sor­gung mit einem spe­zi­el­len Regen-/Son­nen­ver­deck besteht.

Die Klä­ge­rin wur­de durch die beklag­te Kran­ken­ver­si­che­rung mit einem Reha-Bug­gy (TOM 5 „Stree­ter“) als Hilfs­mit­tel zum Behin­de­rungs­aus­gleich ver­sorgt. Die Ver­sor­gung mit einem dazu als Zube­hör ange­bo­te­nem Kom­bi­ver­deck mit inter­grier­tem Rege­cape und Son­nen­schutz lehn­te die Beklag­te mit der Begrün­dung ab, bei dem Ver­deck han­de­le es sich um einen Gebrauchs­ge­gen­stand des täg­li­chen Lebens.

Die­se Ent­schei­dung wur­de durch das SG auf­ge­ho­ben und die beklag­te Kran­ken­ver­si­che­rung ver­ur­teilt, der Klä­ge­rin die Kos­ten für das nach der Ableh­nungs­ent­schei­dung selbst beschaff­te Kom­bi­ver­deck voll­stän­dig zu erstat­ten. Zur Begrün­dung wird ange­führt, dass nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V auch ein Anspruch auf das not­wen­di­ge Zube­hör zu einem Hilfs­mit­tel, d. h. auf die­je­ni­gen Gerä­te und Gegen­stän­de besteht, die zum Betrieb des Hilfs­mit­tels unent­behr­lich und erfor­der­lich sind, selbst wenn die­se für sich genom­men Gebrauchs­ge­gen­stän­de des täg­li­chen Lebens wären.[/column]

[column col=“1/2″]Das SG hat wei­ter fest­ge­stellt, dass es sich in dem ent­schie­de­nen Fall bei dem Kom­bi­ver­deck um ein Zube­hör­teil han­delt, wel­ches zur bestim­mungs­ge­mä­ßen Nut­zung des Reha-Bug­gy zwin­gend erfor­der­lich ist, da er vor­nehm­lich außer­halb der Woh­nung genutzt wird und genutzt wer­den soll. Die Nutz­bar­keit ohne Ver­deck ist bei ent­spre­chen­den Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen (Regen, Son­ne) nicht gege­ben. Inso­fern zieht das Gericht auch eine Par­al­le­le zu nor­ma­len Kin­der­wa­gen die von vorn­her­ein mit einem Ver­deck als inte­gra­lem Bestand­teil aus­ge­stat­tet sind. Da das Kom­bi­ver­deck in dem ent­schie­de­nen Fall auch aus­schließ­lich für die Nut­zung an dem spe­zi­el­len Reha-Bug­gy kon­zi­piert und ohne die­sen nicht eigen­stän­dig nutz­bar war, hat das SG im Übri­gen auch die Annah­me eines Gebrauchs­ge­gen­stands des täg­li­chen Lebens und einen Leis­tungs­aus­schluss nach § 34 Abs. 4 SGB V abgelehnt.

Anmer­kung für die Pra­xis: Das Urteil zeigt erneut, dass sich für Betrof­fe­ne die oft lang­wiri­ge und auf­rei­ben­de Aus­ein­an­der­set­zung mit der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung lohnt. Wich­tig ist jedoch, dass eine Selbst­be­schaf­fung in jedem Fall erst dann erfol­gen darf, wenn der Leis­tungs­trä­ger die Ver­sor­gung als Sach­leis­tung per Bescheid abge­lehnt hat. Ande­ren­falls wird ein Erstat­tungs­an­spruch schei­tern, selbst wenn ein Anspruch auf Ver­sor­gung mit dem Hilfs­mit­tel eigent­lich bestünde.[/column]