Krankenversicherung zu Kostenübernahme für Reha-Buggy Kombiverdeck (TOM Streeter 5) verpflichtet
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Mit Urteil vom 19.04.2013, Az. S 20 KR 128/12, hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) in einem von uns erstrittenen Urteil festgestellt, dass bei Versorgung mit einem Reha-Buggy als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ebenfalls ein Sachleistungs- oder Kostenerstattungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung hinsichtlich der weiteren Versorgung mit einem speziellen Regen-/Sonnenverdeck besteht.
Die Klägerin wurde durch die beklagte Krankenversicherung mit einem Reha-Buggy (TOM 5 „Streeter“) als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich versorgt. Die Versorgung mit einem dazu als Zubehör angebotenem Kombiverdeck mit intergriertem Regecape und Sonnenschutz lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, bei dem Verdeck handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Diese Entscheidung wurde durch das SG aufgehoben und die beklagte Krankenversicherung verurteilt, der Klägerin die Kosten für das nach der Ablehnungsentscheidung selbst beschaffte Kombiverdeck vollständig zu erstatten. Zur Begründung wird angeführt, dass nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V auch ein Anspruch auf das notwendige Zubehör zu einem Hilfsmittel, d. h. auf diejenigen Geräte und Gegenstände besteht, die zum Betrieb des Hilfsmittels unentbehrlich und erforderlich sind, selbst wenn diese für sich genommen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wären.[/column]
[column col=“1/2″]Das SG hat weiter festgestellt, dass es sich in dem entschiedenen Fall bei dem Kombiverdeck um ein Zubehörteil handelt, welches zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Reha-Buggy zwingend erforderlich ist, da er vornehmlich außerhalb der Wohnung genutzt wird und genutzt werden soll. Die Nutzbarkeit ohne Verdeck ist bei entsprechenden Witterungsverhältnissen (Regen, Sonne) nicht gegeben. Insofern zieht das Gericht auch eine Parallele zu normalen Kinderwagen die von vornherein mit einem Verdeck als integralem Bestandteil ausgestattet sind. Da das Kombiverdeck in dem entschiedenen Fall auch ausschließlich für die Nutzung an dem speziellen Reha-Buggy konzipiert und ohne diesen nicht eigenständig nutzbar war, hat das SG im Übrigen auch die Annahme eines Gebrauchsgegenstands des täglichen Lebens und einen Leistungsausschluss nach § 34 Abs. 4 SGB V abgelehnt.
Anmerkung für die Praxis: Das Urteil zeigt erneut, dass sich für Betroffene die oft langwirige und aufreibende Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Krankenversicherung lohnt. Wichtig ist jedoch, dass eine Selbstbeschaffung in jedem Fall erst dann erfolgen darf, wenn der Leistungsträger die Versorgung als Sachleistung per Bescheid abgelehnt hat. Anderenfalls wird ein Erstattungsanspruch scheitern, selbst wenn ein Anspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel eigentlich bestünde.[/column]