Eingliederungszuschuss – Voraussetzung, Dauer und Höhe
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Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit für Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zu erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegenden Umständen erschwert ist. Über die Gewährung dieser Eingliederungshilfen entscheiden die zuständigen Agenturen für Arbeit im Rahmen des ihnen eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens. Das Ermessen der Agenturen bezieht sich auf die Bewilligung, Höhe und Dauer der Leistung. Für schwerbehinderte Menschen und ihnen von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, bei denen i. d. R. von Vermittlungshemmnissen ausgegangen werden kann, ergeben sich allerdings Abweichnungen hinsichtlich Zuschusshöhe und Förderungsdauer. In der Praxis müssen folgende Fördervoraussetzungen vorliegen:
- Bestehen eines in der Person liegenden Vermittlungshemmnisses, das die Vermittlung erschwert;
- Bergündung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer;
- Zuschussgewährung ist (mit)ursächlich für die Einstellung;
- rechtzeitige Beantragung durch Arbeitgeber.
Förderhöhe und Förderdauer richten sich im Rahmen des Ermessensspielraums nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Grundsätzlich darf der Eingliederungszuschuss 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie eine Förderdauer von max. 12 Monaten nicht überschreiten. Bei Menschen mit Behinderungen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bei maximaler Förderdauer von 24 Monaten betragen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Arbeitnehmer kann – in Abhängigkeit vom Alter – eine maximale Förderdauer von bis zu 96 Monaten in Betracht kommen.
Wichtig: Auch eine Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich förderungsfähig, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden umfasst.
Das Selbe gilt für ein beristetes Arbeitsverhältnis, wenn sich dessen vertragliche Dauer über die Förderdauer und die Nachbeschäftigungszeit erstreckt.
Auch eine unbefristete Anstellung bei dem selben Arbeitgeber kann förderfähig sein, wenn der Arbeitnehmer zuvor nur befristet beschäftigt war.[/column]
[column col=“1/2″]Tipps & Hinweise:
Eingliederungszuschüsse sollten Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit so früh wie möglich beantragen. Erfahrungsgemäß lassen die Agenturen auch die telefonische Anforderung von Antragsunterlagen als Antrag genügen. Dies kann sich in einem späteren Streitfall negativ auswirken, da Sie eine rechtzeitige Antragstellung, d. h. vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer, beweisen müssen. Wir raten daher, den Antrag auf Eingliederungszuschuss formlos bereits mit der Anforderung der Unterlagen schriftlich zu stellen.
Eingliederungszuschuss wird nicht gewährt, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um den Eingliederungszuschuss zu erhalten. Mit Ausnahme von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen gilt das Selbe, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Werden Beschäftigungsverhältnisse während des Förderzeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit – unberechtigt – beendet, sind Arbeitgeber zur Rückzahlung des Eingliederungszuschusses verpflichtet. Die Nachbeschäftigungszeit umfasst nochmals die Förderungsdauer, begrenzt auf maximal weitere 12 Monate. Die Rückzahlung ist dabei auf die Hälfte des Förderbetrages und maximal auf den in den letzten 12 Monaten vor Beschäftigungsende geleisteten Förderbetrag begrenzt.
Neben den arbeitsrechtlich zulässigen Beendigungsmöglichkeiten besteht eine Rückzahlungspflicht u. a. auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis auf Bestreben des Arbeitnehmers beendet wurde, ohne dass der Arbeitgeber dazu Anlass gegeben hat oder das Arbeitsverhältnis mit einem besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen beendet wurde.
Die Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz berät und vertritt bundesweit Arbeitnehmer in allen Fragen zum Eingliederungszuschuss sowie in Bewilligungs- und Rückforderungsverfahren gegenüber den Agenturen für Arbeit. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Als Ansprechpartner steht Ihnen RA Borsbach – Fachanwalt für Sozialrecht – gern zur Verfügung.[/column]