Wettbewerbsverstoß bei unaufgeforderter Empfehlung von Hörgeräteakustiker
Das Schleswig-Holsteinische OLG hat mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 14.01.2013 (6 U 16/11) entschieden, dass ein Arzt dann wettbewerbswidrig handelt, wenn er unaufgefordert ortsansässige Hörgeräteakustiker empfiehlt.
Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen OLG handelt es sich um einen Verstoß gegen das Empfehlungs- und Verweisungsverbot des § 32 Abs. 2 der Berufsordnung für Ärzte in Schleswig–Holstein und damit um einen Wettbewerbsverstoß i. S. der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn ein Arzt von sich aus die beiden einzigen am Sitz der Praxis ansässigen Hörgeräteakustiker bei einer Hörgeräteverordnung empfiehlt.
In dem zu entscheidenden Fall war einem Testpatienten ein Hörgerät verordnet worden. Der in einem anderen Ort ansässige behandelnde HNO-Arzt empfahl ungefragt entsprechend einer internen Regelung seiner Praxis lediglich die beiden am Ort der Praxis ansässigen Hörgeräteakustiker. Dieser Hinweis allein auf die ortsansässigen Hörgeräteakustiker sei nach der Auffassung des OLG nicht ausreichend gewesen, da aufgrund des Wohnortes des Patienten auch andere Hörgeräteakustiker in Betracht gekommen wären.
Die Entscheidung ist bundesweit von Bedeutung, da über die Vorschrift im § 31 Abs. 2 der (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä), die es untersagt, Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen zu empfehlen oder an diese verweisen, entsprechende Regelungen in die landesrechtlichen ärztlichen Berufsordnungen Eingang gefunden haben.