Elternbeiträge für den Besuch einer auswärtigen Kita
Eltern müssen bei Betreuung ihres Kindes in einer auswärtigen Kita keine Beiträge an ihre Wohnsitzgemeinde zahlen.
Eltern können bei der Suche nach einer Kindertagesstätte (Kita) für ihren Nachwuchs frei wählen. Viele werden eine wohnortnahe Einrichtung bevorzugen. Meist steht die gewählte Kita auf dem Gebiet der entsprechenden Wohnortgemeinde. Sollte das aber nicht der Fall sein, darf die Gemeinde nicht ohne weiteres Benutzungsgebühren für den Besuch der Kita erheben.
In einem aktuellen Fall in Sachsen-Anhalt legten Eltern erfolgreich Widerspruch gegen die Gebührenbescheide ihrer Wohnortgemeinde ein. Sie erreichten zunächst eine aufschiebende Wirkung, weil „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. Das Verfahren läuft, aber bereits jetzt zeichnet sich ab, dass die Gebührenbescheide sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen werden.
Ein Hauptgrund für diese Tendenz ist die fehlende rechtliche Regelung des Gebühreneinzugs durch eine zutreffende Satzung. In Sachsen-Anhalt gibt es zwar allgemeine landesrechtliche Bestimmungen, aber keine detaillierten Regeln. Die vorhandene „Elternbeitragssatzung“ reicht nicht aus. In einer konkreten Satzung müssen grundsätzlich Adressaten, Ursache, Maßstab und Höhe der Gebühren und der Zeitpunkt der Fälligkeit festgehalten sein.
Die Gemeinde muss im Übrigen Trägerin der Kita sein. Das ist sie aber nur, wenn sich die Einrichtung auf ihrem Gebiet befindet. Eine Ausnahmeregelung liegt im genannten Fall nicht vor und dürfte auch schwer zu begründen sein. Sie würde nämlich bedeuten, dass die Gemeinde, in der sich die Kita befindet, für ihre Betreuungsleistung keine Vergütung erhält. Letztere würde durch die Wohnortgemeinde der Eltern des zu betreuenden Kindes eingezogen. Das ist aber juristisch nicht möglich und verstößt gegen Bundesrecht.
Wenn Ihre Wohnortgemeinde also Gebühren für die Betreuung Ihres Kindes verlangt, obwohl sich dessen Kita gar nicht auf Gemeindegebiet befindet, ist eine kompetente Rechtsberatung sinnvoll. Gemeinsam mit einem auf Kita-Recht spezialisierten Anwalt können weitere rechtliche Schritte abgestimmt werden. So lässt sich eine unnötige und letztlich rechtswidrige Zahlung von Gebühren verhindern.