Elternbeiträge für den Besuch einer auswärtigen Kita

Eltern müs­sen bei Betreu­ung ihres Kin­des in einer aus­wär­ti­gen Kita kei­ne Bei­trä­ge an ihre Wohn­sitz­ge­mein­de zahlen.

Eltern kön­nen bei der Suche nach einer Kin­der­ta­ges­stät­te (Kita) für ihren Nach­wuchs frei wäh­len. Vie­le wer­den eine wohn­ort­na­he Ein­rich­tung bevor­zu­gen. Meist steht die gewähl­te Kita auf dem Gebiet der ent­spre­chen­den Wohn­ort­ge­mein­de. Soll­te das aber nicht der Fall sein, darf die Gemein­de nicht ohne wei­te­res Benut­zungs­ge­büh­ren für den Besuch der Kita erheben.

In einem aktu­el­len Fall in Sach­sen-Anhalt leg­ten Eltern erfolg­reich Wider­spruch gegen die Gebüh­ren­be­schei­de ihrer Wohn­ort­ge­mein­de ein. Sie erreich­ten zunächst eine auf­schie­ben­de Wir­kung, weil „ernst­li­che Zwei­fel“ an der Recht­mä­ßig­keit der Beschei­de bestehen. Das Ver­fah­ren läuft, aber bereits jetzt zeich­net sich ab, dass die Gebüh­ren­be­schei­de sich aller Vor­aus­sicht nach als rechts­wid­rig erwei­sen werden.

Ein Haupt­grund für die­se Ten­denz ist die feh­len­de recht­li­che Rege­lung des Gebüh­ren­ein­zugs durch eine zutref­fen­de Sat­zung. In Sach­sen-Anhalt gibt es zwar all­ge­mei­ne lan­des­recht­li­che Bestim­mun­gen, aber kei­ne detail­lier­ten Regeln. Die vor­han­de­ne „Eltern­bei­trags­sat­zung“ reicht nicht aus. In einer kon­kre­ten Sat­zung müs­sen grund­sätz­lich Adres­sa­ten, Ursa­che, Maß­stab und Höhe der Gebüh­ren und der Zeit­punkt der Fäl­lig­keit fest­ge­hal­ten sein.

Die Gemein­de muss im Übri­gen Trä­ge­rin der Kita sein. Das ist sie aber nur, wenn sich die Ein­rich­tung auf ihrem Gebiet befin­det. Eine Aus­nah­me­re­ge­lung liegt im genann­ten Fall nicht vor und dürf­te auch schwer zu begrün­den sein. Sie wür­de näm­lich bedeu­ten, dass die Gemein­de, in der sich die Kita befin­det, für ihre Betreu­ungs­leis­tung kei­ne Ver­gü­tung erhält. Letz­te­re wür­de durch die Wohn­ort­ge­mein­de der Eltern des zu betreu­en­den Kin­des ein­ge­zo­gen. Das ist aber juris­tisch nicht mög­lich und ver­stößt gegen Bundesrecht.

Wenn Ihre Wohn­ort­ge­mein­de also Gebüh­ren für die Betreu­ung Ihres Kin­des ver­langt, obwohl sich des­sen Kita gar nicht auf Gemein­de­ge­biet befin­det, ist eine kom­pe­ten­te Rechts­be­ra­tung sinn­voll. Gemein­sam mit einem auf Kita-Recht spe­zia­li­sier­ten Anwalt kön­nen wei­te­re recht­li­che Schrit­te abge­stimmt wer­den. So lässt sich eine unnö­ti­ge und letzt­lich rechts­wid­ri­ge Zah­lung von Gebüh­ren verhindern.