Kostenübernahme für Inklusion in Regelkita
Das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet, die Betreuungskosten für ein behindertes Kind in einer Regelkita zu übernehmen.
Eltern eines behinderten Kindes können in Sachsen-Anhalt entscheiden ob es einen integrativen oder einen Regelkindergarten besuchen soll. Das ist gesetzlich geregelt. Wählen Sie für ihr Kind den Besuch eines regulären Kindergartens, eine so genannte Inklusion, sind damit oft Kosten für eine besondere Betreuung verbunden. Bisher blieb unklar, wer diesen Mehrbedarf zu finanzieren hatte. Eine von uns erstrittene einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Halle von Mai 2014 könnte hier wegweisend sein.
Die Entscheidung wurde in einem Eilverfahren getroffen und ist noch nicht rechtskräftig: Laut einstweiliger Verfügung muss die Sozialagentur Sachsen-Anhalt die Kosten für einen „behinderungsbedingten Mehrbedarf“ bei der Betreuung eines Kindes in einem Regelkindergarten übernehmen.
Voraussetzung dafür ist, dass eine inklusive bzw. einzelintegrative und behinderungsgerechte Betreuung von Ärzten und Sozialpädagogen als möglich festgestellt wird. Dafür ist insbesondere der Rehapädagogische Fachdienst verantwortlich. Soll das betroffene Kind nun eine Regeleinrichtung besuchen, muss klar sein, dass es an den dortigen Gruppenaktivitäten teilnehmen kann und davon profitiert. Über die notwendige Einzelbetreuung soll das Kind besonders gefördert werden. Sie stellt den Mehrbedarf dar und verursacht Kosten. Im aktuellen Fall geht es um die Forderung nach einer täglichen, stundenweisen individuellen Betreuung und Begleitung des Kindes. Wichtig ist dabei, dass das Kind sich im Regelkindergarten wohlfühlt und integriert werden kann.
Was bedeutet das rechtlich? Nach dem Kinderförderungsgesetz (KiFÖG) gilt, dass Kinder mit Behinderung einen Anspruch darauf haben, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in (Regel-)Tageseinrichtungen gefördert und betreut zu werden. Je nach Art der Behinderung ist dabei ein Mehrbedarf zu decken. Ergeben die entsprechenden Prüfungen durch Ärzte und Sozialpädagogen, dass eine Förderung im entsprechenden Regelkindergarten Erfolg verspricht, sind die Kosten für den Mehrbedarf vom Land Sachsen-Anhalt zu übernehmen. Im vorliegenden Fall traf diese Regelung zu. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens soll das betreffende Kind weiter medizinisch begutachtet werden, um den Betreuungsbedarf abschließend ermitteln zu können.