Kostenübernahme für Abiturfeier
Mit rechtskräftigem Urteil vom 11.01.2017 (S 12 AS 421/14) hat das Sozialgericht für das Saarland einem Abiturienten einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Abiturfeier in Höhe von 100,00 € zuerkannt. Die Teilnahme an der Abiturfeier war nur möglich, wenn ein Unkostenbeitrag von 100,00 € gezahlt wurde. Das Sozialgericht stützt den Anspruch im Ergebnis auf eine Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB II. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Regelungen zum „Bildungspaket“, eventuell anfallende Kosten für die Durchführung einer Abiturfeier an einer staatlichen Schule nicht berücksichtigt. Die Regelung des § 28 Abs. 2 SGB II ist vor dem Hintergrund so zu verstehen, dass das Fernbleiben von schulischen Gemeinschaftsveranstaltungen Jugendliche in ihrer Entwicklung besonders nachhaltig prägen und negativ beeinflussen kann. Dieser Grundgedanke ist nach der – richtigen – Auffassung des SG bei der Durchführung einer Abiturfeier immanent.
Wir halten diese Entscheidung für systematisch und inhaltlich richtig. Das Sozialgericht setzt sich kreativ mit dem Übernahmeanspruch notwendiger Schul- und Ausbildungskosten auseinander und zeigt durch die großzügige Auslegung des § 28 SGB II pragmatische Lösungsmöglichkeiten in vergleichbaren Fällen auf.
(Entscheidung Quelle: www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/SG-Saarland-11.1.2017.pdf)