Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz 4 im Landkreis Görlitz rechtswidrig
Das SG Dresden hat mit Urteil vom 19. Januar 2017 (S 45 AS 380/16) entschieden, dass die Deckelung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger im Landkreis Görlitz rechtswidrig ist. Das Konzept des Landkreises Görlitz ist nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Die Deckelung der Unterkunftskosten für „Hartz IV“-Empfänger in diesem Landkreis sei daher unwirksam, so das SG Dresden.
Das Verfahren betraf eine 53 Jahre alte alleinerziehende Mutter mit ihrer inzwischen 16 Jahre alten Tochter. Sie waren 2015 in Görlitz in eine Zwei-Raum-Wohnung gezogen, für die sie 330 Euro Bruttokaltmiete (Grundmiete + kalte Betriebskosten) zu zahlen hatten. Sie bezogen Arbeitslosengeld II als Aufstocker. Das Jobcenter Landkreis Görlitz hatte die Unterkunftskosten gemäß seiner Verwaltungsvorschrift auf 296,10 Euro gekürzt. Die Klägerinnen wandten sich an das Sozialgericht.
Die Klage war erfolgreich. Das SG Dresden hat das Jobcenter Landkreis Görlitz zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten i.H.v. 330 Euro zuzüglich Heizkosten verurteilt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist hierbei die Rechtsprechung des BSG zum sog. „schlüssigen Konzept“ heranzuziehen. Demnach dürfe das Jobcenter die Unterkunftskosten deckeln, wenn es im örtlichen Vergleichsraum die Kosten für eine einfache Wohnung ermittelt habe. Hierbei seien repräsentative und valide Daten zu erheben und nach mathematisch-statistischen Grundsätzen auszuwerten. Das Sozialgericht beanstandet, dass der Landkreis Görlitz zwar die Kosten der Wohnungen von Grundsicherungsempfängern erhoben habe. Allerdings habe er hiervon nur die 50% preisgünstigsten Wohnungen in die Statistik einfließen lassen. Hierfür habe das Sozialgericht keine nachvollziehbare Begründung finden können. Ferner habe der Landkreis Görlitz Daten von Wohnungsangeboten erhoben. Die Auswertung dieser Daten habe er allerdings nicht offen gelegt. Auch die Heranziehung von nur 40% der günstigsten Wohnungen bei Zusammenführung der beiden Datensätze von Angebots- und Bestandsmieten habe der Landkreis nicht ausreichend begründet.
Ferner habe das Sozialgericht bei der Prüfung der Verfügbarkeit von Wohnungen zu den vom Landkreis ermittelten Kosten die Berechnung nicht nachvollziehen können. Hierbei prüfe der Landkreis, bis zu welchem Wert die teuersten Bestandsmieten durch günstigere Angebotsmieten zu ersetzen seien. Der Landkreis habe jedoch weder die Verdopplung der Angebotsdaten noch die Beschränkung des Kreises der Wohnungssuchenden auf Grundsicherungsbezieher anhand von Datenmaterial plausibel gemacht. Aus Sicht des Sozialgerichts sei keine Nachbesserung des Konzepts des Landkreises Görlitz möglich gewesen. Daher dürfen die Unterkunftskosten nur entsprechend der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich 10% gedeckelt werden. Der Wert betrage in Görlitz ab 2016 für einen Zweipersonenhaushalt 415,80 Euro.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Landkreis Görlitz hat gegen das Urteil Berufung beim LSG Chemnitz eingelegt.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden Nr. 9/2017 v. 26.06.2017