Zahnärztin als Juniorpartner in Berufsausübungsgemeinschaft abhängig beschäftigt
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sieht in einer Entscheidung vom 23.11.2016 eine Juniorpartnerin in einer zahnärztlichen Gemeinschaftpraxis als abhängig beschäftigt. Gehört die gesamte Praxiseinrichtung dem Seniorpartner, der die Praxiseinrichtung der Gemeinschaftspraxis der Juniorpartnerin nur (unentgeltlich) zur Nutzung zur Verfügung stellt und muss er auch zumindest mittelbar allein für die Begleichung sämtlicher Praxisausgaben aufkommen, während die Juniorpartnerin keine Risiken trägt und beschränkte Geschäftsführungsbefugnisse hat, so liegt eine abhängige Beschäftigung der Juniorpartnerin vor. Vertragsarztrechtliche Einordnungen sowie vertragliche Vereinbarungen sind insofern zweitrangig.
Infolgedessen wurde der Juniorpartnerin einer BAG der Status als Freiberuflerin aberkannt. Darüber hinaus hat das Gericht weiter darauf hingewiesen, dass die in dem Fall gelebte Konstruktion der BAG auch kassenarztrechtlich nicht zulässig sei, weil die Zahnärztin nicht „in freier Praxis“ tätig sei. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2016 – L 5 R 1176/16)