Zahnärztin als Juniorpartner in Berufsausübungsgemeinschaft abhängig beschäftigt

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Baden-Würt­tem­berg sieht in einer Ent­schei­dung vom 23.11.2016 eine Juni­or­part­ne­rin in einer zahn­ärzt­li­chen Gemein­schaft­pra­xis als abhän­gig beschäf­tigt. Gehört die gesam­te Pra­xis­ein­rich­tung dem Seni­or­part­ner, der die Pra­xis­ein­rich­tung der Gemein­schafts­pra­xis der Juni­or­part­ne­rin nur (unent­gelt­lich) zur Nut­zung zur Ver­fü­gung stellt und muss er auch zumin­dest mit­tel­bar allein für die Beglei­chung sämt­li­cher Pra­xis­aus­ga­ben auf­kom­men, wäh­rend die Juni­or­part­ne­rin kei­ne Risi­ken trägt und beschränk­te Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis­se hat, so liegt eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung der Juni­or­part­ne­rin vor. Ver­trags­arzt­recht­li­che Ein­ord­nun­gen sowie ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen sind inso­fern zweitrangig.
Infol­ge­des­sen wur­de der Juni­or­part­ne­rin einer BAG der Sta­tus als Frei­be­ruf­le­rin aberkannt. Dar­über hin­aus hat das Gericht wei­ter dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die in dem Fall geleb­te Kon­struk­ti­on der BAG auch kas­sen­arzt­recht­lich nicht zuläs­sig sei, weil die Zahn­ärz­tin nicht „in frei­er Pra­xis“ tätig sei. (LSG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 23.11.2016 – L 5 R 1176/16)