Patientenrechtegesetz: Neue Entscheidungsfrist für Krankenkassen

Seit Inkraft­tre­ten des Pati­en­ten­rech­te­ge­set­zes am 26. Febru­ar 2013 müs­sen Kran­ken­kas­sen über Leis­tungs­an­trä­ge spä­tes­tens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antrags­ein­gang ent­schei­den (§ 13 Abs. 3a SGB V). Ist für die Ent­schei­dung die Ein­ho­lung einer gut­ach­ter­li­chen Stel­lung­nah­me des Medi­zi­ni­schen Diens­tes (MDK) oder eines psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Gut­ach­ters erfor­der­lich, ver­län­gert sich die Frist auf 5 Wochen bzw. im Rah­men eines zahn­ärzt­li­chen Gut­ach­ter­ver­fah­rens auf 6 Wochen.

Wich­tig: Wird die jewei­li­ge Frist nicht ein­ge­hal­ten, muss die Kran­ken­kas­se das schrift­lich begrün­den. Ande­ren­falls gilt die bean­trag­te Leis­tung nach Ablauf der Frist als genehmigt!