Patientenrechtegesetz: Neue Entscheidungsfrist für Krankenkassen
Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes am 26. Februar 2013 müssen Krankenkassen über Leistungsanträge spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden (§ 13 Abs. 3a SGB V). Ist für die Entscheidung die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) oder eines psychotherapeutischen Gutachters erforderlich, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen bzw. im Rahmen eines zahnärztlichen Gutachterverfahrens auf 6 Wochen.
Wichtig: Wird die jeweilige Frist nicht eingehalten, muss die Krankenkasse das schriftlich begründen. Anderenfalls gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt!