Kosten
Wenn Sie sich für eine anwaltliche Beratung und Vertretung entscheiden, möchten Sie natürlich wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können.
Hierfür ist es im Einzelfall erforderlich, dass wir uns ein Bild von Ihrem Rechtsfall mache können, um Art, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit einschätzen zu können. Dies klären wir in jedem Fall vor der Beauftragung in einem ersten Telefonat oder schriftlich im Rahmen Ihrer Online-Anfrage.
In jedem Fall können Sie sicher sein, dass wir Ihnen mitteilen, wenn aus unserer Sicht die Führung eines Rechtsstreit mangels Erfolgsaussichten nicht zweckmäßig ist. Denn – wie auch Sie – möchten wir jeden Rechtsstreit gewinnen!
Nachfolgend finden Sie unsere allgemeinen Grundsätze der Vergütung für unsere Tätigkeiten im Sozialrecht:
Erstberatung
Im Gegensatz zu der bis zum 30.06.2016 geltenden Rechtslage, gibt es seit dem 1.07.2006 keine gesetzliche Grundlage mehr hinsichtlich der Orientierung der Erstberatungsgebühr am Gegenstandswert sowie für den Gebührentatbestand selbst. Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ist daher in diesem Bereich eine Vergütungsvereinbarung zwischen Anwalt und Mandanten zu treffen, um diesem Sicherheit hinsichtlich der Höhe der Vergütung zu geben.
Für Erstberatungen vereinbaren wir in der Regel ein Pauschalhonorar
- für Verbraucher: 110,00 € – 220,00 €
- für institutionelle oder Geschäftskunden: 150,00 € – 350,00 €
- für Bezieher von Harz 4 oder Sozialhilfe: 40,00 € – 80,00 €
jeweils netto, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von derzeit 19,00 %.
Wichtiger Hinweis:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Erstberatung eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst“ (Bundesgerichtshof, Entscheidung v. 03.05.2007, Aktenzeichen I ZR 137/05).
Beratungshilfe
Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sind, unsere Gebühren für die außergerichtliche Beratung oder Vertretung selbst zu bezahlen, besteht die Möglichkeit beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes Beratungshilfe zu beantragen. Bitte besorgen Sie sich in dem Fall beim zuständigen Amtsgericht den notwendigen Berechtigungsschein bei der Rechtsantragsstelle. Hierfür sollten Sie dem Gericht Ihre aktuellen Einkommensnachweise (z. B. Einkommens- oder Gehaltsnachweis, Bafög-, Harz VI- oder Sozialhilfebescheid, etc.) sowie Ihre monatlichen Belastungen (z. B. Mietzahlungen, etc.) vorlegen und Ihr rechtliches Anliegen schildern.
Prozesskostenhilfe
Für den gerichtlichen Rechtsstreit besteht die Möglichkeit, Unterstützung vom Staat in Form der Prozesskostenhilfe zu erhalten. Dies setzt allerdings neben Ihrer Bedürftigkeit voraus, dass für Ihren Rechtsstreit Erfolgsaussichten bestehen.
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, informieren Sie sich bei dieser über deren Eintrittspflicht und evtl. Selbstbeteiligung. Gerne übernehmen wir dies auch für Sie, hierfür benötigen wir lediglich Ihre Versicherungsnummer sowie Name und Adresse der Rechtsschutzversicherung.
Honorarvereinbarung
Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung ist auch der Abschluss einer Honorarvereinbarung abweichend von den Gebührensätzen des RVG möglich. Das Selbe gilt für die gerichtliche Vertretung, allerdings darf das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht unterschreiten. In der Regel richtet sich unser Honorar für eine gerichtliche Vertretung nach den gesetzlichen Rahmengebühren.
Bei absehbar arbeits- und zeitintensiven Mandaten und auch bei Mandaten wo Arbeits- und Zeitaufwand bei Auftragserteilung nicht sicher abgeschätzt werden kann, bietet sich eine Abrechnung auf Stundenhonorarbasis an. Die Vereinbarung eines pauschalen Honorars kommt in Betracht, wenn der Arbeits- und Zeitaufwand des zu bearbeitenden Mandates von Anfang an feststeht.
Kostenerstattung durch die Gegenseite
Sollten Sie einen Rechtsstreit vor Gericht gewinnen, muss der Gegner grundsätzlich die Kosten des Verfahrens, also auch Ihre Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen des RVG übernehmen. Diese Kostenerstattungspflicht ändert jedoch nichts daran, dass Sie erst einmal die Rechtsanwaltsgebühren sowie die Gerichtskosten vorstrecken müssen.