Kosten

Wenn Sie sich für eine anwalt­li­che Bera­tung und Ver­tre­tung ent­schei­den, möch­ten Sie natür­lich wis­sen, wel­che Kos­ten auf Sie zukom­men können.

Hier­für ist es im Ein­zel­fall erfor­der­lich, dass wir uns ein Bild von Ihrem Rechts­fall mache kön­nen, um Art, Umfang und Schwie­rig­keit der Ange­le­gen­heit ein­schät­zen zu kön­nen. Dies klä­ren wir in jedem Fall vor der Beauf­tra­gung in einem ers­ten Tele­fo­nat oder schrift­lich im Rah­men Ihrer Online-Anfrage.

In jedem Fall kön­nen Sie sicher sein, dass wir Ihnen mit­tei­len, wenn aus unse­rer Sicht die Füh­rung eines Rechts­streit man­gels Erfolgs­aus­sich­ten nicht zweck­mä­ßig ist. Denn – wie auch Sie – möch­ten wir jeden Rechts­streit gewinnen!

Nach­fol­gend fin­den Sie unse­re all­ge­mei­nen Grund­sät­ze der Ver­gü­tung für unse­re Tätig­kei­ten im Sozialrecht:

Erstberatung

Im Gegen­satz zu der bis zum 30.06.2016 gel­ten­den Rechts­la­ge, gibt es seit dem 1.07.2006 kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge mehr hin­sicht­lich der Ori­en­tie­rung der Erst­be­ra­tungs­ge­bühr am Gegen­stands­wert sowie für den Gebüh­ren­tat­be­stand selbst. Ent­spre­chend dem Wil­len des Gesetz­ge­bers ist daher in die­sem Bereich eine Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung  zwi­schen Anwalt und Man­dan­ten zu tref­fen, um die­sem Sicher­heit hin­sicht­lich der Höhe der Ver­gü­tung zu geben.

Für Erst­be­ra­tun­gen ver­ein­ba­ren wir in der Regel ein Pauschalhonorar

  • für Ver­brau­cher: 110,00 € – 220,00 €
  • für insti­tu­tio­nel­le oder Geschäfts­kun­den: 150,00 € – 350,00 €
  • für Bezie­her von Harz 4 oder Sozi­al­hil­fe: 40,00 € – 80,00 €

jeweils net­to, zzgl. gesetz­li­cher Umsatz­steu­er von der­zeit 19,00 %.

Wichtiger Hinweis:

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) ist eine Erst­be­ra­tung eine „pau­scha­le, über­schlä­gi­ge Ein­stiegs­be­ra­tung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechts­an­walt erst sach­kun­dig macht oder dass er die Erst­be­ra­tung schrift­lich zusam­men­fasst“ (Bun­des­ge­richts­hof, Ent­schei­dung v. 03.05.2007, Akten­zei­chen I ZR 137/05).

Beratungshilfe

Wenn Sie auf­grund Ihrer finan­zi­el­len Situa­ti­on nicht in der Lage sind, unse­re Gebüh­ren für die außer­ge­richt­li­che Bera­tung oder Ver­tre­tung selbst zu bezah­len, besteht die Mög­lich­keit beim Amts­ge­richt Ihres Wohn­sit­zes Bera­tungs­hil­fe zu bean­tra­gen. Bit­te besor­gen Sie sich in dem Fall beim zustän­di­gen Amts­ge­richt den not­wen­di­gen Berech­ti­gungs­schein bei der Rechts­an­trags­stel­le. Hier­für soll­ten Sie dem Gericht Ihre aktu­el­len Ein­kom­mens­nach­wei­se (z. B. Ein­kom­mens- oder Gehalts­nach­weis, Bafög-, Harz VI- oder Sozi­al­hil­fe­be­scheid, etc.) sowie Ihre monat­li­chen Belas­tun­gen (z. B. Miet­zah­lun­gen, etc.) vor­le­gen und Ihr recht­li­ches Anlie­gen schildern.

Prozesskostenhilfe

Für den gericht­li­chen Rechts­streit besteht die Mög­lich­keit, Unter­stüt­zung vom Staat in Form der Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu erhal­ten. Dies setzt aller­dings neben Ihrer Bedürf­tig­keit vor­aus, dass für Ihren Rechts­streit Erfolgs­aus­sich­ten bestehen.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, infor­mie­ren Sie sich bei die­ser über deren Ein­tritts­pflicht und evtl. Selbst­be­tei­li­gung. Ger­ne über­neh­men wir dies auch für Sie, hier­für benö­ti­gen wir ledig­lich Ihre Ver­si­che­rungs­num­mer sowie Name und Adres­se der Rechtsschutzversicherung.

Honorarvereinbarung

Im Bereich der außer­ge­richt­li­chen Ver­tre­tung ist auch der Abschluss einer Hono­rar­ver­ein­ba­rung abwei­chend von den Gebüh­ren­sät­zen des RVG mög­lich. Das Sel­be gilt für die gericht­li­che Ver­tre­tung, aller­dings darf das ver­ein­bar­te Hono­rar die gesetz­li­chen Gebüh­ren nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) nicht unter­schrei­ten. In der Regel rich­tet sich unser Hono­rar für eine gericht­li­che Ver­tre­tung nach den gesetz­li­chen Rahmengebühren.

Bei abseh­bar arbeits- und zeit­in­ten­si­ven Man­da­ten und auch bei Man­da­ten wo Arbeits- und Zeit­auf­wand bei Auf­trags­er­tei­lung nicht sicher abge­schätzt wer­den kann, bie­tet sich eine Abrech­nung auf Stun­den­ho­no­rar­ba­sis an. Die Ver­ein­ba­rung eines pau­scha­len Hono­rars kommt in Betracht, wenn der Arbeits- und Zeit­auf­wand des zu bear­bei­ten­den Man­da­tes von Anfang an feststeht.

Kostenerstattung durch die Gegenseite

Soll­ten Sie einen Rechts­streit vor Gericht gewin­nen, muss der Geg­ner grund­sätz­lich die Kos­ten des Ver­fah­rens, also auch Ihre Rechts­an­walts­ge­büh­ren im Rah­men des RVG über­neh­men. Die­se Kos­ten­er­stat­tungs­pflicht ändert jedoch nichts dar­an, dass Sie erst ein­mal die Rechts­an­walts­ge­büh­ren sowie die Gerichts­kos­ten vor­stre­cken müssen.