Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Auf­ga­be des Schwer­be­hin­der­ten­rechts ist es, eine mög­lichst gleich­be­rech­tig­te Teil­nah­me von Men­schen mit Behin­de­run­gen an der Gesell­schaft zu för­dern. Behin­de­rungs­be­ding­te Benach­tei­li­gun­gen sol­len abge­mil­dert oder ganz ver­mie­den wer­den. Zu die­sem Zweck hat der Gesetz­ge­ber den Begriff Schwer­be­hin­de­rung defi­niert und stellt in den Fäl­len des Vor­lie­gens einer Schwer­be­hin­de­rung viel­fäl­ti­ge Aus­gleichs­leis­tun­gen zur Ver­fü­gung. Abhän­gig von fest­ge­stell­ten Grad der Behin­de­rung (GdB) erge­ben sich Aus­gleichs­an­sprü­che, die für die Betrof­fe­nen nicht sel­ten einen erheb­li­chen Wert dar­stel­len können.

Was versteht man unter (Schwer-)Behinderung?

Nach § 2 des 9. Sozi­al­ge­setz­buchs (SGB IX) sind Men­schen behin­dert, wenn ihre kör­per­li­che Funk­ti­on, geis­ti­ge Fähig­keit oder see­li­sche Gesund­heit mit hoher Wahr­schein­lich­keit län­ger als sechs Mona­te von dem für das Lebens­al­ter typi­schen Zustand abwei­chen und daher ihre Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft beein­träch­tigt ist.Schwerbehindert sind Men­schen, wenn bei ihnen ein GdB von wenigs­tens 50 vor­liegt. Einem Schwer­be­hin­der­ten gleich­ge­stellt kann ein Behin­der­ter wer­den, wenn ein gerin­ge­rer GdB als 50, aber wenigs­tens 30 fest­ge­stellt ist und ohne die Gleich­stel­lung ein geeig­ne­ter Arbeits­platz nicht erlangt oder nicht behal­ten wer­den kann. Die Gleich­stel­lung bezieht sich dabei im Wesent­li­chen auf den Kündigungsschutz.

Wer stellt das Vorliegen und den Grad der Behinderung fest?

Zustän­dig für die Fest­stel­lung des Gra­des der Behin­de­rung ist das für den Wohn­ort des Antrag­stel­lers zustän­di­ge Ver­sor­gungs­amt bzw. Amt für sozia­le Ange­le­gen­hei­ten. Hier fin­den Sie eine Orts­ver­zeich­nis zur Ermitt­lung des für Sie zustän­di­gen Ver­sor­gungs­am­tes. Auf den Inter­net­sei­ten der jewei­li­gen Ver­sor­gungs­äm­ter kön­nen die Antrags­for­mu­la­re ange­for­dert oder her­un­ter­ge­la­den werden.

Wonach bestimmt sich der Grad der Behinderung?

Bewer­tet wird die Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung des Behin­der­ten im Ver­gleich zu einem etwa gleich­alt­ri­gen, nicht beein­träch­tig­ten Men­schen. Dabei ist nicht die blo­ße Exis­tenz einer Gesund­heits­stö­rung, z. B. einer Herz- oder Wir­bel­säu­len­er­kran­kung, ent­schei­dend, son­dern viel­mehr die dadurch ver­ur­sach­ten kon­kre­ten Funk­ti­ons­be­hin­de­run­gen. Lie­gen meh­re­re Beein­träch­ti­gun­gen vor, wird ein Gesamt­grad der Behin­de­rung (Gesamt-GdB) nach den Aus­wir­kun­gen der Beein­träch­ti­gun­gen in ihrer Gesamt­heit bewer­tet. Hier­bei dür­fen die ein­zel­nen Behin­de­rungs­gra­de aller­dings nicht addiert wer­den. Eine Schwer­be­hin­de­rung (GdB von min­des­tens 50) ist nur fest­zu­stel­len, wenn die Gesamt­aus­wir­kung der ver­schie­de­nen Behin­de­run­gen so erheb­lich ist wie etwa beim Ver­lust einer Hand oder eines Bei­nes. Kri­te­ri­en für die Ermitt­lung des jewei­li­gen GdB bei den ver­schie­de­nen Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen stellt die Anla­ge zu § 2 der Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung vom 10. Dezem­ber 2008 (vor­her: Anhalts­punk­te für die ärzt­li­che Gut­ach­ter­tä­tig­keit im sozia­len Ent­schä­di­gungs­recht und nach dem Schwer­be­hin­der­ten­recht, AHP 2008) auf.

Neben dem Grad der Behin­de­rung stellt das Ver­sor­gungs­amt auch fest, ob und wel­che der fol­gen­den Merk­zei­chen in Fol­ge der Behin­de­rung vor­lie­gen. Die Merk­zei­chen wer­den im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis ein­ge­tra­gen und kenn­zeich­nen die Art der Behin­de­rung und die damit ver­bun­de­nen Leis­tun­gen und Vergünstigungen.

G - Gehbehindert

Das Merk­zei­chen erhal­ten Per­so­nen mit erheb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Bewe­gungs­fä­hig­keit im Stra­ßen­ver­kehr bzw. erheb­li­cher Geh- und/oder Steh­be­hin­de­rung. Dies ist z. B. anzu­neh­men bei Funk­ti­ons­stö­run­gen der unte­ren Glied­ma­ßen und/oder Len­den­wir­bel­säu­le bei einem Grad der Behin­de­rung (GdB) von ab 50  oder beson­de­ren Aus­wir­kun­gen auf die Geh­fä­hig­keit bei einem GdB ab 40, bei schwe­ren inne­ren Lei­den (z. B. schwe­ren Herz-, Lun­gen- oder Nie­ren­schä­den), Hirn­or­ga­ni­schen Anfäl­len mit min­des­tens mitt­le­rer Anfalls­häu­fig­keit, Dia­be­tis mel­li­tus mit häu­fi­gen hypo­glyk­ämischen Schocks oder Stö­run­gen der Ori­en­tie­rungs­fä­hig­keit infol­ge Seh- oder geis­ti­ger Behin­de­run­gen mit einem GdB von min­des­tens 80 oder 90.

Das Merk­zei­chen „G“ ist Vor­aus­set­zung  für steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen, Kraft­fahr­zeug­hil­fe, Ermä­ßi­gun­gen bei Auto­mo­bil­clubs und Kfz-Steu­er, für die Inan­spruch­nah­me von Fahr­diens­ten, dem öffent­li­chen Nah­ver­kehr sowie Mehrbedarfszuschlägen.

Gl - Gehörlos

Das Merk­zei­chen wir bei Gehör­lo­sig­keit und an Gehör­lo­sig­keit gren­zen­der Schwer­hö­rig­keit mit schwe­rer Sprach­stö­rung ver­ge­ben. Wenn die­ses Merk­zei­chen gege­ben ist, haben Sie u. a. Anspruch auf unent­gelt­li­che Beför­de­rung im ÖPNV, Ermä­ßi­gun­gen bei Kfz-Steu­er, Tele­fon­ge­büh­ren und Rund­funk- und Fernsehgebühren.

B - Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson

Das Merk­zei­chen erhal­ten Men­schen mit Schwer­be­hin­de­rung, die eine stän­di­ge Begleit­per­son bei der Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel benö­ti­gen, um behin­de­rungs­be­ding­te Gefah­ren für sich oder ande­re zu ver­mei­den. Die Begleit­per­son wird in die­sen Fäl­len im öffent­li­chen Nah- und Fern­ver­kehr sowie im Flug­ver­kehr unent­gelt­lich befördert. 

H - Hilflos

Das Merk­zei­chen kenn­zeich­net „Hilf­lo­sig­keit“. Die betrof­fe­ne Per­son benö­tigt dau­er­haft und in erheb­li­chem Umfang frem­de Hil­fe für alle gewöhn­li­chen und regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ver­rich­tun­gen des täg­li­chen Lebens (z. B. An- und Aus­klei­den, Nah­rungs­auf­nah­me, Kör­per­pfle­ge u. s. w.). Das Merk­zei­chen wird immer erteilt, wenn das Merk­zei­chen „Bl“ oder „aG“ fest­ge­stellt wur­de. Wei­ter­hin wird das Merk­zei­chen bei Hirn­schä­den, Anfalls­lei­den, geis­ti­gen Behin­de­run­gen oder Psy­cho­sen mit einem GdB von 1oo sowie bei dem Ver­lust von zwei oder mehr Glied­ma­ßen fest­ge­stellt. Bei Kin­dern ist nur der Hil­fe­be­darf zu Berück­sich­ti­gen, der den Hil­fe­be­darf eines gleich­alt­ri­gen, gesun­den Kin­des über­schrei­tet. Wegen der Beson­der­hei­ten des Kin­des­al­ters kann im Ein­zel­fall aller­dings auch schon bei einem gerin­gen GdB Hilf­lo­sig­keit vorliegen.

Wenn die­ses Merk­zei­chen gege­ben ist, besteht u. a. Anspruch auf steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen, Kfz-Hil­fe, Ermä­ßi­gun­gen bei Kfz-Steu­er, Fahr­diens­ten, ÖPNV, Anspruch auf Pfle­ge­geld und Wohnberechtigungsschein.

aG - außergewöhnlich gehbehindert

Eine außer­ge­wöhn­li­che Geh­be­hin­de­rung liegt dann vor, wenn das Geh­ver­mö­gen auf das Schwers­te ein­ge­schränkt und die Fort­be­we­gung nur mit frem­der Hil­fe oder gro­ßer Anstren­gung mög­lich ist. Das ist in der Regel z. B. bei Quer­schnitts­ge­lähm­ten,  Dop­pel­ober- oder Dop­pel­un­ter­schen­kel­am­pu­tier­ten, Per­so­nen die stän­dig auf einen Roll­stuhl ange­wie­sen sind oder unter schwe­ren Erkran­kun­gen der inne­ren Orga­ne wie Herz­schä­den mit schwe­ren Dekom­pres­si­ons­er­schei­nun­gen oder Ruhe­in­suf­fi­zi­enz oder schwe­ren Ein­schrän­kun­gen der Lun­gen­funk­ti­on leiden.

Das Merk­zei­chen „aG“ ist Vor­aus­set­zung für steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen, Kraft­fahr­zeug­hil­fe, Ermä­ßi­gun­gen bei Auto­mo­bil­clubs und Kfz-Steu­er, für die Inan­spruch­nah­me von Fahr­diens­ten, dem öffent­li­chen Nah­ver­kehr sowie Parkerleichterungen.

RF - Rundfunkgebührenbefreiung

Das Merk­zei­chen erhal­ten Blin­de oder erheb­lich Seh­be­hin­der­te (ab GdB von 60), Hör­ge­schä­dig­te, bei denen eine aus­rei­chen­de Ver­stän­di­gung auch nicht mit­tels Hör­hil­fen mög­lich ist oder Men­schen mit Behin­de­run­gen (ab GdB von 80), die auf­grund ihrer Behin­de­rung nicht an öffent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen teil­neh­men kön­nen (u. a. Organ­trans­plan­tier­te, die jeg­li­che Anste­ckungs­ge­fahr mei­den müs­sen oder Men­schen mit dau­er­haft anste­cken­der Lungentuberkulose).

Inha­ber eines Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses mit die­sem Merk­zei­chen kön­nen einen Anspruch auf Befrei­ung von Rund­funk- und Fern­seh­ge­büh­ren sowie  auf Ermä­ßi­gung bei Tele­fon­ge­büh­ren haben.

Bl - Blind

Das Merk­zei­chen erhal­ten blin­de oder erheb­lich seh­be­hin­der­te Men­schen. Eine erheb­li­che Seh­be­hin­de­rung wird u. a. ange­nom­men bei nicht mehr als 1/5 ver­blie­be­ner Seh­schär­fe auf dem bes­se­ren Auge oder ande­ren Stö­run­gen des Seh­ver­mö­gens, die die­ser Seh­schär­fe entsprechen.

Bei Vor­lie­gen die­ses Merk­zei­chens, besteht u. a. Anspruch auf steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen, Blin­den­geld, Kfz-Hil­fe, Ermä­ßi­gun­gen bei Kfz-Steu­er, Auto­mo­bil­club, Fahr­diens­ten, ÖPNV sowie Anspruch auf Park­erleich­te­run­gen, Rund­funk- und Fern­seh­ge­büh­ren­be­frei­ung oder Tele­fon- und Portogebührenermäßigung.

Wäh­len Sie bit­te Ihren Grad der Behin­de­rung (GdB) aus, Sie erhal­ten dann eine Kurz­über­sicht über die wich­tigs­ten Ihnen zuste­hen­den Rech­te und Nach­teils­aus­glei­che. Jeder GdB schließt grund­sätz­lich die mit nied­ri­ge­rem GdB ver­bun­de­nen Rech­te und Nach­teils­aus­glei­che ein.

GdB = 30

  • Steu­er­frei­be­trag 310 €
  • Gleich­stel­lung mit Schwer­be­hin­der­ten möglich
  • Kün­di­gungs­schutz und ande­re arbeits­recht­li­che Vor­tei­le bei Gleichstellung
  • Hil­fe im Arbeits­le­ben durch Integrationsfachdienste

GdB = 40

  • Steu­er­frei­be­trag 430 €

GdB = 50

  • Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft
  • Steu­er­frei­be­trag 570 €
  • Bevor­zug­te Ein­stel­lung, Beschäftigung
  • Kün­di­gungs­schutz
  • beglei­ten­de Hil­fe im Arbeitsleben
  • Frei­stel­lung von Mehrarbeit
  • Zusatz­ur­laub von einer Arbeitswoche
  • Schutz bei Wohnungskündigung
  • Vor­ge­zo­ge­ne Pen­sio­nie­rung Beam­ter mit 60
  • vor­ge­zo­ge­ne Alters­ren­te für Schwer­be­hin­der­te nach § 236a SGB VI
  • Son­der­re­ge­lun­gen für Leh­rer nach § 8 bay. Lehrerdienstordnung
  • Pflicht­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kran­ken- und Ren­ten­ver­si­che­rung für Behin­der­te in Werkstätten
  • Beson­de­re Für­sor­ge im öffent­li­chen Dienst
  • Abzugs­be­trag bei Beschäf­ti­gung einer Haus­halts­hil­fe: 924 €
  • Abzug eines Frei­be­tra­ges bei der Ein­kom­menser­mitt­lung im Rah­men der sozia­len Wohn­raum­för­de­rung bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit: 2.100 €
  • Frei­be­trag beim Wohn­geld bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.200 €
  • Ermä­ßi­gung bei Kur­ta­xe (je nach Ortssatzung)

GdB = 60

  • Steu­er­frei­be­trag 720 €
  • Redu­zie­rung der Belas­tungs­gren­ze für Zuzah­lun­gen in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung auf 1 % der jähr­li­chen Brut­to­ein­nah­men bei Vor­lie­gen wei­te­rer Voraussetzungen

GdB = 70

  • Steu­er­frei­be­trag 890 €
  • Ansatz der tat­säch­li­chen Kos­ten oder 0,30 €/km für Fahr­ten zur Arbeits­stät­te mit dem Kfz als Werbungskosten
  • Abzugs­be­trag für Pri­vat­fahr­ten bei Merk­zei­chen G: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
  • Erwerb der Bahn Card 50 zum hal­ben Preis

GdB = 80

  • Steu­er­frei­be­trag 1.060 €
  • Abzugs­be­trag für Pri­vat­fahr­ten: bis zu 3.000 km x 0,30 € = 900 €
  • Frei­be­trag beim Wohn­geld bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500 €
  • Abzug eines Frei­be­tra­ges bei der Ein­kom­menser­mitt­lung im Rah­men der sozia­len Wohn­raum­för­de­rung bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit i. S. d. § 14 SGB XI: 4.500 €

GdB = 90

  • Steu­er­frei­be­trag 1.230 €
  • Frei­be­trag beim Wohn­geld bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit i. S. d. § 14 SGB XI: 1.500 €

GdB = 100

  • Steu­er­frei­be­trag 1.420 €
  • Frei­be­trag beim Wohn­geld: 1.500 €
  • Abzug eines Frei­be­tra­ges bei der Ein­kom­menser­mitt­lung im Rah­men der sozia­len Wohn­raum­för­de­rung : 4.500 €
  • Frei­be­trag bei der Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er in bestimm­ten Fällen
  • Vor­zei­ti­ge Ver­fü­gung über Bau­spar­kas­sen- bzw. Spar­be­trä­ge nach dem Woh­nungs­bau­prä­mi­en­ge­setz bzw. Vermögensbildungsgesetz

Unser erfah­re­nes Kanz­lei­team arbei­tet bun­des­weit und bie­tet Ihnen in jeder Lage umfas­sen­de, unkom­pli­zier­te und fach­an­walt­lich fun­dier­te Infor­ma­ti­on und Bera­tung über Ihre Rech­te. Wir zei­gen Ihnen die Mög­lich­kei­ten auf, zuste­hen­de Leis­tun­gen zu erhalten.

Unterstützung im Antragsverfahren

Wir unter­stüt­zen Sie im Antrags­ver­fah­ren bei der Aner­ken­nung Ihrer Behin­de­rung sowie etwa­iger Merk­zei­chen durch das zustän­di­ge Ver­sor­gungs­amt und set­zen einen mög­lichst hohen Grad der Behin­de­rung  (GdB) für Sie durch.

Vertretung im Widerspruchsverfahren

Falls ein zu nied­ri­ger Grad der Behin­de­rung (GdB) fest­ge­stellt wur­de,  ver­tre­ten wir Sie kom­pe­tent  im Wider­spruchs­ver­fah­ren, von der Ein­le­gung des Wider­spruchs über die Ein­ho­lung und Aus­wer­tung von medi­zi­ni­schen  Befund­be­rich­ten und Gut­ach­ten bis zur Ertei­lung des Widerspruchsbescheides.

Vertretung vor den Sozialgerichten in allen Instanzen

Unse­re lang­jäh­ri­ge Erfah­rung und inter­dis­zi­pli­nä­re Zusam­men­ar­beit mit Medi­zi­nern ver­schie­dens­ter Fach­rich­tun­gen stel­len wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich auch  in den Ver­fah­ren vor dem Sozi­al­ge­richt und in Rechts­mit­tel­ver­fah­ren bis zum Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) – not­falls auch bis zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG)  – zur Ver­fü­gung, um den Ihnen zuste­hen­den Grad der Behin­de­rung und die damit ver­bun­de­nen Lesi­tungs­an­sprü­che durchzusetzen.

Vertretung im Gleichstellungsverfahren

Soll­te bei Ihnen ein GdB von ledig­lich 30 fest­ge­stellt wor­den sein, bera­ten und ver­tre­ten wir Sie bei einem etwa­igen Antrag auf Gleich­stel­lung mit Schwer­be­hin­der­ten gegen­über der Agen­tur für Arbeit sowie bei der Durch­set­zung von Nach­teils­aus­glei­chen.

Beratung und Vertretung bei Verschlechterungs- o. Verlängerungsanträgen

Soll­te sich Ihre Situa­ti­on ver­än­dern, stel­len wir für Sie Über­prü­fungs- bzw. Ver­schlech­te­rungs- oder Ver­län­ge­rungs­an­trä­ge. Auch hier ver­tre­ten wir Sie natür­lich auch im Wider­spruchs-, Kla­ge- und Rechts­mit­tel­ver­fah­ren, damit Ihnen kei­ne Rech­te, Hil­fen oder Ein­spa­rungs­mög­lich­kei­ten vor­ent­hal­ten bleiben.

Beratung und Vertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten

Da sich beim The­ma Schwer­be­hin­de­rung erfah­rungs­ge­mäß häu­fig auch arbeits­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen erge­ben, bie­ten wir Ihnen auch auf die­sem Gebiet unse­re anwalt­li­chen Unter­stüt­zung  an. Pro­fi­tie­ren Sie von den spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­ten in unse­rer Kanzlei.

Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie daher ins­be­son­de­re bei fol­gen­den, immer wie­der­keh­ren­den The­men kompetent:

  • Recht auf einen behin­de­rungs­ge­rech­ten Arbeits­platz mit ent­spre­chen­der Arbeitsplatzgestaltung
  • Recht auf Teil­zeit­ar­beit sowie die Ableh­nung von Mehrarbeit
  • Vor­ge­hen gegen Dis­kri­mi­nie­rung wegen der Behin­de­rung und ggf. Durch­set­zung  von Schadenersatzansprüchen
  • Sicher­stel­lung des gesetz­li­chen Mehrurlaubs
  • Anfech­tung von unter Umge­hung des beson­de­ren Kün­di­gungs­schut­zes für Behin­der­te zustan­de gekom­me­nen unbe­rech­tig­ten Kün­di­gun­gen (Kün­di­gungs­schutz­kla­gen und Ver­fah­ren beim Integrationsamt)
  • Prü­fung des betrieb­li­chen Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ments (BEM) sowie von Integrationsvereinbarungen

Sprechen Sie uns an

Möch­ten Sie unse­re anwalt­li­che und fach­an­walt­li­che Beratung/Vertretung bei Fra­gen und Pro­ble­men zum Reha­bi­li­ta­ti­ons- und Teil­ha­be­recht in Anspruch neh­men, dann rufen Sie uns zur Ver­ein­ba­rung eines Ter­mins an – 0345 6846207 (Büro Hal­le) – 0351 31777310 (Büro Dres­den) oder nut­zen unse­re Online-Anfra­ge. Wir mel­den uns kurz­fris­tig bei Ihnen. In einem ers­ten Tele­fo­nat kön­nen wir klä­ren, wie bei Ihrem Sach­ver­halt am bes­ten vor­zu­ge­hen ist, wel­che Unter­la­gen wir benö­ti­gen, wel­che Kos­ten ent­ste­hen und ver­ein­ba­ren ggf. einen Bera­tungs­ter­min. Bit­te beach­ten Sie, dass wir in der Regel kei­ne kos­ten­lo­se tele­fo­ni­sche Bera­tung anbie­ten. Hin­sicht­lich der mög­li­chen Kos­ten infor­mie­ren Sie sich bit­te zuvor auf unse­rer Sei­te unter dem Link Kos­ten & Gebüh­ren oder fra­gen Sie uns bit­te gleich zu Beginn des Gesprächs.