Arbeitslosengeld, Grundsicherung und Sozialhilfe
- Arbeitslosengeld
- Arbeitsförderung
- Grundsicherung - Arbeitslosengeld 2 / Harz 4
- Sozialhilfe
Das Arbeitslosengeld, oft auch als „Arbeitslosengeld I“ bezeichnet, stellt die in der Praxis wichtigste Lohnersatzleistung dar. Arbeitslosengeld können Sie als Arbeitnehmer sowohl bei Arbeitslosigkeit als auch für die Dauer einer beruflichen Weiterbildung für sich beanspruchen.
Problemfelder
Die Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit kann eine Vielzahl von Fragen und rechtlichen Problemen aufwerfen. In der Praxis geht es immer wieder um Fragen wie z. B.
- Hat der Arbeitnehmer die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt?
- Wonach richten sich Anspruchsdauer und –höhe des Arbeitslosengeld?
- Kann der Arbeitnehmer Bemühungen nachweisen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und wird dabei der Zumutbarkeitsmaßstab beachtet?
- Steht der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung?
- Was geschieht, wenn ein Bezieher von Krankengeld vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen entgegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes „gesund“ geschrieben wird?
- Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Urlaub?
- Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Wie wirkt sich eine Entlassungsentschädigung auf einen Arbeitslosengeldanspruch aus?
- Welche Umstände führen zum Eintritt einer Sperrzeit?
Immer wieder Sperrzeit
In unserer anwaltlichen Praxis kommt insbesondere der Sperrzeitproblematik eine zentrale Bedeutung zu. Nach § 159 SGB III (bis zum 01.04.2012: § 144 SGB III) können Sperrzeiten eintreten bei:
- Arbeitsaufgabe,
- veranlasster Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers,
- Arbeitsablehnung,
- unzureichenden Eigenbemühungen,
- Ablehnung oder Abbruch beruflicher Eingliederungsmaßnahmen,
- Meldeversäumnissen oder
- verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Aber: Sofern Sie jedoch einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe, -ablehnung, Meldeversäumnis etc. haben und nachweisen können, kann der Auferlegung einer Sperrzeit in der Regel mit Erfolg entgegengetreten werden.
Arbeitsförderung – Aufgabe der Arbeitsagenturen
Neben den Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld stehen folgende Leistungen zur Arbeitsförderung im engeren Sinne zur Verfügung:
- Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung,
- Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
- Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,
- Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- Eingliederung von Arbeitnehmern,
- Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
- Leistungen der freien Förderung,
- Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind sowie
- Entgeltersatzleistungen wie Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.
Angebot für Arbeitnehmer
In unserer anwaltlichen Praxis konzentriert sich unsere Beratung und Vertretung von Arbeitnehmern auf die
- Durchsetzung von Insolvenzgeldansprüchen,
- Durchsetzung von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld,
- Inanspruchnahme eines Gründungszuschusses,
- Inanspruchnahme von Berufsausbildungshilfe sowie die
- Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 97 ff. SGB III.
Angebot für Arbeitgeber
Unsere Beratung und Vertretung von Arbeitgebern konzentriert sich in der Praxis auf folgende Problemkreise:
- Erststattungsrechtsstreitigkeiten nach § 147a SGB III (bzw. früher § 128 AFG) sowie
- Verfahren über die Gewährung bzw. Aufhebung und Erstattung von Eingliederungszuschüssen.
Harz IV – kein Almosen sonder verfassungsrechtlicher Anspruch
Das zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) regelt die bedarfsorientierte Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende. Das SGB II unterscheidet zwischen dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld. Der Begriff Grundsicherung ist der Oberbegriff. Das Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige. Das Sozialgeld erhalten die nicht erwerbsfähigen Angehörigen.
Problemfelder
Im Rahmen der Leistungsgewährung hinsichtlich Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind erfahrungsgemäß immer wieder folgende Fragen relevant und zwischen Jobcentern und Betroffenen streitig:
- Ist die Höhe der Leistung richtig berechnet?
- Liegt bei eine Bedarfsgemeinschaft vor?
- Welches Vermögen ist anrechnungsfrei?
- Ist das Einkommen richtig angesetzt, bzw. korrekt bereinigt?
- Besteht ein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen?
- Werden die Kosten des Eigenheims oder der Eigentumswohnung getragen?
- Ist die Kürzung der übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung zulässig?
- Ist ein Wohnungsumzug notwendig?
- Wann ist eine angebotene Arbeit zumutbar?
- Muss ich eine Eingliederungsvereinbarung abschließen?
- Ist die verhängte Sanktion zulässig?
- Besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (z. B. Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Nachhilfe, Musikunterricht, Vereinsbeiträge u. ä.)?
Ihre Möglichkeiten
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Harz-IV-Leistungsbescheides haben, können Sie den betreffenden Bescheid durch uns überprüfen lassen. Beachten Sie aber in jedem Fall die 4-wöchige Widerspruchsfrist.
Wir vertreten Sie regional aber auch bundesweit sowohl außergerichtlich im Widerspruchsverfahren gegenüber den Jobcentern wie auch in etwaigen gerichtlichen Verfahren vor allen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und – wenn es sein muss – bis hin zum Bundessozialgericht oder Bundesverfassungsgericht.
die sozialhilfe
Sprechen Sie uns an!
Ob Sie Anspruch auf Sozialleistungen haben bzw. Ihnen zustehende Leistungen richtig berechnet wurden, bedarf der Einschätzung eines spezialisiert tätigen Rechts- und Fachanwalts. Wir stehen Ihnen mit einem erfahrenen Team zur Seite und beraten und vertreten Sie gern. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen persönlichen Beratungstermin oder nutzen Sie unser Online-Kontakformular:
Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen. In einem ersten Telefonat oder auch per E-Mail können wir klären, wie bei Ihrem Sachverhalt am besten vorzugehen ist, welche Unterlagen wir benötigen, welche Kosten entstehen und vereinbaren ggf. einen Beratungstermin. Bitte beachten Sie, dass wir in der Regel keine kostenlose telefonische Erstberatung anbieten. Hinsichtlich der möglichen Kosten informieren Sie sich bitte zuvor auf unserer Seite unter dem Link Kosten oder fragen Sie uns bitte gleich zu Beginn des Gesprächs.