Arbeitslosengeld, Grundsicherung und Sozialhilfe

Das Arbeits­lo­sen­geld, oft auch als „Arbeits­lo­sen­geld I“ bezeich­net, stellt die in der Pra­xis wich­tigs­te Lohn­er­satz­leis­tung dar. Arbeits­lo­sen­geld kön­nen Sie als Arbeit­neh­mer sowohl bei Arbeits­lo­sig­keit als auch für die Dau­er einer beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung für sich beanspruchen.

Problemfelder

Die Durch­set­zung Ihres Anspruchs auf Arbeits­lo­sen­geld gegen­über der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit kann eine Viel­zahl von Fra­gen und recht­li­chen Pro­ble­men auf­wer­fen. In der Pra­xis geht es immer wie­der um Fra­gen wie z. B.

  • Hat der Arbeit­neh­mer die erfor­der­li­che Anwart­schafts­zeit erfüllt?
  • Wonach rich­ten sich Anspruchs­dau­er und –höhe des Arbeitslosengeld?
  • Kann der Arbeit­neh­mer Bemü­hun­gen nach­wei­sen, sei­ne Beschäf­ti­gungs­lo­sig­keit zu been­den und wird dabei der Zumut­bar­keits­maß­stab beachtet?
  • Steht der Arbeit­neh­mer den Ver­mitt­lungs­be­mü­hun­gen der Agen­tur für Arbeit zur Verfügung?
  • Was geschieht, wenn ein Bezie­her von Kran­ken­geld vom Medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­kas­sen ent­ge­gen der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung des behan­deln­den Arz­tes „gesund“ geschrie­ben wird?
  • Hat ein Bezie­her von Arbeits­lo­sen­geld einen Anspruch auf Urlaub?
  • Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?
  • Wie wirkt sich eine Ent­las­sungs­ent­schä­di­gung auf einen Arbeits­lo­sen­geld­an­spruch aus?
  • Wel­che Umstän­de füh­ren zum Ein­tritt einer Sperrzeit?

Immer wieder Sperrzeit

In unse­rer anwalt­li­chen Pra­xis kommt ins­be­son­de­re der Sperr­zeit­pro­ble­ma­tik eine zen­tra­le Bedeu­tung zu. Nach § 159 SGB III (bis zum 01.04.2012: § 144 SGB III) kön­nen Sperr­zei­ten ein­tre­ten bei:

  • Arbeits­auf­ga­be,
  • ver­an­lass­ter Lösung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses durch arbeits­ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Arbeitnehmers,
  • Arbeits­ab­leh­nung,
  • unzu­rei­chen­den Eigenbemühungen,
  • Ableh­nung oder Abbruch beruf­li­cher Eingliederungsmaßnahmen,
  • Mel­de­ver­säum­nis­sen oder
  • ver­spä­te­ter Arbeitsuchendmeldung.

Aber: Sofern Sie jedoch einen wich­ti­gen Grund für die Arbeits­auf­ga­be, -ableh­nung, Mel­de­ver­säum­nis etc. haben und nach­wei­sen kön­nen, kann der Auf­er­le­gung einer Sperr­zeit in der Regel mit Erfolg ent­ge­gen­ge­tre­ten werden.

Arbeitsförderung – Aufgabe der Arbeitsagenturen

Neben den Ent­gel­ter­satz­leis­tun­gen Arbeits­lo­sen­geld und Teil­ar­beits­lo­sen­geld ste­hen fol­gen­de Leis­tun­gen zur Arbeits­för­de­rung im enge­ren Sin­ne zur Verfügung:

  • Leis­tun­gen zur Unter­stüt­zung der Bera­tung und Vermittlung,
  • Ver­bes­se­rung der Eingliederungsaussichten,
  • För­de­rung der Auf­nah­me einer Beschäf­ti­gung und einer selb­stän­di­gen Tätigkeit,
  • För­de­rung der Berufs­aus­bil­dung und der beruf­li­chen Weiterbildung,
  • För­de­rung der Teil­ha­be behin­der­ter Men­schen am Arbeitsleben,
  • Ein­glie­de­rung von Arbeitnehmern,
  • För­de­rung der Teil­nah­me an Trans­fer­maß­nah­men und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,
  • Leis­tun­gen der frei­en Förderung,
  • Win­ter­geld in Betrie­ben des Bau­ge­wer­bes und in Betrie­ben sol­cher Wirt­schafts­zwei­ge, die von sai­son­be­ding­tem Arbeits­aus­fall betrof­fen sind sowie
  • Ent­gel­ter­satz­leis­tun­gen wie Über­gangs­geld, Kurz­ar­bei­ter­geld und Insolvenzgeld.

Angebot für Arbeitnehmer

In unse­rer anwalt­li­chen Pra­xis kon­zen­triert sich unse­re Bera­tung und Ver­tre­tung von Arbeit­neh­mern auf die

  • Durch­set­zung von Insolvenzgeldansprüchen,
  • Durch­set­zung von Ansprü­chen auf Kurzarbeitergeld,
  • Inan­spruch­nah­me eines Gründungszuschusses,
  • Inan­spruch­nah­me von Berufs­aus­bil­dungs­hil­fe sowie die
  • Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen zur Teil­ha­be behin­der­ter Men­schen am Arbeits­le­ben nach § 97 ff. SGB III.

Angebot für Arbeitgeber

Unse­re Bera­tung und Ver­tre­tung von Arbeit­ge­bern kon­zen­triert sich in der Pra­xis auf fol­gen­de Problemkreise:

  • Erst­stat­tungs­rechts­strei­tig­kei­ten nach § 147a SGB III (bzw. frü­her § 128 AFG) sowie
  • Ver­fah­ren über die Gewäh­rung bzw. Auf­he­bung und Erstat­tung von Ein­glie­de­rungs­zu­schüs­sen.

Harz IV – kein Almosen sonder verfassungsrechtlicher Anspruch

Das zwei­te Buch des Sozi­al­ge­setz­bu­ches (SGB II) regelt die bedarfs­ori­en­tier­te Grund­si­che­rung für erwerbs­fä­hi­ge Arbeits­su­chen­de. Das SGB II unter­schei­det zwi­schen dem Arbeits­lo­sen­geld II und dem Sozi­al­geld. Der Begriff Grund­si­che­rung ist der Ober­be­griff. Das Arbeits­lo­sen­geld II erhal­ten erwerbs­fä­hi­ge Hil­fe­be­dürf­ti­ge. Das Sozi­al­geld erhal­ten die nicht erwerbs­fä­hi­gen Angehörigen.

Problemfelder

Im Rah­men der Leis­tungs­ge­wäh­rung hin­sicht­lich Arbeits­lo­sen­geld II und Sozi­al­geld sind erfah­rungs­ge­mäß immer wie­der fol­gen­de Fra­gen rele­vant und zwi­schen Job­cen­tern und Betrof­fe­nen streitig:

  • Ist die Höhe der Leis­tung rich­tig berechnet?
  • Liegt bei eine Bedarfs­ge­mein­schaft vor?
  • Wel­ches Ver­mö­gen ist anrechnungsfrei?
  • Ist das Ein­kom­men rich­tig ange­setzt, bzw. kor­rekt bereinigt?
  • Besteht ein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen?
  • Wer­den die Kos­ten des Eigen­heims oder der Eigen­tums­woh­nung getragen?
  • Ist die Kür­zung der über­nom­me­nen Kos­ten der Unter­kunft und Hei­zung zulässig?
  • Ist ein Woh­nungs­um­zug notwendig?
  • Wann ist eine ange­bo­te­ne Arbeit zumutbar?
  • Muss ich eine Ein­glie­de­rungs­ver­ein­ba­rung abschließen?
  • Ist die ver­häng­te Sank­ti­on zulässig?
  • Besteht ein Anspruch auf Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­ha­be (z. B. Klas­sen­fahr­ten, Schul­be­darf, Schü­ler­be­för­de­rung, Nach­hil­fe, Musik­un­ter­richt, Ver­eins­bei­trä­ge u. ä.)?

Ihre Möglichkeiten

Wenn Sie Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit Ihres Harz-IV-Leis­tungs­be­schei­des haben, kön­nen Sie den betref­fen­den Bescheid durch uns über­prü­fen las­sen. Beach­ten Sie aber in jedem Fall die 4-wöchi­ge Wider­spruchs­frist.

Wir ver­tre­ten Sie regio­nal aber auch bun­des­weit sowohl außer­ge­richt­lich im Wider­spruchs­ver­fah­ren gegen­über den Job­cen­tern wie auch in etwa­igen gericht­li­chen Ver­fah­ren vor allen Sozi­al­ge­rich­ten, Lan­des­so­zi­al­ge­rich­ten und – wenn es sein muss – bis hin zum  Bun­des­so­zi­al­ge­richt oder Bundesverfassungsgericht.

die sozi­al­hil­fe

Sprechen Sie uns an!

Ob Sie Anspruch auf Sozi­al­leis­tun­gen haben bzw. Ihnen zuste­hen­de Leis­tun­gen rich­tig berech­net wur­den, bedarf der Ein­schät­zung eines spe­zia­li­siert täti­gen Rechts- und Fach­an­walts. Wir ste­hen Ihnen mit einem erfah­re­nen Team zur Sei­te und bera­ten und ver­tre­ten Sie gern. Bit­te ver­ein­ba­ren Sie tele­fo­nisch einen per­sön­li­chen Bera­tungs­ter­min oder nut­zen Sie unser Online-Kontakformular:

Wir mel­den uns kurz­fris­tig bei Ihnen. In einem ers­ten Tele­fo­nat oder auch per E-Mail kön­nen wir klä­ren, wie bei Ihrem Sach­ver­halt am bes­ten vor­zu­ge­hen ist, wel­che Unter­la­gen wir benö­ti­gen, wel­che Kos­ten ent­ste­hen und ver­ein­ba­ren ggf. einen Bera­tungs­ter­min. Bit­te beach­ten Sie, dass wir in der Regel kei­ne kos­ten­lo­se tele­fo­ni­sche Erst­be­ra­tung anbie­ten. Hin­sicht­lich der mög­li­chen Kos­ten infor­mie­ren Sie sich bit­te zuvor auf unse­rer Sei­te unter dem Link Kos­ten oder fra­gen Sie uns bit­te gleich zu Beginn des Gesprächs.