Unfallversicherungsrecht

Arbeitsunfall und Wegeunfall

Der Arbeits­un­fall ist ein Unfall den Sie infol­ge Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit erlei­den. Geschützt sind Sie bei allen Tätig­kei­ten, zu denen sie sich im Arbeits­ver­trag ver­pflich­tet haben bzw. die wesent­lich mit dem Arbeits­ver­hält­nis zusam­men­hän­gen. Dabei ist es völ­lig uner­heb­lich, ob dies im Betrieb oder außer­halb geschah bzw. ob der Unfall durch Sie selbst oder einen Ande­ren ver­ur­sacht wurde.

Der Wege­un­fall ist ein Unfall den Sie auf mit Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit zusam­men­hän­gen­den Wege nach oder von dem Ort Ihrer Berufs­aus­übung erlei­den. Dies schließt Umwe­ge, z. B. durch Betei­li­gung an einer Fahr­ge­mein­schaft, das Ver­brin­gen der Kin­der zur Tages­be­treu­ung oder das Auf­su­chen der stän­di­gen Fami­li­en­woh­nung o. ä. mit ein. Wel­ches Ver­kehrs­mit­tels Sie dabei benut­zen steht Ihnen völ­lig frei.

Vom Schutz der Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung kön­nen auch Betriebs­sport, Betriebs­fei­ern oder -aus­flü­ge, im Zusam­men­hang mit Ihrer Arbeit ste­hen­de Über­fäl­le, ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten, die Ver­rich­tung staats­bür­ger­li­cher Ver­pflich­tun­gen oder ggf. auch kon­kre­te Nächs­ten­hil­fe umfasst sein.

Berufskrankheit

Die Berufs­krank­heit ist eine Krank­heit, die Sie sich infol­ge Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit zuge­zo­gen haben und die ent­we­der in der Berufs­krank­hei­ten­ver­ord­nung (BKV) ver­zeich­net oder die nach neu­en medi­zi­ni­schen Erkennt­nis­sen durch Ihren Beruf ver­ur­sacht ist. Der Gesetz­ge­ber hat sich vor­be­hal­ten, per Ver­ord­nung zu ent­schei­den, ob eine durch die Arbeit beding­te Erkran­kung zu Leis­tungs­an­sprü­chen gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft füh­ren soll, § 9 I SGB VII. Daher sind Sie grund­sätz­lich nur anspruchs­be­rech­tigt, falls Ihre Erkran­kung bzw. die Ursa­che Ihrer Erkran­kung in der Anla­ge 1 zur BKV auf­ge­führt ist. Die­se ist ein­ge­teilt in

  • durch che­mi­sche Ein­wir­kun­gen (Metal­le, Gase, Lösungs­mit­tel, Pes­ti­zi­de und sons­ti­ge che­mi­sche Stof­fe) ver­ur­sach­te Krankheiten,
  • durch phy­si­ka­li­sche Ein­wir­kun­gen (mecha­ni­sche Ein­wir­kun­gen, Heben, Tra­gen schwe­rer Las­ten, Druck­luft, Strah­lung) ver­ur­sach­te Krankheiten,
  • durch Infek­ti­ons­er­re­ger oder Para­si­ten ver­ur­sach­te Krankheiten,
  • sowie Tro­pen­krank­hei­ten,
 Erkran­kun­gen der Atem­we­ge und der Lun­ge, des Rip­pen- und Bauch­fells durch anor­ga­ni­sche Stäu­be (Asbest, sili­ko­ge­ne Stäu­be) oder durch orga­ni­sche Stäu­be (Holz, Pil­ze, Schimmel),
  • Obstruk­ti­ve Erkran­kun­gen (all­er­gi­sie­ren­de, che­misch-irri­ta­ti­ve oder toxi­sche Stoffe),
  • 
Haut­krank­hei­ten (All­er­gien oder Hautkrebs),
  • Krank­hei­ten sons­ti­ger Ursache.

Die Ursa­chen der beruf­lich beding­ten Erkran­kun­gen sind breit gefä­chert und die Erkennt­nis­se dazu wach­sen stän­dig. Daher kann die Lis­te schnell unvoll­stän­dig wer­den. Um dem zu begeg­nen hat der Gesetz­ge­ber fest­ge­legt, dass Krank­hei­ten wie eine Berufs­krank­heit anzu­er­ken­nen sind, die “nach neu­en Erkennt­nis­sen” die Vor­aus­set­zun­gen zur Lis­ten­auf­nah­me erfül­len (vgl. § 9 II SGB VII).

WICHTIGER HINWEIS: Der bedeu­tends­te Schutz für Sie als Arbeit­neh­mer ist aber, dass Ihnen die Leis­tun­gen der Berufs­ge­nos­sen­schaft – und vie­le Maß­nah­men mehr – bereits vor dem Ein­tritt einer Berufs­krank­heit zuste­hen kön­nen. Die Berufs­krank­hei­ten­ver­ord­nung (§ 3 BKV) for­dert näm­lich bereits dann den Ein­satz des gesam­ten berufs­ge­nos­sen­schaft­li­chen Leis­tungs­spek­trums (außer Ren­ten), wenn die kon­kre­te Gefahr besteht, dass sich eine Berufs­krank­heit ent­wi­ckeln könnte.

Ihre Leistungsansprüche im Fall eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit:

medizinische Leistungsansprüche

Zur Wie­der­her­stel­lung Ihrer Gesund­heit oder zur Abmil­de­rung der Fol­gen des Arbeits­un­falls oder einer Berufs­krank­heit haben Sie umfas­sen­de medi­zi­ni­sche Leis­tungs­an­sprü­che, z. B. in Form von

  • ambu­lan­ter oder sta­tio­nä­re Facharztbehandlung,
  • Arz­nei- und Heil­mit­tel inklu­si­ve Phy­sio­the­ra­pie, Ergo­the­ra­pie und Logopädie,
  • Aus­stat­tung mit ortho­pä­di­schen und ande­re Hilfs­mit­teln sowie Körperersatzstücken,
  • Belas­tungs­er­pro­bung und Arbeits­the­ra­pie oder
  • Behin­der­ten­sport.

Ansprüche zur Teilhabe

Soweit not­wen­dig ste­hen Ihnen umfang­rei­che Ansprü­che zur Teil­ha­be am beruf­li­chen und sozia­len Leben und zur Bewäl­ti­gung des All­ta­ges zur Ver­fü­gung, z. B. in Form von

  • betrieb­li­chem Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment (BEM),
  • berufs­hel­fe­ri­scher Maß­nah­men oder finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung Ihres Arbeit­ge­bers zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes,
  • Behin­der­ten­ge­rech­te Umrüs­tung Ihres Arbeitsplatzes,
  • Finan­zi­el­le Hil­fen und per­sön­li­ches Coa­ching durch Inte­gra­ti­ons­teams bei der Arbeitsuche,
  • Maß­nah­men zur Berufs­fin­dung, Arbeits­er­pro­bung oder Berufsvorbereitung,
  • Beruf­li­che Anpas­sung, Aus­bil­dung, Fort­bil­dung oder Umschulung,
  • Woh­nungs­hil­fe vom Umbau über den Fahr­stuhl­ein­bau bis zum behin­der­ten­ge­rech­ten Neubau,
  • Betriebs- oder Haus­halts­hil­fe, Kraft­fahr­zeug­hil­fe oder beson­de­ren Unterstützungsleistungen,
  • Gestel­lung einer Pfle­ge­kraft, Pfle­ge­geld oder Heimpflege.

Ansprüche auf Nebenleistungen

Selbst­ver­ständ­lich haben Sie auch Anspruch auf Neben­leis­tun­gen wie z. B. Rei­se- oder Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten für sich oder Ihre Ange­hö­ri­ge. Um Ihr Leben auch nach einen Arbeits­un­fall oder einer Berufs­krank­heit selbst­be­stimmt und eigen­stän­dig zu bewäl­ti­gen, haben Sie die Mög­lich­keit, vie­le die­ser Leis­tun­gen als per­sön­li­ches Bud­get zu erhalten.

finanzielle Leistungsansprüche

Solan­ge Sie nicht in der Lage sind, Ihren Lebens­un­ter­halt wie vor dem Unfall selbst zu ver­die­nen, ste­hen Ihnen – auch als Vor­schuss – finan­zi­el­le Leis­tungs­an­sprü­che durch Geld­leis­tun­gen zu. Dies kön­nen sein:

  • Ver­letz­ten­geld,
  • Über­gangs­geld,
  • Ver­si­cher­ten­ren­te (im Fall der töd­li­chen Ver­let­zung: Hinterbliebenenrenten),
  • Pfle­ge­geld,
  • ggf. beson­de­re Unterstützungsleistungen.

Vorteile gegenüber gesetzlicher Krankenkasse

Vorteile gegenüber gesetzlicher Krankenkasse

Im Ver­gleich zu dem Ihnen gleich­zei­tig zuste­hen­den Heil­be­hand­lungs­an­spruch gegen­über Ihrer Kran­ken­kas­se, haben die Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger fol­gen­de wesent­li­che Vorteile:

  • Der Leis­tungs­um­fang ist spe­zi­fi­scher und wei­ter­ge­hen­der als der­je­ni­gen der Krankenkassen.
  • Sie wer­den von Anfang an pri­mär von arbeits­me­di­zi­nisch erfah­re­nen und spe­zia­li­sier­ten Ärz­ten behan­delt, die  von Beginn Ihre beruf­li­che Teil­ha­be mit berücksichtigen.
  • Ver­ur­sacht die Erkran­kung Arbeits­un­fä­hig­keit, kön­nen Sie Ver­letz­ten­geld beanspruchen.
  • Ist die Gefahr einer Berufs­krank­heit nicht mehr abzu­wen­den, hat die Berufs­ge­nos­sen­schaft dar­auf hin­zu­wir­ken, dass die gefähr­den­de Tätig­keit unter­las­sen wird, § 3 II BKV. Dies kann zu wei­te­ren Teil­ha­be­an­sprü­chen und – zusätz­lich zu Ren­te und ande­ren Geld­leis­tun­gen – einem Anspruch auf Über­gangs­leis­tun­gen bis zu 5 Jah­ren führen.

Warum und wann zum Anwalt?

Hin­sicht­lich der Fra­ge, wann einen Anwalt ein­ge­schal­tet wer­den soll­te, gibt es eigent­lich nur eine Ant­wort: So früh wie mög­lich! Denn es geht um Ihre Gesund­heit und Ihren Arbeits­platz. Medi­zi­nisch lässt sich oft nur unvoll­stän­dig und auf­wen­dig nach­ho­len, was zu einem frü­he­ren Zeit­punkt ver­säumt wur­de. Ein Arbeits­platz, der län­ge­re Zeit von Ihnen nicht oder nicht sach­ge­recht aus­ge­füllt wer­den kann, ist gefähr­det und damit auch Ihre Exis­tenz­grund­la­ge. Ein Abwar­ten bis zum Ableh­nungs­be­scheid  oder gar bis zum Gerichts­ver­fah­ren ist daher nicht anzu­ra­ten. Eine früh­zei­ti­ge Inves­ti­ti­on in die über­schau­ba­ren Kos­ten des Rechts­an­wal­tes kann sich spä­ter um ein Viel­fa­ches für Sie bezahlt machen.

Die Fra­ge der Not­wen­dig­keit anwalt­li­cher Ver­tre­tung bei einem Unfall­ver­si­che­rungs­fall kann hin­ge­gen nicht pau­schal beant­wor­tet wer­den. Nach­fol­gend lis­ten wir Ihnen Grün­de auf, die aus unse­rer Sicht für eine anwalt­li­che Ver­tre­tung spre­chen und zei­gen unse­re Hil­fe­mög­lich­kei­ten auf.

Notwendigkeit

  • Sie haben das Gefühl, dass mit Ihrer Ange­le­gen­heit etwas „schief“ lau­fen könnte,
  • die Zustän­dig­keit Ihrer Berufs­ge­nos­sen­schaft ist ungeklärt,
  • es wird kei­ne Unfall­un­ter­su­chung ein­ge­lei­tet, obwohl der Unfall­her­gang unge­klärt oder strei­tig ist,
  • Ihr Sach­be­ar­bei­ter gibt hin­hal­ten­de Aus­künf­te oder ist schwer erreichbar,
  • Ihre Beschwer­den (inbs. Schmer­zen und Leis­tungs­de­fi­zi­te) wer­den nicht ernst genommen,
  • Sie erhal­ten trotz schwe­rer Ver­let­zung kei­nen Reha-Plan,
  • 
Ihr Sach­be­ar­bei­ter hält Zusa­gen nicht ein oder deren Umset­zung wird mit Hin­weis auf Drit­te verzögert
  • trotz län­ge­rer Arbeits­un­fä­hig­keit wer­den Wie­der­ein­satz­mög­lich­kei­ten bei Ihrem Arbeit­ge­ber nicht geklärt,
  • 

Sie wer­den über den wei­te­ren Ver­lauf der Bear­bei­tung nicht infor­miert wer­den oder die Pla­nung Ihres beruf­li­chen Wie­der­ein­sat­zes erfolgt nur zöger­lich oder
  • es ste­hen Leis­tungs­an­sprü­che in erheb­li­chem Umfang in Frage.

Möglichkeiten

  • Akten­ein­sicht zur Klä­rung, ob Ihre Belan­ge aus­rei­chend berück­sich­tigt sind und alles Not­wen­di­ge ver­an­lasst ist.
  • Sicher­stel­lung voll­stän­di­ger Sach­ver­halts­fest­stel­lung und zeit­ge­rech­ter Ver­an­las­sung aller erfor­der­li­chen Maßnahmen.
  • einst­wei­li­ge Anord­nung oder Untä­tig­keits­kla­ge zur Beschleu­ni­gung oder Opti­mie­rung Ihrer Angelegenheit.
  • Dezi­dier­te Über­prü­fung der BG-Ent­schei­dung durch unser brei­tes unfall­spe­zi­fi­sches Erfah­rungs­spek­trum in tech­ni­scher, medi­zi­ni­scher und recht­li­cher Hinsicht.
  • Sach­ge­rech­te Erwi­de­rung zu ober­fläch­li­chen oder feh­ler­haf­te Ein­wen­dun­gen (z. B. „Vor­scha­den“ oder „Gesund­heits­scha­den habe anla­ge­be­dingt bereits vor dem Unfall­ereig­nis bestan­den“)  auf­grund lang­jäh­ri­ger Berufs­er­fah­rung und Netz­werk unfall­me­di­zi­nisch kom­pe­ten­ter Ärz­te und Gutachter.
  • Sicher­stel­lung einer sach­ge­rech­ten Ein­ord­nung Ihres Lei­dens, kor­rek­ter Ein­schät­zung und Ent­schä­di­gung Ihrer Unfall­fol­gen im Antrags-, Wider­spruchs- und Gerichts­ver­fah­ren.
  • Geziel­ter Ein­fluss auf die Steue­rung Ihres Hei­lungs­pro­zes­ses und die Wie­der­her­stel­lung Ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit (Reha­bi­li­ta­ti­ons­ma­nage­ment).
  • Kom­pe­ten­te Ein­schät­zung Ihrer Lage oder fach­kun­di­ger Rat in jeder Pha­se Ihrer unfall­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Angelegenheit.

Sprechen Sie uns an!

Möch­ten Sie unse­re anwalt­li­che und fach­an­walt­li­che Beratung/Vertretung bei einem Arbeits­un­fall, Wege­un­fall oder einer Berufs­krank­heit in Anspruch neh­men, dann rufen Sie uns zur Ver­ein­ba­rung eines Ter­mins an oder nut­zen die Online-Kontaktmöglichkeit:

Wir mel­den uns kurz­fris­tig bei Ihnen. In einem ers­ten Tele­fo­nat oder auch per E-Mail kön­nen wir klä­ren, wie bei Ihrem Sach­ver­halt am bes­ten vor­zu­ge­hen ist, wel­che Unter­la­gen wir benö­ti­gen, wel­che Kos­ten ent­ste­hen und ver­ein­ba­ren ggf. einen Beratungstermin.