Unfallversicherungsrecht
- Arbeitsunfall und Wegeunfall
- Berufskrankheit
- Ihre Ansprüche bei Arbeits-/Wegeunfall und Berufskrankheit
Arbeitsunfall und Wegeunfall
Der Arbeitsunfall ist ein Unfall den Sie infolge Ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden. Geschützt sind Sie bei allen Tätigkeiten, zu denen sie sich im Arbeitsvertrag verpflichtet haben bzw. die wesentlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob dies im Betrieb oder außerhalb geschah bzw. ob der Unfall durch Sie selbst oder einen Anderen verursacht wurde.
Der Wegeunfall ist ein Unfall den Sie auf mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Wege nach oder von dem Ort Ihrer Berufsausübung erleiden. Dies schließt Umwege, z. B. durch Beteiligung an einer Fahrgemeinschaft, das Verbringen der Kinder zur Tagesbetreuung oder das Aufsuchen der ständigen Familienwohnung o. ä. mit ein. Welches Verkehrsmittels Sie dabei benutzen steht Ihnen völlig frei.
Vom Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung können auch Betriebssport, Betriebsfeiern oder -ausflüge, im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit stehende Überfälle, ehrenamtliche Tätigkeiten, die Verrichtung staatsbürgerlicher Verpflichtungen oder ggf. auch konkrete Nächstenhilfe umfasst sein.
Berufskrankheit
Die Berufskrankheit ist eine Krankheit, die Sie sich infolge Ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen haben und die entweder in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch Ihren Beruf verursacht ist. Der Gesetzgeber hat sich vorbehalten, per Verordnung zu entscheiden, ob eine durch die Arbeit bedingte Erkrankung zu Leistungsansprüchen gegen die Berufsgenossenschaft führen soll, § 9 I SGB VII. Daher sind Sie grundsätzlich nur anspruchsberechtigt, falls Ihre Erkrankung bzw. die Ursache Ihrer Erkrankung in der Anlage 1 zur BKV aufgeführt ist. Diese ist eingeteilt in
- durch chemische Einwirkungen (Metalle, Gase, Lösungsmittel, Pestizide und sonstige chemische Stoffe) verursachte Krankheiten,
- durch physikalische Einwirkungen (mechanische Einwirkungen, Heben, Tragen schwerer Lasten, Druckluft, Strahlung) verursachte Krankheiten,
- durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten,
- sowie Tropenkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, des Rippen- und Bauchfells durch anorganische Stäube (Asbest, silikogene Stäube) oder durch organische Stäube (Holz, Pilze, Schimmel),
- Obstruktive Erkrankungen (allergisierende, chemisch-irritative oder toxische Stoffe),
- Hautkrankheiten (Allergien oder Hautkrebs),
- Krankheiten sonstiger Ursache.
Die Ursachen der beruflich bedingten Erkrankungen sind breit gefächert und die Erkenntnisse dazu wachsen ständig. Daher kann die Liste schnell unvollständig werden. Um dem zu begegnen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Krankheiten wie eine Berufskrankheit anzuerkennen sind, die “nach neuen Erkenntnissen” die Voraussetzungen zur Listenaufnahme erfüllen (vgl. § 9 II SGB VII).
WICHTIGER HINWEIS: Der bedeutendste Schutz für Sie als Arbeitnehmer ist aber, dass Ihnen die Leistungen der Berufsgenossenschaft – und viele Maßnahmen mehr – bereits vor dem Eintritt einer Berufskrankheit zustehen können. Die Berufskrankheitenverordnung (§ 3 BKV) fordert nämlich bereits dann den Einsatz des gesamten berufsgenossenschaftlichen Leistungsspektrums (außer Renten), wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich eine Berufskrankheit entwickeln könnte.
Ihre Leistungsansprüche im Fall eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit:
medizinische Leistungsansprüche
Zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit oder zur Abmilderung der Folgen des Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit haben Sie umfassende medizinische Leistungsansprüche, z. B. in Form von
- ambulanter oder stationäre Facharztbehandlung,
- Arznei- und Heilmittel inklusive Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie,
- Ausstattung mit orthopädischen und andere Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken,
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie oder
- Behindertensport.
Ansprüche zur Teilhabe
Soweit notwendig stehen Ihnen umfangreiche Ansprüche zur Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben und zur Bewältigung des Alltages zur Verfügung, z. B. in Form von
- betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM),
- berufshelferischer Maßnahmen oder finanzieller Unterstützung Ihres Arbeitgebers zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes,
- Behindertengerechte Umrüstung Ihres Arbeitsplatzes,
- Finanzielle Hilfen und persönliches Coaching durch Integrationsteams bei der Arbeitsuche,
- Maßnahmen zur Berufsfindung, Arbeitserprobung oder Berufsvorbereitung,
- Berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
- Wohnungshilfe vom Umbau über den Fahrstuhleinbau bis zum behindertengerechten Neubau,
- Betriebs- oder Haushaltshilfe, Kraftfahrzeughilfe oder besonderen Unterstützungsleistungen,
- Gestellung einer Pflegekraft, Pflegegeld oder Heimpflege.
Ansprüche auf Nebenleistungen
Selbstverständlich haben Sie auch Anspruch auf Nebenleistungen wie z. B. Reise- oder Kinderbetreuungskosten für sich oder Ihre Angehörige. Um Ihr Leben auch nach einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen, haben Sie die Möglichkeit, viele dieser Leistungen als persönliches Budget zu erhalten.
finanzielle Leistungsansprüche
Solange Sie nicht in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt wie vor dem Unfall selbst zu verdienen, stehen Ihnen – auch als Vorschuss – finanzielle Leistungsansprüche durch Geldleistungen zu. Dies können sein:
- Verletztengeld,
- Übergangsgeld,
- Versichertenrente (im Fall der tödlichen Verletzung: Hinterbliebenenrenten),
- Pflegegeld,
- ggf. besondere Unterstützungsleistungen.
Vorteile gegenüber gesetzlicher Krankenkasse
Vorteile gegenüber gesetzlicher Krankenkasse
Im Vergleich zu dem Ihnen gleichzeitig zustehenden Heilbehandlungsanspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse, haben die Leistungen der Unfallversicherungsträger folgende wesentliche Vorteile:
- Der Leistungsumfang ist spezifischer und weitergehender als derjenigen der Krankenkassen.
- Sie werden von Anfang an primär von arbeitsmedizinisch erfahrenen und spezialisierten Ärzten behandelt, die von Beginn Ihre berufliche Teilhabe mit berücksichtigen.
- Verursacht die Erkrankung Arbeitsunfähigkeit, können Sie Verletztengeld beanspruchen.
- Ist die Gefahr einer Berufskrankheit nicht mehr abzuwenden, hat die Berufsgenossenschaft darauf hinzuwirken, dass die gefährdende Tätigkeit unterlassen wird, § 3 II BKV. Dies kann zu weiteren Teilhabeansprüchen und – zusätzlich zu Rente und anderen Geldleistungen – einem Anspruch auf Übergangsleistungen bis zu 5 Jahren führen.
Warum und wann zum Anwalt?
Hinsichtlich der Frage, wann einen Anwalt eingeschaltet werden sollte, gibt es eigentlich nur eine Antwort: So früh wie möglich! Denn es geht um Ihre Gesundheit und Ihren Arbeitsplatz. Medizinisch lässt sich oft nur unvollständig und aufwendig nachholen, was zu einem früheren Zeitpunkt versäumt wurde. Ein Arbeitsplatz, der längere Zeit von Ihnen nicht oder nicht sachgerecht ausgefüllt werden kann, ist gefährdet und damit auch Ihre Existenzgrundlage. Ein Abwarten bis zum Ablehnungsbescheid oder gar bis zum Gerichtsverfahren ist daher nicht anzuraten. Eine frühzeitige Investition in die überschaubaren Kosten des Rechtsanwaltes kann sich später um ein Vielfaches für Sie bezahlt machen.
Die Frage der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung bei einem Unfallversicherungsfall kann hingegen nicht pauschal beantwortet werden. Nachfolgend listen wir Ihnen Gründe auf, die aus unserer Sicht für eine anwaltliche Vertretung sprechen und zeigen unsere Hilfemöglichkeiten auf.
Notwendigkeit
- Sie haben das Gefühl, dass mit Ihrer Angelegenheit etwas „schief“ laufen könnte,
- die Zuständigkeit Ihrer Berufsgenossenschaft ist ungeklärt,
- es wird keine Unfalluntersuchung eingeleitet, obwohl der Unfallhergang ungeklärt oder streitig ist,
- Ihr Sachbearbeiter gibt hinhaltende Auskünfte oder ist schwer erreichbar,
- Ihre Beschwerden (inbs. Schmerzen und Leistungsdefizite) werden nicht ernst genommen,
- Sie erhalten trotz schwerer Verletzung keinen Reha-Plan,
- Ihr Sachbearbeiter hält Zusagen nicht ein oder deren Umsetzung wird mit Hinweis auf Dritte verzögert
- trotz längerer Arbeitsunfähigkeit werden Wiedereinsatzmöglichkeiten bei Ihrem Arbeitgeber nicht geklärt,
- Sie werden über den weiteren Verlauf der Bearbeitung nicht informiert werden oder die Planung Ihres beruflichen Wiedereinsatzes erfolgt nur zögerlich oder
- es stehen Leistungsansprüche in erheblichem Umfang in Frage.
Möglichkeiten
- Akteneinsicht zur Klärung, ob Ihre Belange ausreichend berücksichtigt sind und alles Notwendige veranlasst ist.
- Sicherstellung vollständiger Sachverhaltsfeststellung und zeitgerechter Veranlassung aller erforderlichen Maßnahmen.
- einstweilige Anordnung oder Untätigkeitsklage zur Beschleunigung oder Optimierung Ihrer Angelegenheit.
- Dezidierte Überprüfung der BG-Entscheidung durch unser breites unfallspezifisches Erfahrungsspektrum in technischer, medizinischer und rechtlicher Hinsicht.
- Sachgerechte Erwiderung zu oberflächlichen oder fehlerhafte Einwendungen (z. B. „Vorschaden“ oder „Gesundheitsschaden habe anlagebedingt bereits vor dem Unfallereignis bestanden“) aufgrund langjähriger Berufserfahrung und Netzwerk unfallmedizinisch kompetenter Ärzte und Gutachter.
- Sicherstellung einer sachgerechten Einordnung Ihres Leidens, korrekter Einschätzung und Entschädigung Ihrer Unfallfolgen im Antrags-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren.
- Gezielter Einfluss auf die Steuerung Ihres Heilungsprozesses und die Wiederherstellung Ihrer Leistungsfähigkeit (Rehabilitationsmanagement).
- Kompetente Einschätzung Ihrer Lage oder fachkundiger Rat in jeder Phase Ihrer unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheit.
Sprechen Sie uns an!
Möchten Sie unsere anwaltliche und fachanwaltliche Beratung/Vertretung bei einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit in Anspruch nehmen, dann rufen Sie uns zur Vereinbarung eines Termins an oder nutzen die Online-Kontaktmöglichkeit:
Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen. In einem ersten Telefonat oder auch per E-Mail können wir klären, wie bei Ihrem Sachverhalt am besten vorzugehen ist, welche Unterlagen wir benötigen, welche Kosten entstehen und vereinbaren ggf. einen Beratungstermin.