Rentenversicherung / Rente wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit

Für eini­ge all­ge­mei­ne Hin­wei­se wäh­len Sie bit­te  zunächst die für Sie in Fra­ge kom­men­de RENTENART:

Bevor Sie eine Alters­ren­te erhal­ten kön­nen, müs­sen Sie in jedem Fall ein bestimm­tes Alter erreicht haben und eine bestimm­te Min­dest­an­zahl von Ver­si­che­rungs­jah­ren (War­te­zei­ten) auf­wei­sen. Durch das RV-Alters­an­pas­sungs­ge­setz vom 20.04.2007 hat der Gesetz­ge­ber die Alters­gren­zen für den Bezug von Alters­ren­ten her­auf­ge­setzt und für eine Über­gangs­zeit eine stu­fen­wei­se Anhe­bung der Alters­gren­zen vorgesehen.

Wich­tig: Wenn Sie pla­nen eine Alters­ren­te vor­zei­tig, also vor der Regel­al­ters­gren­ze, in Anspruch zu neh­men, müs­sen Sie beden­ken, dass in dem Fall lebens­lang Ren­ten­ab­schlä­ge in Kauf zu neh­men sind, die sich auch auf die Höhe einer ggf. spä­ter abge­lei­te­ten Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten aus­wir­ken!  Wie es Abschlä­ge für eine vor­ge­zo­ge­ne Alters­ren­te gibt, gibt es aller­dings auch Ren­ten­zu­schlä­ge für eine spä­te­re Alters­ren­te. Wenn Sie die Regel­al­ters­gren­ze erreicht hat, aber noch kei­ne Ren­te bean­tra­gen, erhöht sich Ihr Ren­ten­an­spruch ohne wei­te­re Bei­trags­zah­lung um einen „Zuschlag“ von 0,5 Pro­zent für jeden Kalen­der­mo­nat, bzw. 6 Pro­zent pro Jahr, in dem auf Ren­te ver­zich­tet wird. Das Sel­be gilt auch, wenn Sie zunächst nur eine Teil­ren­te (Drit­tel, Hälf­te oder zwei Drit­teln der Voll­ren­te) bean­tra­gen und erst recht, wenn Sie wei­ter erwerbs­tä­tig sind und  Bei­trä­ge zahlen.

Zu den ein­zel­nen Ren­ten wegen Alters:

Regelaltersrente

Wer das 65. Lebens­jahr (ab Geburts­jahr­gang 1947 sie­he neue Alters­gren­zen) voll­endet und eine War­te­zeit von 5 Jah­ren erfüllt hat, erhält auf Antrag die Regelaltersrente.

Altersrente für langjährig Versicherte

Wer das 63. Lebens­jahr (ab Geburts­jahr­gang 1947 sie­he neue Alters­gren­zen) voll­endet und eine War­te­zeit von 35 Jah­ren erfüllt hat, kann vor­zei­tig sei­ne Alters­ren­te – mit einem Abschlag von 7,2 Pro­zent – in Anspruch nehmen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Trotz der schritt­wei­sen Anhe­bung der Alters­gren­zen kön­nen auch künf­ti­ge Rent­ner wei­ter­hin die Alters­ren­te ab 65 Jah­ren abschlags­frei in Anspruch neh­men, wenn sie 45 Jah­re Pflicht­bei­trä­ge nach­wei­sen (sie­he neue Altersgrenzen ).

Altersrente für Schwerbehinderte

Schwer­be­hin­der­te Men­schen kön­nen vor Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze in Ren­te gehen. Als schwer­be­hin­dert gel­ten Men­schen, die einen Behin­de­rungs­grad von 50 und mehr Pro­zent haben. Sie kön­nen, wenn sie vor 1952 gebo­ren wur­den, die Regel­al­ters­ren­te abschlags­frei mit 63 Jah­ren bezie­hen bzw. mit Abschlag ab 60 Jah­ren. Für spä­ter Gebo­re­ne sie­he neue Altersgrenzen.

Altersrente für (vor dem 1. 1.1952 geborene) Frauen

Frau­en der Geburts­jahr­gän­ge bis einschl. 1951 kön­nen schon mit 60 Jah­ren eine vor­ge­zo­ge­ne Alters­ren­te in Anspruch neh­men, wenn sie min­des­tens 15 Jah­re Ver­si­che­rungs­zeit erfüllt und nach Voll­endung des 40. Lebens­jah­res mehr als 10 Jah­re lang Pflicht­bei­trä­ge gezahlt haben. Sie müs­sen dann aller­dings dau­er­haf­te, unter Umstän­den emp­find­li­che Abschlä­ge in Kauf neh­men. Denn die Alters­gren­ze für die­se Ren­te wird für die 1940 und spä­ter Gebo­re­nen schritt­wei­se auf 65 Jah­re ange­ho­ben. Für Geburts­jahr­gän­ge ab 1952 ent­fällt die Alters­ren­te für Frauen!

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit für vor dem 1. 1. 1952 Geborene

Die­se Alters­ren­te kön­nen nur Ver­si­cher­te, die vor 1952 gebo­ren wur­den, erhal­ten (aller­dings mit Abschlä­gen), wenn sie eine Ver­si­che­rungs­zeit von min­des­tens 15 Jah­ren und eine Rei­he wei­te­rer Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Seit 2006 wird für Geburts­jahr­gän­ge ab 1946 die Alters­gren­ze für die­se Ren­te stu­fen­wei­se von 60 auf 63 Jah­re ange­ho­ben. Ab Dezem­ber 1948 bis Dezem­ber 1951 Gebo­re­ne kön­nen die Alters­ren­te nach Alters­teil­zeit und bei Arbeits­lo­sig­keit frü­hes­tens mit 63 Jah­ren bean­spru­chen und zwar mit einem Abschlag von 7,2 Pro­zent. Für die Geburts­jahr­gän­ge ab 1952 ent­fällt die­se vor­zei­ti­ge Alters­ren­te. Für bestimm­te Per­so­nen­krei­se gibt es aber Vertrauensschutzregelungen.

Ren­ten wegen einer ver­min­der­ten Erwerbs­fä­hig­keit sind in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung die Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung und die Ren­te für Berg­leu­te. Die Ren­te wegen Erwerbs­min­de­rung ist ab dem 01.01.2001 an die Stel­le der Ren­te wegen Berufs­un­fä­hig­keit und der Ren­te wegen Erwerbs­un­fä­hig­keit getre­ten. Die Unter­schei­dung zwi­schen Berufs- und Erwerbs­un­fä­hig­keit ist nicht mehr vor­ge­se­hen. Seit dem 01.01.2001 wird aus­schließ­lich zwi­schen der Ren­te wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung und der Ren­te wegen vol­ler Erwerbs­min­de­rung unter­schie­den. Aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes wird aller­dings Ver­si­cher­ten, die am 31.12.2000 eine Ren­te nach altem Recht bezo­gen, die­se bis zum errei­chen der Alters­ren­te wei­ter gezahlt. Dar­über hin­aus wird allen vor dem 02.01.1961 Gebo­re­nen die Mög­lich­keit der Inan­spruch­nah­me einer Ren­te wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung bei Berufs­un­fä­hig­keit ein­ge­räumt. Ren­ten wegen ver­min­der­ter Erwerbs­fä­hig­keit wer­den längs­tens bis zum Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze gezahlt. Danach besteht ein Anspruch auf (Regel-)Altersrente, die in die­sem Fall ohne vor­he­ri­ge Antrag­stel­lung von „Amts wegen“ geleis­tet wird. Ent­spre­chend dem Grund­satz Reha­bi­li­ta­ti­on vor Ren­te prü­fen die Ver­si­che­rungs­trä­ger bei jedem Antrag auf Ren­te wegen ver­min­der­ter Erwerbs­fä­hig­keit, ob durch Leis­tun­gen zur medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­on und/oder zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben der Ren­ten­be­zug ver­mie­den wer­den kann.

Für wei­te­re Ein­zel­hei­ten, wäh­len Sie bit­te die für Sie in Fra­ge kom­men­de Ren­te aus:

Rege wegen teilweiser Erwerbsminderung

Einen Ren­ten­an­spruch haben Sie dann, wenn Sie teil­wei­se erwerbs­ge­min­dert sind, vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung die all­ge­mei­ne War­te­zeit von 5 Jah­ren erfüllt und in den letz­ten fünf Jah­ren vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung drei Jah­re Pflicht­bei­trä­ge für eine ver­si­cher­te Beschäf­ti­gung oder Tätig­keit haben.

Eine teil­wei­se Erwerbs­min­de­rung liegt vor, wenn Sie wegen Krank­heit oder Behin­de­rung auf nicht abseh­ba­re Zeit außer­stan­de sind, unter den Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen Arbeits­mark­tes min­des­tens 6 Stun­den täg­lich erwerbs­tä­tig zu sein. Die­se Fest­stel­lung erfolgt anhand einer sozi­al­me­di­zi­ni­schen Beur­tei­lung, der ärzt­li­chen Befun­de und medi­zi­ni­scher Gutachten.

Da unter­stellt wird, dass ein teil­wei­se erwerbs­ge­min­der­ter Ver­si­cher­ter sein ver­blie­be­nes Rest­leis­tungs­ver­mö­gen auf dem Arbeits­markt ver­wer­ten kann, wird die Ren­te ledig­lich in Höhe der Hälf­te der Voll­ren­te gezahlt. 

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Die­se Ren­te kön­nen Sie als vor dem 02.01.1961 geborene/r Ver­si­cher­te oder Ver­si­cher­ter aus Grün­den des Ver­trau­ens­schut­zes auch wei­ter­hin in Anspruch neh­men. Die ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ent­spre­chen denen der nor­ma­len Tei­ler­werbs­min­de­rungs­ren­te, d. h. all­ge­mei­ne War­te­zeit von 5 Jah­ren vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung erfüllt sowie min­des­tens 3 Jah­re mit Pflicht­bei­trags­zei­ten in den letz­ten 5 Jah­ren vor ein­tritt der Erwerbsminderung.

Berufs­un­fä­hig­keit liegt vor, wenn Ihre Erwerbs­fä­hig­keit infol­ge Krank­heit oder Behin­de­rung im ver­gleich zu einem gesun­den ver­si­cher­ten mit ähn­li­cher Aus­bil­dung und gleich­wer­ti­gen Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten auf weni­ger als 6 Stun­den täg­lich gesun­ken ist. Da die­se Rege­lung dem Berufs­schutz die­nen soll, kommt es auf Ihr Leis­tungs­ver­mö­gen auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt nicht an. Eine zumut­ba­re Ver­wei­sungs­tä­tig­keit muss aller­dings berück­sich­tigt wer­den. Die Ren­te wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung bei Berufs­un­fä­hig­keit wird nicht mehr wie vor 2001 in Höhe von 2/3 der Voll­ren­te son­dern nur noch in Höhe der hal­ben Voll­ren­te gezahlt. 

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Auch bei der Ren­te wegen vol­ler Erwerbs­min­de­rung müs­sen Sie die all­ge­mei­nen ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Sie müs­sen vor ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung die all­ge­mei­ne War­te­zeit von 5 Jah­ren erfüllt und in den letz­ten 5  Jah­ren vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung min­des­tens 3 Jah­re Pflicht­bei­trä­ge geleis­tet haben.

Eine vol­le Erwerbs­min­de­rung liegt vor, wenn Sie infol­ge Krank­heit oder Behin­de­rung auf nicht abseh­ba­re Zeit (min­des­tens län­ger als 6 Mona­te) außer Stan­de sind, unter den übli­chen Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen Arbeits­mark­tes min­des­tens 3 Stun­den täg­lich erwerbs­tä­tig zu sein.Dies Fest­stel­lung erfolgt anhand einer sozi­al­me­di­zi­ni­schen Beur­tei­lung, der ärzt­li­che Befun­de und Gut­ach­ten zu Grun­de zu legen sind.

Wich­tig: Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts, haben Sie auch dann einen Anspruch auf eine vol­le Erwerbs­min­de­rungs­ren­te, wenn zwar noch ein 3- bis 6-stün­di­ges Rest­leis­tungs­ver­mö­gen auf dem all­ge­mei­nen Arbeits­markt besteht, Sie aber auf­grund bestehen­der Arbeits­lo­sig­keit nicht in der Lage sind, die­ses Rest­leis­tungs­ver­mö­gen einzusetzen.

Rente für Bergleute

Die Ren­te für Berg­leu­te kann nach zwei alter­na­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen gewährt wer­den. Zum einen kann die­ser Ren­ten­an­spruch für Ver­si­cher­te bestehen, die im Berg­bau ver­min­dert berufs­fä­hig sind, die all­ge­mei­ne War­te­zeit von 5 Jah­ren erfüllt und in den letz­ten 3 Jah­ren vor Ein­tritt der im Berg­bau ver­min­der­ten Berufs­fä­hig­keit min­des­tens 3 Jah­re knapp­schaft­li­che Pflicht­bei­trags­zei­ten haben. Zum ande­ren wir die Ren­te gewährt, wenn Ver­si­cher­te das 50. Lebens­jahr voll­endet, eine War­te­zeit von 25 Jah­ren erfüllt haben und im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen knapp­schaft­li­chen Beschäf­ti­gung kei­ne wirt­schaft­lich gleich­wer­ti­ge Beschäf­ti­gung oder Tätig­keit mehr aus­üben können.

Hin­sicht­lich der Ren­ten wegen Todes unter­schei­det die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung im Wesent­li­chen fol­gen­de Kon­stel­la­tio­nen. Für wei­te­re Ein­zel­hei­ten wäh­len Sie bit­te die jewei­li­ge Ren­ten­art aus.

Witwen- u. Witwerrente

Stirb ein ren­ten­ver­si­cher­ter Ehe­part­ner oder Part­ner einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­ge­mein­schaft, erhält der Über­le­ben­de Part­ner als Witwe/Witwer von dem zustän­di­gen Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger auf Antrag eine Wit­wen- o. Witwerrente.

Die „Gro­ße“ Wit­wen- u. Wit­wer­ren­te erhal­ten Hin­ter­blie­be­ne, wenn der Ver­stor­be­ne die War­te­zeit von 5 Jah­ren erfüllt hat­te und kei­ne Wie­der­hei­rat statt­ge­fun­den hat und der Hin­ter­blie­be­ne ein Kind unter 18 Jah­ren (auch Stief- u. Pfle­ge­kin­der sowie Geschwis­ter und Enkel die im Haus­halt des Ver­si­cher­ten leben) erzie­hen. Auch bei Erzie­hung eines behin­der­ten Kin­des über 18 Jah­ren, bei Voll­endung des 45. Lebens­jah­res oder Erwerbs­min­de­rung des Hin­ter­blie­be­nen und Vor­lie­gen der ers­ten bei­de Bedin­gun­gen kann die „Gro­ße“ Wit­wen- o. Wit­wer­ren­te bezo­gen wer­den. Die Ren­te beträgt 60 %, bzw. für nach dem 31.12.2001 Ver­hei­ra­te­te oder jeweils nach dem 01.01.1962 gebo­re­ne Part­ner nur 55 %, der Ren­te  des Verstorbenen.

Sind hin­ge­gen nur die ers­ten bei­den Bedin­gun­gen  erfüllt, besteht ledig­lich ein Anspruch auf eine „Klei­ne“ Wit­wen- o. Wit­wer­ren­te. Die Ren­te beträgt 25 % der Ren­te des Ver­stor­be­nen. Für nach dem 31.12.2001 Ver­hei­ra­te­te oder jeweils nach dem 01.01.1962 gebo­re­ne Part­ner wird die „Klei­ne“ Wit­wen- o. Wit­wer­ren­te nur noch 2 Jah­re gezahlt.

Wich­tig: Für das sog. Ster­be­vier­tel­jahr, d. h. die ers­ten drei Mona­te nach dem Tod des Ver­si­cher­ten, haben Sie sowohl bei der „Gro­ßen“ als auch der „Klei­nen“ Wit­wen- u. Wit­wer­ren­te Anspruch auf eine Wit­wen- o. Wit­wer­ren­te in vol­ler Höhe, wie sie dem Ver­si­cher­ten zuge­stan­den hät­te! Eine sonst zuläs­si­ge Ein­kom­mens­an­rech­nung fin­det in die­ser Zeit eben­falls nicht statt.

In unse­rer anwalt­li­chen Pra­xis ver­tre­ten wir hier über­wie­gend Man­dan­ten, denen eine Wit­wen- o. Wit­wer­ren­te mit dem Vor­wurf einer sog. „Ver­sor­gungs­ehe“  abge­lehnt wur­de. Dies kann Part­ner betref­fen, die nach dem 31.12.2001 gehei­ra­tet haben oder jeweils nach dem 01.01.1962 gebo­re­ne sind und deren Ehe zum Todes­zeit­punkt noch nicht min­des­tens ein Jahr Bestand hatte.

Erziehungsrente

Erzie­hungs­ren­te erhal­ten Geschie­de­ne auf Antrag, die nach dem Tod des ehe­ma­li­gen Ehe­part­ners oder ein­ge­tra­ge­nen Lebens­par­ters ein Kind erzie­hen. Der Anspruch besteht grund­sätz­lich bis zum Errei­chen der Regel­al­ters­ren­te, wenn der Ver­stor­be­ne zum Todes­zeit­punkt die War­te­zeit von 5 Jah­ren erfüllt hat­te, die Ehe­schei­dung nach dem 30.6.1977 erfolg­te, eine Wie­der­hei­rat nicht statt­ge­fun­den hat und ein eige­nes Kind oder das des Ex-Part­ners unter 18 Jah­ren erzo­gen wird. Letz­te­res gilt auch für Stief- und Pfle­ge­kin­der sowie Geschwis­ter und Enkel.

Auf die Erzie­hungs­ren­te fin­det eine Anrech­nung von eige­nem Ein­kom­men, das einen bestimm­ten Frei­be­trag über­steigt, bis zu 40 % statt.

Waisenrente

Wai­sen­ren­te erhal­ten Kin­der und Jugend­li­che auf Antrag, wenn der ver­stor­be­ne Eltern­teil in der Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­chert war und die ren­ten­recht­li­che War­te­zeit von 5 Jah­ren erfüllt hat­te. Die Wai­sen­ren­te wird bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res gezahlt. Eine Ver­län­ge­rung bis längs­tens zur Voll­endung des 27. Lebens­jah­res ist mög­lich, bei bestehen­der Schul- oder Berufs­aus­bil­dung, bei Absol­vie­rung eines frei­wil­li­gen sozia­len Jah­res oder bei Bestehen einer Behin­de­rung, die ein Selbst­un­ter­halt nicht zulässt.

Ein Wai­sen­ren­ten­an­spruch besteht für ehe­li­che, als sol­che erklär­te, für adop­tier­te und nicht­ehe­li­che Kin­der des Ver­stor­be­nen sowie für Stief- und Pfle­ge­kin­der, die im Haus­halt des Ver­stor­be­nen auf­ge­nom­men waren. Letz­te­res gilt eben­so für im Haus­halt auf­ge­nom­me­ne oder vom Ver­stor­be­nen über­wie­gend unter­hal­te­ne Enkel und Geschwister. 

Rente wegen Todes bei Verschollenheit

Sind Ehe­gat­ten, geschie­de­ne Ehe­gat­ten oder Eltern­tei­le ver­schol­len, gel­ten sie als ver­stor­ben, wenn die Umstän­de ihren Tod wahr­schein­lich machen und seit einem Jahr Nach­rich­ten über ihr Leben nicht mehr ein­ge­gan­gen sind. Die­se Rege­lung bewirkt, dass Ren­ten wegen Todes auch geleis­tet wer­den kön­nen, wenn der Tod nicht durch eine Ster­be­ur­kun­de oder eine Todes­er­klä­rung nach dem Ver­schol­len­heits­ge­setz mit hin­rei­chen­der Sicher­heit fest­ge­stellt wer­den kann.

Umstän­de, die den Tod eines Ver­schol­le­nen wahr­schein­lich machen sind z.B.:

  • Der Ver­schol­le­nen Pas­sa­gier eines unter­ge­gan­ge­nen Schif­fes bzw. abge­stürz­ten Flug­zeu­ges war und eine Iden­ti­fi­ka­ti­on bzw. ein Auf­fin­den sei­nes Leich­nams nicht erfol­gen konnte.
  • Der Ver­schol­le­ne hat sich zuletzt in einem lebens­be­droh­li­chen Kri­sen-/ Kriegs­ge­biet aufgehalten.
  • Der Ver­schol­le­ne befand sich durch ein Berg­un­glück (Lawi­nen­ab­gän­ge, Unwet­ter etc.) in lebens­be­droh­li­cher Lage.

Erreicht inner­halb eines Jah­res seit dem letz­ten Lebens­zei­chen des Ver­schol­le­nen eine Nach­richt über das Wei­ter­le­ben sei­nen Ehe­gat­ten, sei­ne Kin­der, Ver­wand­te, Freun­de bzw. eine Behör­de, kann die Fik­ti­on des Todes nicht ein­tre­ten. In wel­cher Form die Nach­richt ein­geht (münd­lich, schrift­lich, Erzäh­lun­gen Drit­ter) ist hier­bei nicht von Bedeutung.

Zur Über­prü­fung der Vor­aus­set­zung „kei­ne Nach­richt über das Wei­ter­le­ben“ sind die Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger befugt, eine Ver­si­che­rung an Eides Statt beim Berech­tig­ten einzuholen.

Gilt der Ver­schol­le­ne als ver­stor­ben, ist vom Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger der nach den Umstän­den mut­maß­li­chen Todes­tag fest­zu­le­gen. In ana­lo­ger Anwen­dung des Ver­schol­len­heits­ge­set­zes gilt als Zeit­punkt des Todes der Tag, an dem nach den Umstän­den des Ein­zel­falls der Tod am wahr­schein­lichs­ten ein­ge­tre­ten ist (i.d.R. der Tag an dem die Ver­schol­len­heit eintrat).

Erst wenn Sie als Rent­ner die Regel­al­ters­gren­ze erreicht haben, dür­fen sie unbe­grenzt hin­zu­ver­die­nen. Zuvor gel­ten bestimm­te Hin­zu­ver­dienst­gren­zen. Hier fin­den Sie eine Über­sicht fin­den Sie die (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen bei Alters­ren­te und Erwerbs­min­de­rungs­ren­te für die Jah­re 2010 bis 2013.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit in allen Rentenverfahren. Insbesondere unterstützen wir Sie gerne in folgenden Angelegenheiten:

  • Fest­stel­lung der Ver­si­che­rungs­pflicht in der Ren­ten­ver­si­che­rung (Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren).
  • Klä­rung Ihres Versicherungskontos.
  • Prü­fung und Ent­kräf­tung des Vor­wur­fes der „Ver­sor­gungs­ehe“ und Able­hung der Wit­wen-/Wit­wer­ren­te.
  • Klä­rung der ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen bei Ren­ten wegen Erwerbs­min­de­rung, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich voll­stän­di­ger Erfas­sung der Bei­trags- und Anrech­nungs­zei­ten sowie gesetz­li­chen Ausnahmen.
  • Klä­rung der medi­zi­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen bei Ren­ten wegen Erwerbs­min­de­rung, wobei Sie von unse­rer  lang­jäh­ri­gen Berufs­er­fah­rung und Zusam­men­ar­beit mit einem Netz­werk von kom­pe­ten­ten Ärz­ten und Gut­ach­tern pro­fi­tie­ren können.
  • Prü­fung und ggf. Ent­kräf­tung des Ein­wan­des einer vor­geb­lich zumut­ba­re Ver­wei­sungs­tä­tig­keit im Fal­le Ihrer Berufsunfähigkeit.
  • Wich­tig: Für eine rein rech­ne­ri­sche Über­prü­fung Ihres Ren­ten­be­schei­des wen­den Sie sich bit­te an einen Rentenberater/in.

Sprechen Sie uns an!

Möch­ten Sie unse­re anwalt­li­che und fach­an­walt­li­che Beratung/Vertretung bei Fra­gen und Pro­ble­men zu einer Erwerbs­min­de­rungs­ren­te, Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te oder ande­ren ren­ten­recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten in Anspruch neh­men, dann rufen Sie uns zur Ver­ein­ba­rung eines Ter­mins an oder nut­zen die Online-Kontaktmöglichkeit:

Wir mel­den uns kurz­fris­tig bei Ihnen. In einem ers­ten Tele­fo­nat oder auch per E-Mail kön­nen wir klä­ren, wie bei Ihrem Sach­ver­halt am bes­ten vor­zu­ge­hen ist, wel­che Unter­la­gen wir benö­ti­gen, wel­che Kos­ten ent­ste­hen und ver­ein­ba­ren ggf. einen Beratungstermin.