Rentenversicherung / Rente wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit
Für einige allgemeine Hinweise wählen Sie bitte zunächst die für Sie in Frage kommende RENTENART:
Bevor Sie eine Altersrente erhalten können, müssen Sie in jedem Fall ein bestimmtes Alter erreicht haben und eine bestimmte Mindestanzahl von Versicherungsjahren (Wartezeiten) aufweisen. Durch das RV-Altersanpassungsgesetz vom 20.04.2007 hat der Gesetzgeber die Altersgrenzen für den Bezug von Altersrenten heraufgesetzt und für eine Übergangszeit eine stufenweise Anhebung der Altersgrenzen vorgesehen.
Wichtig: Wenn Sie planen eine Altersrente vorzeitig, also vor der Regelaltersgrenze, in Anspruch zu nehmen, müssen Sie bedenken, dass in dem Fall lebenslang Rentenabschläge in Kauf zu nehmen sind, die sich auch auf die Höhe einer ggf. später abgeleiteten Hinterbliebenenrenten auswirken! Wie es Abschläge für eine vorgezogene Altersrente gibt, gibt es allerdings auch Rentenzuschläge für eine spätere Altersrente. Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht hat, aber noch keine Rente beantragen, erhöht sich Ihr Rentenanspruch ohne weitere Beitragszahlung um einen „Zuschlag“ von 0,5 Prozent für jeden Kalendermonat, bzw. 6 Prozent pro Jahr, in dem auf Rente verzichtet wird. Das Selbe gilt auch, wenn Sie zunächst nur eine Teilrente (Drittel, Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente) beantragen und erst recht, wenn Sie weiter erwerbstätig sind und Beiträge zahlen.
Zu den einzelnen Renten wegen Alters:
Regelaltersrente
Wer das 65. Lebensjahr (ab Geburtsjahrgang 1947 siehe neue Altersgrenzen) vollendet und eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, erhält auf Antrag die Regelaltersrente.
Altersrente für langjährig Versicherte
Wer das 63. Lebensjahr (ab Geburtsjahrgang 1947 siehe neue Altersgrenzen) vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann vorzeitig seine Altersrente – mit einem Abschlag von 7,2 Prozent – in Anspruch nehmen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Trotz der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen können auch künftige Rentner weiterhin die Altersrente ab 65 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen, wenn sie 45 Jahre Pflichtbeiträge nachweisen (siehe neue Altersgrenzen ).
Altersrente für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Menschen können vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Als schwerbehindert gelten Menschen, die einen Behinderungsgrad von 50 und mehr Prozent haben. Sie können, wenn sie vor 1952 geboren wurden, die Regelaltersrente abschlagsfrei mit 63 Jahren beziehen bzw. mit Abschlag ab 60 Jahren. Für später Geborene siehe neue Altersgrenzen.
Altersrente für (vor dem 1. 1.1952 geborene) Frauen
Frauen der Geburtsjahrgänge bis einschl. 1951 können schon mit 60 Jahren eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 15 Jahre Versicherungszeit erfüllt und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben. Sie müssen dann allerdings dauerhafte, unter Umständen empfindliche Abschläge in Kauf nehmen. Denn die Altersgrenze für diese Rente wird für die 1940 und später Geborenen schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Für Geburtsjahrgänge ab 1952 entfällt die Altersrente für Frauen!
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit für vor dem 1. 1. 1952 Geborene
Diese Altersrente können nur Versicherte, die vor 1952 geboren wurden, erhalten (allerdings mit Abschlägen), wenn sie eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren und eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllen. Seit 2006 wird für Geburtsjahrgänge ab 1946 die Altersgrenze für diese Rente stufenweise von 60 auf 63 Jahre angehoben. Ab Dezember 1948 bis Dezember 1951 Geborene können die Altersrente nach Altersteilzeit und bei Arbeitslosigkeit frühestens mit 63 Jahren beanspruchen und zwar mit einem Abschlag von 7,2 Prozent. Für die Geburtsjahrgänge ab 1952 entfällt diese vorzeitige Altersrente. Für bestimmte Personenkreise gibt es aber Vertrauensschutzregelungen.
Renten wegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit sind in der gesetzlichen Rentenversicherung die Rente wegen Erwerbsminderung und die Rente für Bergleute. Die Rente wegen Erwerbsminderung ist ab dem 01.01.2001 an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit getreten. Die Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ist nicht mehr vorgesehen. Seit dem 01.01.2001 wird ausschließlich zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung unterschieden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird allerdings Versicherten, die am 31.12.2000 eine Rente nach altem Recht bezogen, diese bis zum erreichen der Altersrente weiter gezahlt. Darüber hinaus wird allen vor dem 02.01.1961 Geborenen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eingeräumt. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Danach besteht ein Anspruch auf (Regel-)Altersrente, die in diesem Fall ohne vorherige Antragstellung von „Amts wegen“ geleistet wird. Entsprechend dem Grundsatz Rehabilitation vor Rente prüfen die Versicherungsträger bei jedem Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ob durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und/oder zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rentenbezug vermieden werden kann.
Für weitere Einzelheiten, wählen Sie bitte die für Sie in Frage kommende Rente aus:
Rege wegen teilweiser Erwerbsminderung
Einen Rentenanspruch haben Sie dann, wenn Sie teilweise erwerbsgemindert sind, vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Feststellung erfolgt anhand einer sozialmedizinischen Beurteilung, der ärztlichen Befunde und medizinischer Gutachten.
Da unterstellt wird, dass ein teilweise erwerbsgeminderter Versicherter sein verbliebenes Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, wird die Rente lediglich in Höhe der Hälfte der Vollrente gezahlt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Diese Rente können Sie als vor dem 02.01.1961 geborene/r Versicherte oder Versicherter aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin in Anspruch nehmen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen denen der normalen Teilerwerbsminderungsrente, d. h. allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sowie mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor eintritt der Erwerbsminderung.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit infolge Krankheit oder Behinderung im vergleich zu einem gesunden versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist. Da diese Regelung dem Berufsschutz dienen soll, kommt es auf Ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht an. Eine zumutbare Verweisungstätigkeit muss allerdings berücksichtigt werden. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird nicht mehr wie vor 2001 in Höhe von 2/3 der Vollrente sondern nur noch in Höhe der halben Vollrente gezahlt.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Auch bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung müssen Sie die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen vor eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben.
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie infolge Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit (mindestens länger als 6 Monate) außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.Dies Feststellung erfolgt anhand einer sozialmedizinischen Beurteilung, der ärztliche Befunde und Gutachten zu Grunde zu legen sind.
Wichtig: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, haben Sie auch dann einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn zwar noch ein 3- bis 6-stündiges Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, Sie aber aufgrund bestehender Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sind, dieses Restleistungsvermögen einzusetzen.
Rente für Bergleute
Die Rente für Bergleute kann nach zwei alternativen Voraussetzungen gewährt werden. Zum einen kann dieser Rentenanspruch für Versicherte bestehen, die im Bergbau vermindert berufsfähig sind, die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und in den letzten 3 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mindestens 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben. Zum anderen wir die Rente gewährt, wenn Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet, eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben und im Vergleich zur bisherigen knappschaftlichen Beschäftigung keine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder Tätigkeit mehr ausüben können.
Hinsichtlich der Renten wegen Todes unterscheidet die gesetzliche Rentenversicherung im Wesentlichen folgende Konstellationen. Für weitere Einzelheiten wählen Sie bitte die jeweilige Rentenart aus.
Witwen- u. Witwerrente
Stirb ein rentenversicherter Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, erhält der Überlebende Partner als Witwe/Witwer von dem zuständigen Rentenversicherungsträger auf Antrag eine Witwen- o. Witwerrente.
Die „Große“ Witwen- u. Witwerrente erhalten Hinterbliebene, wenn der Verstorbene die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatte und keine Wiederheirat stattgefunden hat und der Hinterbliebene ein Kind unter 18 Jahren (auch Stief- u. Pflegekinder sowie Geschwister und Enkel die im Haushalt des Versicherten leben) erziehen. Auch bei Erziehung eines behinderten Kindes über 18 Jahren, bei Vollendung des 45. Lebensjahres oder Erwerbsminderung des Hinterbliebenen und Vorliegen der ersten beide Bedingungen kann die „Große“ Witwen- o. Witwerrente bezogen werden. Die Rente beträgt 60 %, bzw. für nach dem 31.12.2001 Verheiratete oder jeweils nach dem 01.01.1962 geborene Partner nur 55 %, der Rente des Verstorbenen.
Sind hingegen nur die ersten beiden Bedingungen erfüllt, besteht lediglich ein Anspruch auf eine „Kleine“ Witwen- o. Witwerrente. Die Rente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen. Für nach dem 31.12.2001 Verheiratete oder jeweils nach dem 01.01.1962 geborene Partner wird die „Kleine“ Witwen- o. Witwerrente nur noch 2 Jahre gezahlt.
Wichtig: Für das sog. Sterbevierteljahr, d. h. die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten, haben Sie sowohl bei der „Großen“ als auch der „Kleinen“ Witwen- u. Witwerrente Anspruch auf eine Witwen- o. Witwerrente in voller Höhe, wie sie dem Versicherten zugestanden hätte! Eine sonst zulässige Einkommensanrechnung findet in dieser Zeit ebenfalls nicht statt.
In unserer anwaltlichen Praxis vertreten wir hier überwiegend Mandanten, denen eine Witwen- o. Witwerrente mit dem Vorwurf einer sog. „Versorgungsehe“ abgelehnt wurde. Dies kann Partner betreffen, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder jeweils nach dem 01.01.1962 geborene sind und deren Ehe zum Todeszeitpunkt noch nicht mindestens ein Jahr Bestand hatte.
Erziehungsrente
Erziehungsrente erhalten Geschiedene auf Antrag, die nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners oder eingetragenen Lebensparters ein Kind erziehen. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersrente, wenn der Verstorbene zum Todeszeitpunkt die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatte, die Ehescheidung nach dem 30.6.1977 erfolgte, eine Wiederheirat nicht stattgefunden hat und ein eigenes Kind oder das des Ex-Partners unter 18 Jahren erzogen wird. Letzteres gilt auch für Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und Enkel.
Auf die Erziehungsrente findet eine Anrechnung von eigenem Einkommen, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, bis zu 40 % statt.
Waisenrente
Waisenrente erhalten Kinder und Jugendliche auf Antrag, wenn der verstorbene Elternteil in der Rentenversicherung versichert war und die rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hatte. Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Verlängerung bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres ist möglich, bei bestehender Schul- oder Berufsausbildung, bei Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres oder bei Bestehen einer Behinderung, die ein Selbstunterhalt nicht zulässt.
Ein Waisenrentenanspruch besteht für eheliche, als solche erklärte, für adoptierte und nichteheliche Kinder des Verstorbenen sowie für Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren. Letzteres gilt ebenso für im Haushalt aufgenommene oder vom Verstorbenen überwiegend unterhaltene Enkel und Geschwister.
Rente wegen Todes bei Verschollenheit
Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht mehr eingegangen sind. Diese Regelung bewirkt, dass Renten wegen Todes auch geleistet werden können, wenn der Tod nicht durch eine Sterbeurkunde oder eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.
Umstände, die den Tod eines Verschollenen wahrscheinlich machen sind z.B.:
- Der Verschollenen Passagier eines untergegangenen Schiffes bzw. abgestürzten Flugzeuges war und eine Identifikation bzw. ein Auffinden seines Leichnams nicht erfolgen konnte.
- Der Verschollene hat sich zuletzt in einem lebensbedrohlichen Krisen-/ Kriegsgebiet aufgehalten.
- Der Verschollene befand sich durch ein Bergunglück (Lawinenabgänge, Unwetter etc.) in lebensbedrohlicher Lage.
Erreicht innerhalb eines Jahres seit dem letzten Lebenszeichen des Verschollenen eine Nachricht über das Weiterleben seinen Ehegatten, seine Kinder, Verwandte, Freunde bzw. eine Behörde, kann die Fiktion des Todes nicht eintreten. In welcher Form die Nachricht eingeht (mündlich, schriftlich, Erzählungen Dritter) ist hierbei nicht von Bedeutung.
Zur Überprüfung der Voraussetzung „keine Nachricht über das Weiterleben“ sind die Rentenversicherungsträger befugt, eine Versicherung an Eides Statt beim Berechtigten einzuholen.
Gilt der Verschollene als verstorben, ist vom Rentenversicherungsträger der nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzulegen. In analoger Anwendung des Verschollenheitsgesetzes gilt als Zeitpunkt des Todes der Tag, an dem nach den Umständen des Einzelfalls der Tod am wahrscheinlichsten eingetreten ist (i.d.R. der Tag an dem die Verschollenheit eintrat).
Erst wenn Sie als Rentner die Regelaltersgrenze erreicht haben, dürfen sie unbegrenzt hinzuverdienen. Zuvor gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Hier finden Sie eine Übersicht finden Sie die (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrente und Erwerbsminderungsrente für die Jahre 2010 bis 2013.
Wir beraten und vertreten Sie bundesweit in allen Rentenverfahren. Insbesondere unterstützen wir Sie gerne in folgenden Angelegenheiten:
- Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Statusfeststellungsverfahren).
- Klärung Ihres Versicherungskontos.
- Prüfung und Entkräftung des Vorwurfes der „Versorgungsehe“ und Ablehung der Witwen-/Witwerrente.
- Klärung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Renten wegen Erwerbsminderung, insbesondere hinsichtlich vollständiger Erfassung der Beitrags- und Anrechnungszeiten sowie gesetzlichen Ausnahmen.
- Klärung der medizinischen Voraussetzungen bei Renten wegen Erwerbsminderung, wobei Sie von unserer langjährigen Berufserfahrung und Zusammenarbeit mit einem Netzwerk von kompetenten Ärzten und Gutachtern profitieren können.
- Prüfung und ggf. Entkräftung des Einwandes einer vorgeblich zumutbare Verweisungstätigkeit im Falle Ihrer Berufsunfähigkeit.
- Wichtig: Für eine rein rechnerische Überprüfung Ihres Rentenbescheides wenden Sie sich bitte an einen Rentenberater/in.
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Möchten Sie unsere anwaltliche und fachanwaltliche Beratung/Vertretung bei Fragen und Problemen zu einer Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder anderen rentenrechtlichen Angelegenheiten in Anspruch nehmen, dann rufen Sie uns zur Vereinbarung eines Termins an oder nutzen die Online-Kontaktmöglichkeit:
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