Statusfeststellungsverfahren
Grundlagen und Ablauf
Das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Die gesetzliche Regelung in § 7a Abs. 1 SGB IV sieht zwei Arten von Statusfeststellungsverfahren vor. Das freiwillige Anfrageverfahren auf Antrag eines Beteiligten, wenn Unsicherheit im Hinblick auf die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, besteht und das obligatorische Statusfeststellungsverfahren beim geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH oder bei mitarbeitenden Familienangehörigen. Im im Rahmen der Anmeldung des Beschäftigten muss ausdrücklich gekennzeichnet werden, dass es sich um einen geschäftsführenden Gesellschafter oder mitarbeitenden Familienangehörigen handelt. Das Feststellungsverfahren zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht findet dann automatisch statt.
Der Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens erfolgt durch einen Feststellungsbescheid über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beschäftigten. Wenn in dem Feststellungsbescheid von den Einschätzungen und Angaben der Beteiligten abgewichen werden soll, ist den Beteiligten zuvor zwingend Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Wir empfehlen dringend, diese Anhörung dazu zu nutzen, die Sach- und Rechtslage mit einem Rechtsanwalt zu klären und ggf. zu gestalten.
Die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens ist davon abhängig, ob die Formulare vollständig ausgefüllt sind, zusätzlicher Aufklärungsbedarf besteht und ggf. eine Anhörung der Beteiligten durchzuführen ist. Eine Verfahrensdauer von 3 Monaten soll jedoch nicht überschritten werden. Anderenfalls besteht die Möglichkeit Klage vor dem Sozialgericht zur Statusklärung zu erheben.
Rechtsmittel gegen Feststellungsbescheide
Gegen den Feststellungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden. Die Einzelheiten sind der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. Der Widerspruch ist auch ohne Begründung wirksam. Eine Abänderung der Entscheidung ist aber in diesem Fall nicht zu erwarten. Es empfiehlt sich in jedem Fall den Widerspruch ggf. nach sach- und fachkundiger Prüfung zu begründen.
Gegen den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Ohne die vorherige Prüfung der Sach- und Rechtslage durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ist eine Klage nicht zu empfehlen.
Risiken falscher Statusbeurteilung
Da selbständige Beschäftigte für ihre Sozialversicherung grundsätzlich selbst Sorge trage, bevorzugen viele Arbeitgeber in Fällen, in denen nicht eindeutig ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, mit dem Beschäftigten als „Selbständigen“ zusammen zu arbeiten. Dieses Vorgehen bringt allerdings nicht nur finanzielle Chancen mit sich, sondern birgt auch erhebliche finanzielle und rechtliche Risiken. Es ist nur dann ratsam, wenn es sich zweifellos um eine selbständige Tätigkeit handelt. Handelt es sich nämlich tatsächlich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um eine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, sind die Beiträge zur Sozialversicherung – und oftmals auch Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV) – vom Arbeitgeber nachzuentrichten. Ein Regress gegen den Beschäftigten selbst ist nur begrenzt möglich.
Neben einer sozialrechtlichen Beitragsnachforderung drohen dem Arbeitgeber unter dem Aspekt des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) auch im Bereich des Strafrechts Konsequenzen, die bis zur Freiheitsstrafe reichen können. Außerdem können sich beispielsweise im Bereich des des Arbeitsrechts nicht beabsichtigte Konsequenzen ergeben, z. B. sind im Falle der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung das Kündigungsschutzgesetz und andere arbeitnehmerschützende Regelungen anwendbar.
Was wir für Sie zum können
Eine Beratung und Vertretung im Statusfeststellungsverfahren durch einen Rechtsanwalt ist aus unserer Sicht immer empfehlenswert, wenn es um einen geschäftsführenden Gesellschafter geht. Mit unserem langjährigen praktischen know how können wir alle Beteiligten schon vor Aufnahme der Beschäftigung gezielt und effektiv beraten. Eine Beratung in diesen Fragen durch Steuerberater ist erfahrungsgemäß oft fehlerhaft und rechtlich bedenklich. Steuerberater fehlt i. Ü. auch die Vertretungsbefugnis im Statusfeststellungsverfahren (BSG, Urteil v. 05.03.2014, B 12 R4/12 R und B 12 R7/12).
Wir unterstützen Sie bundesweit bei
- der Vorbereitung eines Statusfeststellungsverfahrens.
- der Vertretung im Statusfeststellungsverfahrens.
- der vorausschauenden Gestaltung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) der GmbH hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status mitarbeitender Gesellschafter, Gesellschaftergeschäftsführers oder Familien-GmbH.
- der Vorbereitung der Fragebögen zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung.
- der Prüfung von Anhörungen oder Bescheiden zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Gesellschaftergeschäftsführers, mitarbeitenden Gesellschafters oder Geschäftsführers einer Familien-GmbH, ggf. verbunden mit Rückforderungen zu Unrecht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge.
- der Prüfung ob es sich bei Ihrer Tätigkeit oder der Tätigkeit eines Ihrer Beschäftigten um eine abhängige Beschäftigung (Arbeitnehmer) oder eine selbstständige Tätigkeit handelt.
- der Vertretung in Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren.
- der Beratung und Vertretung im Rahmen einer Betriebsprüfung bzw. im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Bescheide nach einer erfolgten Betriebsprüfung.
Kommen Sie am besten rechtzeitig vor Aufnahme oder bei Beginn der Beschäftigung auf uns zu, denn die Versicherungspflicht entsteht von Gesetzes wegen. Eine Prüfung durch die Clearingstelle und ein abschließender Bescheid schützen vor späteren Unstimmigkeiten und vor etwaigen hohen Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen oder strafrechtlichen Folgen.
Sprechen Sie uns an!
Ob sich eine Beschäftigung als selbständige oder angestellte Tätigkeit darstellt und Sozialversicherungspflicht auslöst oder nicht, bedarf der Einschätzung eines spezialisiert tätigen Rechtsanwalts. Wir stehen Ihnen mit einem erfahrenen Team zur Seite und beraten und vertreten Sie gern. Bitte vereinbaren Sie telefonisch einen persönlichen Beratungstermin oder nutzen Sie unser Online-Kontakformular: