Statusfeststellungsverfahren

Grundlagen und Ablauf

Das Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren bei der Clea­ring­stel­le der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV) dient der Fest­stel­lung, ob ein Auf­trag­neh­mer sei­ne Tätig­keit für einen Auf­trag­ge­ber im Ein­zel­fall selb­stän­dig oder im Rah­men eines abhän­gi­gen sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses ausübt.

Die gesetz­li­che Rege­lung in § 7a Abs. 1 SGB IV sieht zwei Arten von Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren vor. Das frei­wil­li­ge Anfra­ge­ver­fah­ren auf Antrag eines Betei­lig­ten, wenn Unsi­cher­heit im Hin­blick auf die Fra­ge, ob eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung oder Selbst­stän­dig­keit vor­liegt, besteht und das obli­ga­to­ri­sche Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren beim geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter einer GmbH oder bei mit­ar­bei­ten­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen. Im im Rah­men der Anmel­dung des Beschäf­tig­ten muss aus­drück­lich gekenn­zeich­net wer­den, dass es sich um einen geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter oder mit­ar­bei­ten­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen han­delt. Das Fest­stel­lungs­ver­fah­ren zur Beur­tei­lung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht fin­det dann auto­ma­tisch statt.

Der Abschluss des Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­rens erfolgt durch einen Fest­stel­lungs­be­scheid über den sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus des Beschäf­tig­ten. Wenn in dem Fest­stel­lungs­be­scheid von den Ein­schät­zun­gen und Anga­ben der Betei­lig­ten abge­wi­chen wer­den soll, ist den Betei­lig­ten zuvor zwin­gend  Gele­gen­heit zur Anhö­rung zu geben. Wir emp­feh­len drin­gend, die­se Anhö­rung dazu zu nut­zen, die Sach- und Rechts­la­ge mit einem Rechts­an­walt zu klä­ren und ggf. zu gestalten.

Die Dau­er des Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­rens ist davon abhän­gig, ob die For­mu­la­re voll­stän­dig aus­ge­füllt sind, zusätz­li­cher Auf­klä­rungs­be­darf besteht und ggf. eine Anhö­rung der Betei­lig­ten durch­zu­füh­ren ist. Eine Ver­fah­rens­dau­er von 3 Mona­ten soll jedoch nicht über­schrit­ten wer­den. Ande­ren­falls besteht die Mög­lich­keit Kla­ge vor dem Sozi­al­ge­richt zur Sta­tus­klä­rung zu erheben.

Rechtsmittel gegen Feststellungsbescheide

Gegen den Fest­stel­lungs­be­scheid kann inner­halb eines Monats nach sei­ner Bekannt­ga­be schrift­lich Wider­spruch erho­ben wer­den. Die Ein­zel­hei­ten sind der der Ent­schei­dung bei­gefüg­ten Rechts­mit­tel­be­leh­rung zu ent­neh­men. Der Wider­spruch ist auch ohne Begrün­dung wirk­sam. Eine Abän­de­rung der Ent­schei­dung ist aber in die­sem Fall nicht zu erwar­ten. Es emp­fiehlt sich in jedem Fall den Wider­spruch ggf. nach sach- und fach­kun­di­ger Prü­fung zu begründen.

Gegen den Wider­spruchs­be­scheid der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung kann inner­halb einer Frist von einem Monat nach sei­ner Bekannt­ga­be Kla­ge beim zustän­di­gen Sozi­al­ge­richt erho­ben wer­den. Ohne die vor­he­ri­ge Prü­fung der Sach- und Rechts­la­ge durch einen fach­kun­di­gen Rechts­an­walt ist eine Kla­ge nicht zu empfehlen.

Risiken falscher Statusbeurteilung

Da selb­stän­di­ge Beschäf­tig­te für ihre Sozi­al­ver­si­che­rung grund­sätz­lich selbst Sor­ge tra­ge, bevor­zu­gen vie­le Arbeit­ge­ber in Fäl­len, in denen nicht ein­deu­tig ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis vor­liegt, mit dem Beschäf­tig­ten als „Selb­stän­di­gen“ zusam­men zu arbei­ten. Die­ses Vor­ge­hen bringt aller­dings nicht nur finan­zi­el­le Chan­cen mit sich, son­dern birgt auch erheb­li­che finan­zi­el­le und recht­li­che Risi­ken. Es ist nur dann rat­sam, wenn es sich zwei­fel­los um eine selb­stän­di­ge Tätig­keit han­delt. Han­delt es sich näm­lich tat­säch­lich nicht um eine selb­stän­di­ge Tätig­keit, son­dern um eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sinn, sind die Bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung – und oft­mals auch Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1 % pro Monat (§ 24 SGB IV) – vom Arbeit­ge­ber nach­zu­en­trich­ten. Ein Regress gegen den Beschäf­tig­ten selbst ist nur begrenzt möglich.

Neben einer sozi­al­recht­li­chen Bei­trags­nach­for­de­rung dro­hen dem Arbeit­ge­ber unter dem Aspekt des Vor­ent­hal­tens und Ver­un­treu­ens von Arbeits­ent­gelt (§ 266a StGB) auch im Bereich des Straf­rechts Kon­se­quen­zen, die bis zur Frei­heits­stra­fe rei­chen kön­nen. Außer­dem kön­nen sich bei­spiels­wei­se im Bereich des des Arbeits­rechts nicht beab­sich­tig­te Kon­se­quen­zen erge­ben, z. B. sind im Fal­le der Fest­stel­lung einer abhän­gi­gen Beschäf­ti­gung das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz und ande­re arbeit­neh­mer­schüt­zen­de Rege­lun­gen anwendbar.

Was wir für Sie zum können 

Eine Bera­tung und Ver­tre­tung im Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren durch einen Rechts­an­walt ist aus unse­rer Sicht immer emp­feh­lens­wert, wenn es um einen geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter geht. Mit unse­rem lang­jäh­ri­gen prak­ti­schen know how kön­nen wir alle Betei­lig­ten schon vor Auf­nah­me der Beschäf­ti­gung gezielt und effek­tiv bera­ten. Eine Bera­tung in die­sen Fra­gen durch Steu­er­be­ra­ter ist erfah­rungs­ge­mäß oft feh­ler­haft und recht­lich bedenk­lich. Steu­er­be­ra­ter fehlt i. Ü. auch die Ver­tre­tungs­be­fug­nis im Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren (BSGUrteil v. 05.03.2014, B 12 R4/12 R und B 12 R7/12).

Wir unter­stüt­zen Sie bun­des­weit bei

  • der Vor­be­rei­tung eines Statusfeststellungsverfahrens.
  • der Ver­tre­tung im Statusfeststellungsverfahrens.
  • der vor­aus­schau­en­den Gestal­tung des Gesell­schafts­ver­tra­ges (Sat­zung) der GmbH hin­sicht­lich des sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus mit­ar­bei­ten­der Gesell­schaf­ter, Gesell­schaf­ter­ge­schäfts­füh­rers oder Familien-GmbH.
  • der Vor­be­rei­tung der Fra­ge­bö­gen zur Vor­la­ge bei der Deut­schen Rentenversicherung.
  • der Prü­fung von Anhö­run­gen oder Beschei­den zur Fest­stel­lung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht eines Gesell­schaf­ter­ge­schäfts­füh­rers, mit­ar­bei­ten­den Gesell­schaf­ters oder Geschäfts­füh­rers einer Fami­li­en-GmbH, ggf. ver­bun­den mit Rück­for­de­run­gen zu Unrecht gezahl­ter Sozialversicherungsbeiträge.
  • der Prü­fung ob es sich bei Ihrer Tätig­keit oder der Tätig­keit eines Ihrer Beschäf­tig­ten um eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung (Arbeit­neh­mer) oder eine selbst­stän­di­ge Tätig­keit handelt.
  • der Ver­tre­tung in Wider­spruchs­ver­fah­ren oder Klageverfahren.
  • der Bera­tung und Ver­tre­tung im Rah­men einer Betriebs­prü­fung bzw. im Wider­spruchs- und Kla­ge­ver­fah­ren gegen Beschei­de nach einer erfolg­ten Betriebsprüfung.

Kom­men Sie am bes­ten recht­zei­tig vor Auf­nah­me oder bei Beginn der Beschäf­ti­gung auf uns zu, denn die Ver­si­che­rungs­pflicht ent­steht von Geset­zes wegen. Eine Prü­fung durch die Clea­ring­stel­le und ein abschlie­ßen­der Bescheid schüt­zen vor spä­te­ren Unstim­mig­kei­ten und vor etwa­igen hohen Nach­zah­lun­gen an Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen oder straf­recht­li­chen Folgen.

Sprechen Sie uns an!

Ob sich eine Beschäf­ti­gung als selb­stän­di­ge oder ange­stell­te Tätig­keit dar­stellt und Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht aus­löst oder nicht, bedarf der Ein­schät­zung eines spe­zia­li­siert täti­gen Rechts­an­walts. Wir ste­hen Ihnen mit einem erfah­re­nen Team zur Sei­te und bera­ten und ver­tre­ten Sie gern. Bit­te ver­ein­ba­ren Sie tele­fo­nisch einen per­sön­li­chen Bera­tungs­ter­min oder nut­zen Sie unser Online-Kontakformular: