Schulbegleitung bei Diabetes: Wann die Krankenkasse zahlen muss
Eltern von Kindern mit Diabetes stehen im Schulalltag oft vor einer belastenden Frage: Wer übernimmt die Verantwortung, wenn das eigene Kind während des Unterrichts dauerhaft überwacht werden muss? Nicht selten erleben Familien, dass sich Krankenkasse und Stadt gegenseitig für unzuständig erklären. Ein aktueller Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main zeigt, dass Eltern solche Zuständigkeitsverweise nicht einfach hinnehmen müssen.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen achtjährigen Grundschüler mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I. Aufgrund stark schwankender Blutzuckerwerte war eine ständige Überwachung erforderlich, um rechtzeitig auf Unter- oder Überzuckerungen reagieren zu können. Das Kind war altersbedingt noch nicht in der Lage, diese Kontrolle selbstständig vorzunehmen oder Gefahrensituationen zuverlässig zu erkennen. Bereits im ersten Schuljahr hatte die Krankenkasse eine Begleitung während des Schulbesuchs übernommen. Für das zweite Schuljahr bewilligte sie jedoch nur noch einzelne Insulingaben zu festgelegten Zeiten und verwies im Übrigen auf die Stadt. Diese lehnte wiederum eine Schulbegleitung ab und sah die Krankenkasse in der Pflicht.
Das Sozialgericht stellte klar, dass die Krankenkasse in dieser Situation weiterhin leisten muss. Nach Auffassung des Gerichts reicht es bei einem Kind mit stark schwankendem Blutzuckerverlauf nicht aus, lediglich zu festen Zeiten Blutzucker zu messen oder Insulin zu verabreichen. Gerade im Schulalltag ändern sich körperliche Belastungen, Tagesabläufe und gesundheitliche Einflüsse ständig. Deshalb besteht die Notwendigkeit, den Gesundheitszustand fortlaufend zu beobachten und jederzeit eingreifen zu können. Diese kontinuierliche Überwachung dient unmittelbar der Behandlung der Erkrankung und der Sicherung des ärztlichen Therapieziels.
Entscheidend war für das Gericht auch, dass das Kind aufgrund seines Alters noch nicht über eine ausreichende Körperwahrnehmung verfügte, um Warnzeichen selbst zuverlässig zu erkennen. Dass die Eltern die Überwachung außerhalb der Schulzeit übernehmen, änderte daran nichts. Die notwendige Pflege endet nicht an der Schultür.
Die Stadt wurde hingegen nicht als zuständig angesehen. Das Gericht machte deutlich, dass es hier nicht um Unterstützung bei der Bewältigung des Schulalltags oder um Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung geht. Vielmehr handelt es sich um eine medizinisch notwendige Krankenpflege mit eindeutig kurativem Charakter. Diese kann nach dem Gesetz ausdrücklich auch in der Schule erbracht werden. Eine Aufteilung der Leistungen in medizinische Maßnahmen einerseits und Schulbegleitung andererseits lehnte das Gericht ab; die Versorgung müsse aus einer Hand erfolgen.
Für Eltern bedeutet diese Entscheidung: Wenn Ihr Kind wegen einer chronischen Erkrankung während des Schulbesuchs ständig medizinisch überwacht werden muss, ist dies nicht automatisch Sache der Eingliederungshilfe. Maßgeblich ist, ob die Begleitung der Sicherung der ärztlichen Behandlung dient. Werden Anträge abgelehnt oder zwischen den Leistungsträgern hin- und hergeschoben, kann es sinnvoll sein, die Entscheidung rechtlich überprüfen zu lassen – insbesondere im Eilverfahren, wenn der Schulbesuch sonst nicht gesichert ist.
Fazit: Benötigt ein Kind mit Diabetes während der Schulzeit eine kontinuierliche medizinische Überwachung, kann die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet sein. Eltern sollten sich nicht vorschnell auf Zuständigkeitsverweise verweisen lassen.
Sozialgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. November 2025, Az. S 14 KR 445/25 ER.
Bei Fragen zur Kostenübernahme medizinischer Leistungen im Schulalltag oder zu Zuständigkeitskonflikten zwischen Krankenkasse und Kommune beraten wir Sie gern.