Persönliches Budget: Anspruch auch ohne Zielvereinbarung im Eilverfahren

Vie­le Leis­tungs­be­rech­tig­te erle­ben es in der Pra­xis so: Obwohl sie einen Anspruch auf ein per­sön­li­ches Bud­get haben, ver­zö­gert sich die Leis­tungs­ge­wäh­rung über Mona­te hin­weg, weil der Leis­tungs­trä­ger kei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung abschließt. Ein Beschluss des Sozi­al­ge­richts Gie­ßen macht deut­lich, dass Betrof­fe­ne die­se Situa­ti­on nicht hin­neh­men müssen.

Im zugrun­de lie­gen­den Fall ging es um eine jun­ge Frau mit spi­na­ler Mus­kel­atro­phie, die auf­grund ihrer Behin­de­rung auf eine 24-Stun­den-Assis­tenz ange­wie­sen war. Der Umfang die­ses Assis­tenz­be­darfs war zwi­schen den Betei­lig­ten unstrei­tig. Bereits Anfang 2020 bean­trag­te sie die Leis­tun­gen in Form eines per­sön­li­chen Bud­gets. Kurz dar­auf nahm sie ein Stu­di­um auf, was eine ver­läss­li­che und selbst­be­stimm­te Orga­ni­sa­ti­on der Assis­tenz zwin­gend erfor­der­lich mach­te. Eine Ziel­ver­ein­ba­rung nach § 29 SGB IX kam jedoch über Mona­te hin­weg nicht zustan­de. Der Leis­tungs­trä­ger mach­te deren Abschluss zur Vor­aus­set­zung für jede Leistungsgewährung.

Das Sozi­al­ge­richt stell­te klar, dass unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 29 SGB IX ein Rechts­an­spruch auf ein per­sön­li­ches Bud­get besteht. Die­ser Anspruch darf nicht dadurch aus­ge­höhlt wer­den, dass der Leis­tungs­trä­ger den Abschluss der Ziel­ver­ein­ba­rung ver­zö­gert oder fak­tisch ver­hin­dert. Ein sol­ches Vor­ge­hen wäre mit dem ver­fas­sungs­recht­lich garan­tier­ten Anspruch auf effek­ti­ven Rechts­schutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts muss im einst­wei­li­gen Rechts­schutz ein per­sön­li­ches Bud­get auch dann gewährt wer­den, wenn noch kei­ne Ziel­ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen wur­de. Andern­falls lie­fe der Anspruch ins Lee­re, da ohne Ziel­ver­ein­ba­rung über­haupt kei­ne Leis­tun­gen erbracht wür­den. Eine Aus­nah­me kom­me nur dann in Betracht, wenn bereits vor Abschluss der Ziel­ver­ein­ba­rung abseh­bar sei, dass die­se sofort wie­der gekün­digt wer­den müss­te, etwa weil der Leis­tungs­be­rech­tig­te erkenn­bar kei­ne Nach­wei­se zur Bedarfs­de­ckung oder Qua­li­täts­si­che­rung erbrin­gen wer­de. Sol­che Anhalts­punk­te lagen hier nicht vor.

Auch zur Höhe des per­sön­li­chen Bud­gets traf das Gericht kla­re Aus­sa­gen. Es stell­te nicht allein auf die Berech­nun­gen des Leis­tungs­trä­gers ab, son­dern ori­en­tier­te sich an rea­lis­ti­schen Kos­ten für eine 24-Stun­den-Assis­tenz bei tarif­li­cher Bezah­lung. Nach die­sen Maß­stä­ben kön­nen monat­li­che Kos­ten im Bereich von deut­lich über 15.000 Euro lie­gen. Leis­tungs­be­rech­tig­te dür­fen nicht dar­auf ver­wie­sen wer­den, Assis­tenz­leis­tun­gen zu Bedin­gun­gen zu orga­ni­sie­ren, die eine exis­tenz­si­chern­de Bezah­lung fak­tisch unmög­lich machen.

Für Betrof­fe­ne bedeu­tet die­se Ent­schei­dung: Wenn Sie einen Anspruch auf ein per­sön­li­ches Bud­get haben und der Leis­tungs­trä­ger den Abschluss einer Ziel­ver­ein­ba­rung ver­zö­gert, kön­nen Sie sich hier­ge­gen weh­ren. Gera­de in zeit­kri­ti­schen Situa­tio­nen – etwa bei Beginn eines Stu­di­ums, einer Aus­bil­dung oder einer neu­en Wohn­si­tua­ti­on – kann der einst­wei­li­ge Rechts­schutz ent­schei­dend sein. Der Anspruch auf ein per­sön­li­ches Bud­get darf nicht durch blo­ßes Nichts­tun der Ver­wal­tung unter­lau­fen werden.

Fazit: Besteht ein Anspruch auf ein per­sön­li­ches Bud­get, muss die­ses im Eil­ver­fah­ren auch ohne abge­schlos­se­ne Ziel­ver­ein­ba­rung gewährt wer­den. Leis­tungs­trä­ger kön­nen die Leis­tungs­ge­wäh­rung nicht durch Ver­zö­ge­run­gen blockieren.

Sozi­al­ge­richt Gie­ßen, Beschluss vom 29. Okto­ber 2020, Az. S 18 SO 146/20 ER.

Bei Fra­gen zum per­sön­li­chen Bud­get, zu Ziel­ver­ein­ba­run­gen oder zur Durch­set­zung von Ansprü­chen im einst­wei­li­gen Rechts­schutz bera­ten wir Sie gern.