Persönliches Budget: Anspruch auch ohne Zielvereinbarung im Eilverfahren
Viele Leistungsberechtigte erleben es in der Praxis so: Obwohl sie einen Anspruch auf ein persönliches Budget haben, verzögert sich die Leistungsgewährung über Monate hinweg, weil der Leistungsträger keine Zielvereinbarung abschließt. Ein Beschluss des Sozialgerichts Gießen macht deutlich, dass Betroffene diese Situation nicht hinnehmen müssen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine junge Frau mit spinaler Muskelatrophie, die aufgrund ihrer Behinderung auf eine 24-Stunden-Assistenz angewiesen war. Der Umfang dieses Assistenzbedarfs war zwischen den Beteiligten unstreitig. Bereits Anfang 2020 beantragte sie die Leistungen in Form eines persönlichen Budgets. Kurz darauf nahm sie ein Studium auf, was eine verlässliche und selbstbestimmte Organisation der Assistenz zwingend erforderlich machte. Eine Zielvereinbarung nach § 29 SGB IX kam jedoch über Monate hinweg nicht zustande. Der Leistungsträger machte deren Abschluss zur Voraussetzung für jede Leistungsgewährung.
Das Sozialgericht stellte klar, dass unter den Voraussetzungen des § 29 SGB IX ein Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget besteht. Dieser Anspruch darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass der Leistungsträger den Abschluss der Zielvereinbarung verzögert oder faktisch verhindert. Ein solches Vorgehen wäre mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
Nach Auffassung des Gerichts muss im einstweiligen Rechtsschutz ein persönliches Budget auch dann gewährt werden, wenn noch keine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde. Andernfalls liefe der Anspruch ins Leere, da ohne Zielvereinbarung überhaupt keine Leistungen erbracht würden. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn bereits vor Abschluss der Zielvereinbarung absehbar sei, dass diese sofort wieder gekündigt werden müsste, etwa weil der Leistungsberechtigte erkennbar keine Nachweise zur Bedarfsdeckung oder Qualitätssicherung erbringen werde. Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor.
Auch zur Höhe des persönlichen Budgets traf das Gericht klare Aussagen. Es stellte nicht allein auf die Berechnungen des Leistungsträgers ab, sondern orientierte sich an realistischen Kosten für eine 24-Stunden-Assistenz bei tariflicher Bezahlung. Nach diesen Maßstäben können monatliche Kosten im Bereich von deutlich über 15.000 Euro liegen. Leistungsberechtigte dürfen nicht darauf verwiesen werden, Assistenzleistungen zu Bedingungen zu organisieren, die eine existenzsichernde Bezahlung faktisch unmöglich machen.
Für Betroffene bedeutet diese Entscheidung: Wenn Sie einen Anspruch auf ein persönliches Budget haben und der Leistungsträger den Abschluss einer Zielvereinbarung verzögert, können Sie sich hiergegen wehren. Gerade in zeitkritischen Situationen – etwa bei Beginn eines Studiums, einer Ausbildung oder einer neuen Wohnsituation – kann der einstweilige Rechtsschutz entscheidend sein. Der Anspruch auf ein persönliches Budget darf nicht durch bloßes Nichtstun der Verwaltung unterlaufen werden.
Fazit: Besteht ein Anspruch auf ein persönliches Budget, muss dieses im Eilverfahren auch ohne abgeschlossene Zielvereinbarung gewährt werden. Leistungsträger können die Leistungsgewährung nicht durch Verzögerungen blockieren.
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 29. Oktober 2020, Az. S 18 SO 146/20 ER.
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