Schulbegleitung bei Diabetes: Wann die Krankenkasse zahlen muss

Eltern von Kin­dern mit Dia­be­tes ste­hen im Schul­all­tag oft vor einer belas­ten­den Fra­ge: Wer über­nimmt die Ver­ant­wor­tung, wenn das eige­ne Kind wäh­rend des Unter­richts dau­er­haft über­wacht wer­den muss? Nicht sel­ten erle­ben Fami­li­en, dass sich Kran­ken­kas­se und Stadt gegen­sei­tig für unzu­stän­dig erklä­ren. Ein aktu­el­ler Beschluss des Sozi­al­ge­richts Frank­furt am Main zeigt, dass Eltern sol­che Zustän­dig­keits­ver­wei­se nicht ein­fach hin­neh­men müssen.

In dem ent­schie­de­nen Fall ging es um einen acht­jäh­ri­gen Grund­schü­ler mit insu­lin­pflich­ti­gem Dia­be­tes mel­li­tus Typ I. Auf­grund stark schwan­ken­der Blut­zu­cker­wer­te war eine stän­di­ge Über­wa­chung erfor­der­lich, um recht­zei­tig auf Unter- oder Über­zu­cke­run­gen reagie­ren zu kön­nen. Das Kind war alters­be­dingt noch nicht in der Lage, die­se Kon­trol­le selbst­stän­dig vor­zu­neh­men oder Gefah­ren­si­tua­tio­nen zuver­läs­sig zu erken­nen. Bereits im ers­ten Schul­jahr hat­te die Kran­ken­kas­se eine Beglei­tung wäh­rend des Schul­be­suchs über­nom­men. Für das zwei­te Schul­jahr bewil­lig­te sie jedoch nur noch ein­zel­ne Insu­lin­ga­ben zu fest­ge­leg­ten Zei­ten und ver­wies im Übri­gen auf die Stadt. Die­se lehn­te wie­der­um eine Schul­be­glei­tung ab und sah die Kran­ken­kas­se in der Pflicht.

Das Sozi­al­ge­richt stell­te klar, dass die Kran­ken­kas­se in die­ser Situa­ti­on wei­ter­hin leis­ten muss. Nach Auf­fas­sung des Gerichts reicht es bei einem Kind mit stark schwan­ken­dem Blut­zu­cker­ver­lauf nicht aus, ledig­lich zu fes­ten Zei­ten Blut­zu­cker zu mes­sen oder Insu­lin zu ver­ab­rei­chen. Gera­de im Schul­all­tag ändern sich kör­per­li­che Belas­tun­gen, Tages­ab­läu­fe und gesund­heit­li­che Ein­flüs­se stän­dig. Des­halb besteht die Not­wen­dig­keit, den Gesund­heits­zu­stand fort­lau­fend zu beob­ach­ten und jeder­zeit ein­grei­fen zu kön­nen. Die­se kon­ti­nu­ier­li­che Über­wa­chung dient unmit­tel­bar der Behand­lung der Erkran­kung und der Siche­rung des ärzt­li­chen Therapieziels.

Ent­schei­dend war für das Gericht auch, dass das Kind auf­grund sei­nes Alters noch nicht über eine aus­rei­chen­de Kör­per­wahr­neh­mung ver­füg­te, um Warn­zei­chen selbst zuver­läs­sig zu erken­nen. Dass die Eltern die Über­wa­chung außer­halb der Schul­zeit über­neh­men, änder­te dar­an nichts. Die not­wen­di­ge Pfle­ge endet nicht an der Schultür.

Die Stadt wur­de hin­ge­gen nicht als zustän­dig ange­se­hen. Das Gericht mach­te deut­lich, dass es hier nicht um Unter­stüt­zung bei der Bewäl­ti­gung des Schul­all­tags oder um Ein­glie­de­rungs­hil­fe zur Teil­ha­be an Bil­dung geht. Viel­mehr han­delt es sich um eine medi­zi­nisch not­wen­di­ge Kran­ken­pfle­ge mit ein­deu­tig kura­ti­vem Cha­rak­ter. Die­se kann nach dem Gesetz aus­drück­lich auch in der Schu­le erbracht wer­den. Eine Auf­tei­lung der Leis­tun­gen in medi­zi­ni­sche Maß­nah­men einer­seits und Schul­be­glei­tung ande­rer­seits lehn­te das Gericht ab; die Ver­sor­gung müs­se aus einer Hand erfolgen.

Für Eltern bedeu­tet die­se Ent­schei­dung: Wenn Ihr Kind wegen einer chro­ni­schen Erkran­kung wäh­rend des Schul­be­suchs stän­dig medi­zi­nisch über­wacht wer­den muss, ist dies nicht auto­ma­tisch Sache der Ein­glie­de­rungs­hil­fe. Maß­geb­lich ist, ob die Beglei­tung der Siche­rung der ärzt­li­chen Behand­lung dient. Wer­den Anträ­ge abge­lehnt oder zwi­schen den Leis­tungs­trä­gern hin- und her­ge­scho­ben, kann es sinn­voll sein, die Ent­schei­dung recht­lich über­prü­fen zu las­sen – ins­be­son­de­re im Eil­ver­fah­ren, wenn der Schul­be­such sonst nicht gesi­chert ist.

Fazit: Benö­tigt ein Kind mit Dia­be­tes wäh­rend der Schul­zeit eine kon­ti­nu­ier­li­che medi­zi­ni­sche Über­wa­chung, kann die Kran­ken­kas­se zur Kos­ten­über­nah­me ver­pflich­tet sein. Eltern soll­ten sich nicht vor­schnell auf Zustän­dig­keits­ver­wei­se ver­wei­sen lassen.

Sozi­al­ge­richt Frank­furt am Main, Beschluss vom 3. Novem­ber 2025, Az. S 14 KR 445/25 ER.

Bei Fra­gen zur Kos­ten­über­nah­me medi­zi­ni­scher Leis­tun­gen im Schul­all­tag oder zu Zustän­dig­keits­kon­flik­ten zwi­schen Kran­ken­kas­se und Kom­mu­ne bera­ten wir Sie gern.