Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern
BSG, Urt. v. 14.03.2018: Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern – Stimmbindung richtig regeln
Die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist nach wie vor ein schwieriges Thema, bei dem es regelmäßig zu Streitigkeiten kommt. Oft hilft nur noch ein gerichtliches Verfahren vor dem Sozialgericht, um die Situation zu klären. Daher ist es aus anwaltlicher Sicht umso wichtiger, möglichst früh die Verhältnisse auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht so klar und eindeutig wie möglich zu gestalten.
Stimmbindung als Kriterium für Sozialversicherungsfreiheit
Wie das Bundessozialgerichts erneut in seiner Entscheidung vom 14.03.2018 (B 12 KR 13/17 R) festgestellt hat, sind Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte der GmbH anzusehen. Geschäftsführer die gleichzeitig Gesellschafter eines Unternehmens sind grundsätzlich immer dann sozialversicherungsfrei, wenn sie:
- 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und entsprechende Stimmanteile verfügen
- Weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können
Gerade im zweiten Fall kommt es also darauf an, die Verhältnisse (gesellschafts-)vertraglich einwandfrei zu regeln, wenn Sozialversicherungsfreiheit beabsichtigt ist.
Aktuelles Urteil zur Stimmbindung
In dem o.g. aktuellen Fall hat das Bundessozialgericht (BSG) einen Gesellschafter-Geschäftsführer für sozialversicherungspflichtig erklärt, der mit 45,6 Prozent am Unternehmen beteiligt war, dessen Geschäftsführer er war. Dieses Urteil hatte das Gericht gefällt, obwohl sich die Gesellschafter vertraglich im Rahmen einer Stimmbindungsabrede darauf geeinigt hatten, Beschlüsse nur einstimmig zu fassen. Eigentlich hätten damit alle Bedingungen für Sozialversicherungsfreiheit des Gesellschafter-Geschäftsführers erfüllt sein müssen. Der Teufel steckte wie so oft in solchen Fällen im Detail. Die Beteiligten hatten die Stimmbindung nur einfachvertraglich vereinbart. Nach dem BSG sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung entscheidend.
Status prüfen lassen
Um Rechtssicherheit zu bekommen, sollten Betroffene zum einen Vereinbarungen vertraglich immer auch mit Blick auf die Sozialversicherungspflicht regeln und festlegen. Zusätzliche Sicherheit schafft immer auch ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. In dem Verfahren können Beteiligte bei Zweifeln an ihrem Sozialversicherungsstatus ihren Status prüfen und festlegen lassen. Zuständig ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV).
Gern begleiten wir Sie in diesem Feststellungsverfahren, Beraten Sie im Vorfeld und Vertreten Sie im Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen fehlerhafte Statusentscheidungen der DRV.