Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern

BSG, Urt. v. 14.03.2018: Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern – Stimmbindung richtig regeln

Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern einer GmbH ist nach wie vor ein schwie­ri­ges The­ma, bei dem es regel­mä­ßig zu Strei­tig­kei­ten kommt. Oft hilft nur noch ein gericht­li­ches Ver­fah­ren vor dem Sozi­al­ge­richt, um die Situa­ti­on zu klä­ren. Daher ist es aus anwalt­li­cher Sicht umso wich­ti­ger, mög­lichst früh die Ver­hält­nis­se auch aus gesell­schafts­recht­li­cher Sicht so klar und ein­deu­tig wie mög­lich zu gestalten.

Stimmbindung als Kriterium für Sozialversicherungsfreiheit

Wie das Bun­des­so­zi­al­ge­richts erneut in sei­ner Ent­schei­dung vom 14.03.2018 (B 12 KR 13/17 R) fest­ge­stellt hat, sind Geschäfts­füh­rer einer GmbH regel­mä­ßig als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­tig­te der GmbH anzu­se­hen. Geschäfts­füh­rer die gleich­zei­tig Gesell­schaf­ter eines Unter­neh­mens sind grund­sätz­lich immer dann sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn sie:

  • 50 Pro­zent oder mehr der Geschäfts­an­tei­le hal­ten und ent­spre­chen­de Stimm­an­tei­le verfügen
  • Weni­ger als 50 Pro­zent der Geschäfts­an­tei­le hal­ten, aber über Veto­recht ver­fü­gen und so Ent­schei­dun­gen des Unter­neh­mens maß­geb­lich beein­flus­sen können

Gera­de im zwei­ten Fall kommt es also dar­auf an, die Ver­hält­nis­se (gesellschafts-)vertraglich ein­wand­frei zu regeln, wenn Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit beab­sich­tigt ist.

Aktuelles Urteil zur Stimmbindung

In dem o.g. aktu­el­len Fall hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) einen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig erklärt, der mit 45,6 Pro­zent am Unter­neh­men betei­ligt war, des­sen Geschäfts­füh­rer er war. Die­ses Urteil hat­te das Gericht gefällt, obwohl sich die Gesell­schaf­ter ver­trag­lich im Rah­men einer Stimm­bin­dungs­ab­re­de dar­auf geei­nigt hat­ten, Beschlüs­se nur ein­stim­mig zu fas­sen. Eigent­lich hät­ten damit alle Bedin­gun­gen für Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers erfüllt sein müs­sen. Der Teu­fel steck­te wie so oft in sol­chen Fäl­len im Detail. Die Betei­lig­ten hat­ten die Stimm­bin­dung nur ein­fach­ver­trag­lich ver­ein­bart. Nach dem BSG sei viel­mehr der Grad der recht­lich durch­setz­ba­ren Ein­fluss­mög­lich­kei­ten auf die Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung entscheidend.

Status prüfen lassen

Um Rechts­si­cher­heit zu bekom­men, soll­ten Betrof­fe­ne zum einen Ver­ein­ba­run­gen ver­trag­lich immer auch mit Blick auf die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht regeln und fest­le­gen. Zusätz­li­che Sicher­heit schafft immer auch ein Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren nach § 7a SGB IV. In dem Ver­fah­ren kön­nen Betei­lig­te bei Zwei­feln an ihrem Sozi­al­ver­si­che­rungs­sta­tus ihren Sta­tus prü­fen und fest­le­gen las­sen. Zustän­dig ist die Clea­ring­stel­le der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund (DRV).

Gern beglei­ten wir Sie in die­sem Fest­stel­lungs­ver­fah­ren, Bera­ten Sie im Vor­feld und Ver­tre­ten Sie im Wider­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­ren gegen feh­ler­haf­te Sta­tus­ent­schei­dun­gen der DRV.