Barrierefreie Begutachtung bei Autismus: Bundessozialgericht stärkt Betroffenenrechte

Men­schen im Autis­mus-Spek­trum erle­ben sozi­al­recht­li­che Ver­fah­ren häu­fig als beson­ders belas­tend. Gera­de Begut­ach­tun­gen schei­tern nicht sel­ten dar­an, dass Kom­mu­ni­ka­ti­on aus­schließ­lich münd­lich erwar­tet wird und indi­vi­du­el­le Ein­schrän­kun­gen nicht aus­rei­chend berück­sich­tigt wer­den. Eine grund­le­gen­de Ent­schei­dung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts stellt klar, dass Gerich­te und Gut­ach­ter ver­pflich­tet sind, bar­rie­re­freie Rah­men­be­din­gun­gen zu schaffen.

Der Ent­schei­dung lag der Fall eines autis­ti­schen Klä­gers zugrun­de, der die Fest­stel­lung eines höhe­ren Gra­des der Behin­de­rung sowie ver­schie­de­ner Merk­zei­chen begehr­te. Der Klä­ger hat­te stets betont, dass er zu einer Begut­ach­tung bereit sei, die­se jedoch nur unter bar­rie­re­frei­en Bedin­gun­gen statt­fin­den kön­ne. Ins­be­son­de­re ver­lang­te er, dass der kom­mu­ni­ka­ti­ve Teil der Begut­ach­tung nicht münd­lich, son­dern fern­schrift­lich aus einer ver­trau­ten Umge­bung erfolgt. Hin­ter­grund war eine ärzt­lich bestä­tig­te erheb­li­che Ein­schrän­kung sei­ner Fähig­keit, sich münd­lich zu äußern, da dies bei ihm zu Reiz­über­flu­tung und psy­chi­schen Schmer­zen füh­ren könne.

Die Vor­in­stan­zen wer­te­ten die­ses Ver­hal­ten als feh­len­de Mit­wir­kung. Sie gin­gen davon aus, der Klä­ger ver­wei­ge­re die Begut­ach­tung und sahen ihre Amts­er­mitt­lungs­pflicht als erfüllt an. Auch die Ladung zur münd­li­chen Ver­hand­lung wur­de als aus­rei­chend ange­se­hen, obwohl ärzt­lich beschei­nigt war, dass die­se Form der Kom­mu­ni­ka­ti­on für den Klä­ger nicht bar­rie­re­frei war.

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat die­se Sicht­wei­se aus­drück­lich bean­stan­det. Es stell­te klar, dass Gerich­te ihrer Amts­er­mitt­lungs­pflicht nicht gerecht wer­den, wenn sie eine Begut­ach­tung unter bar­rie­re­frei­en Bedin­gun­gen ableh­nen oder nicht ernst­haft prü­fen, wel­che Form der Explo­ra­ti­on für den Betrof­fe­nen zumut­bar ist. Bestehen Anhalts­punk­te dafür, dass eine münd­li­che Begut­ach­tung auf­grund einer see­li­schen Behin­de­rung unzu­mut­bar ist, müs­sen alter­na­ti­ve For­men der Kom­mu­ni­ka­ti­on in Betracht gezo­gen wer­den. Dazu kann ins­be­son­de­re eine fern­schrift­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on aus der ver­trau­ten Umge­bung gehö­ren, wäh­rend die kör­per­li­che Unter­su­chung hier­von getrennt erfolgt.

Beson­ders deut­lich hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt her­aus­ge­stellt, dass man­geln­de Mit­wir­kung nicht vor­schnell ange­nom­men wer­den darf. Wenn die ver­lang­te Mit­wir­kung für den Betrof­fe­nen unzu­mut­bar ist, ent­bin­det dies das Gericht nicht von der Pflicht, alle noch mög­li­chen und zumut­ba­ren Ermitt­lun­gen anzu­stel­len. Eine pau­scha­le Gleich­set­zung von Bar­rie­re­an­for­de­run­gen mit Ver­wei­ge­rung der Mit­wir­kung ist mit dem Amts­er­mitt­lungs­grund­satz nicht vereinbar.

Für Betrof­fe­ne ist die­se Ent­schei­dung von erheb­li­cher prak­ti­scher Bedeu­tung. Wenn Sie im Autis­mus-Spek­trum leben und in sozi­al­recht­li­chen Ver­fah­ren Schwie­rig­kei­ten mit münd­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on haben, müs­sen die­se Ein­schrän­kun­gen berück­sich­tigt wer­den. Sie haben Anspruch dar­auf, dass Begut­ach­tun­gen und gericht­li­che Ver­fah­ren so aus­ge­stal­tet wer­den, dass eine sach­ge­rech­te Dar­stel­lung Ihrer Situa­ti­on über­haupt mög­lich ist. Wer­den ent­spre­chen­de Hin­wei­se igno­riert, kann dies eine Ver­let­zung Ihrer Ver­fah­rens­rech­te darstellen.

Fazit: Bei Autis­mus besteht ein Anspruch auf bar­rie­re­freie Begut­ach­tung. Gerich­te und Gut­ach­ter müs­sen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­for­men wäh­len, die den indi­vi­du­el­len Ein­schrän­kun­gen Rech­nung tra­gen. Eine Ableh­nung münd­li­cher Begut­ach­tung unter Hin­weis auf feh­len­de Bar­rie­re­frei­heit darf nicht als feh­len­de Mit­wir­kung aus­ge­legt werden.

Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Beschluss vom 14. Novem­ber 2013, Az. B 9 SB 5/13 B.

Bei Fra­gen zur bar­rie­re­frei­en Durch­füh­rung sozi­al­recht­li­cher Ver­fah­ren oder zur Durch­set­zung von Rech­ten im Schwer­be­hin­der­ten­recht bera­ten wir Sie gern.