Barrierefreie Begutachtung bei Autismus: Bundessozialgericht stärkt Betroffenenrechte
Menschen im Autismus-Spektrum erleben sozialrechtliche Verfahren häufig als besonders belastend. Gerade Begutachtungen scheitern nicht selten daran, dass Kommunikation ausschließlich mündlich erwartet wird und individuelle Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Eine grundlegende Entscheidung des Bundessozialgerichts stellt klar, dass Gerichte und Gutachter verpflichtet sind, barrierefreie Rahmenbedingungen zu schaffen.
Der Entscheidung lag der Fall eines autistischen Klägers zugrunde, der die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung sowie verschiedener Merkzeichen begehrte. Der Kläger hatte stets betont, dass er zu einer Begutachtung bereit sei, diese jedoch nur unter barrierefreien Bedingungen stattfinden könne. Insbesondere verlangte er, dass der kommunikative Teil der Begutachtung nicht mündlich, sondern fernschriftlich aus einer vertrauten Umgebung erfolgt. Hintergrund war eine ärztlich bestätigte erhebliche Einschränkung seiner Fähigkeit, sich mündlich zu äußern, da dies bei ihm zu Reizüberflutung und psychischen Schmerzen führen könne.
Die Vorinstanzen werteten dieses Verhalten als fehlende Mitwirkung. Sie gingen davon aus, der Kläger verweigere die Begutachtung und sahen ihre Amtsermittlungspflicht als erfüllt an. Auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde als ausreichend angesehen, obwohl ärztlich bescheinigt war, dass diese Form der Kommunikation für den Kläger nicht barrierefrei war.
Das Bundessozialgericht hat diese Sichtweise ausdrücklich beanstandet. Es stellte klar, dass Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht nicht gerecht werden, wenn sie eine Begutachtung unter barrierefreien Bedingungen ablehnen oder nicht ernsthaft prüfen, welche Form der Exploration für den Betroffenen zumutbar ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine mündliche Begutachtung aufgrund einer seelischen Behinderung unzumutbar ist, müssen alternative Formen der Kommunikation in Betracht gezogen werden. Dazu kann insbesondere eine fernschriftliche Kommunikation aus der vertrauten Umgebung gehören, während die körperliche Untersuchung hiervon getrennt erfolgt.
Besonders deutlich hat das Bundessozialgericht herausgestellt, dass mangelnde Mitwirkung nicht vorschnell angenommen werden darf. Wenn die verlangte Mitwirkung für den Betroffenen unzumutbar ist, entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht, alle noch möglichen und zumutbaren Ermittlungen anzustellen. Eine pauschale Gleichsetzung von Barriereanforderungen mit Verweigerung der Mitwirkung ist mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar.
Für Betroffene ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Wenn Sie im Autismus-Spektrum leben und in sozialrechtlichen Verfahren Schwierigkeiten mit mündlicher Kommunikation haben, müssen diese Einschränkungen berücksichtigt werden. Sie haben Anspruch darauf, dass Begutachtungen und gerichtliche Verfahren so ausgestaltet werden, dass eine sachgerechte Darstellung Ihrer Situation überhaupt möglich ist. Werden entsprechende Hinweise ignoriert, kann dies eine Verletzung Ihrer Verfahrensrechte darstellen.
Fazit: Bei Autismus besteht ein Anspruch auf barrierefreie Begutachtung. Gerichte und Gutachter müssen Kommunikationsformen wählen, die den individuellen Einschränkungen Rechnung tragen. Eine Ablehnung mündlicher Begutachtung unter Hinweis auf fehlende Barrierefreiheit darf nicht als fehlende Mitwirkung ausgelegt werden.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 14. November 2013, Az. B 9 SB 5/13 B.
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