Krankengeld trotz verspäteter ärztlicher Vorstellung – wann der Anspruch bestehen bleibt
Viele Versicherte gehen davon aus, dass sie ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren, wenn sie sich nicht am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ärztlich vorstellen. Diese Annahme ist jedoch nicht in jedem Fall zutreffend. Entscheidend ist weniger der Zeitpunkt des Arztbesuchs als vielmehr die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und ob sich aus der medizinischen Einschätzung ein durchgehender Krankheitsverlauf ergibt.
Nach § 46 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich erst mit der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. In der Praxis führt dies immer wieder zu Schwierigkeiten, etwa wenn Betroffene zunächst versuchen, trotz Beschwerden weiterzuarbeiten, erst nach einigen Tagen einen Arzttermin erhalten oder den Ernst der Erkrankung zunächst unterschätzen. Krankenkassen nehmen solche Konstellationen häufig zum Anlass, den Krankengeldanspruch ganz oder teilweise abzulehnen.
Das Sozialgericht Leipzig hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine verspätete ärztliche Vorstellung allein nicht automatisch zum Verlust des Krankengeldanspruchs führt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Arbeitsunfähigkeit bei der ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar festgestellt wurde und ob medizinisch erkennbar ist, dass die Erkrankung bereits zuvor bestand. Wenn sich aus der ärztlichen Einschätzung ein geschlossener und plausibler Krankheitsverlauf ergibt, kann der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn der Arzt nicht am ersten Krankheitstag aufgesucht wurde.
Für Versicherte bedeutet dies, dass nicht jede Verzögerung beim Arztbesuch rechtlich nachteilig ist. Problematisch wird es allerdings dann, wenn zwischen einzelnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zeitliche Lücken entstehen oder wenn der behandelnde Arzt keine rückblickende Einschätzung zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit abgeben kann. In solchen Fällen argumentieren Krankenkassen häufig mit einer Unterbrechung des Anspruchs oder dem Vorliegen einer neuen Erkrankung.
Wenn Sie Krankengeld beziehen oder beantragt haben, sollten Sie daher darauf achten, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit möglichst lückenlos dokumentiert ist. Wird der Anspruch von der Krankenkasse mit dem Hinweis auf eine verspätete ärztliche Feststellung abgelehnt, lohnt es sich, die Begründung genau zu prüfen. Solche Entscheidungen sind nicht in jedem Fall rechtmäßig und können erhebliche finanzielle Folgen haben, insbesondere bei längerer Erkrankung.
Fazit: Eine verspätete ärztliche Vorstellung führt nicht automatisch zum Verlust des Krankengeldanspruchs. Entscheidend sind die medizinische Nachvollziehbarkeit der Arbeitsunfähigkeit und ein durchgehender Krankheitsverlauf. Ablehnende Bescheide sollten daher nicht ungeprüft hingenommen werden.
Bei Fragen zum Krankengeld oder zur Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche beraten wir Sie gern.