Krankengeld trotz verspäteter ärztlicher Vorstellung – wann der Anspruch bestehen bleibt

Vie­le Ver­si­cher­te gehen davon aus, dass sie ihren Anspruch auf Kran­ken­geld ver­lie­ren, wenn sie sich nicht am ers­ten Tag der Arbeits­un­fä­hig­keit ärzt­lich vor­stel­len. Die­se Annah­me ist jedoch nicht in jedem Fall zutref­fend. Ent­schei­dend ist weni­ger der Zeit­punkt des Arzt­be­suchs als viel­mehr die Fra­ge, ob die Arbeits­un­fä­hig­keit ärzt­lich fest­ge­stellt wur­de und ob sich aus der medi­zi­ni­schen Ein­schät­zung ein durch­ge­hen­der Krank­heits­ver­lauf ergibt.

Nach § 46 SGB V ent­steht der Anspruch auf Kran­ken­geld grund­sätz­lich erst mit der ärzt­li­chen Fest­stel­lung der Arbeits­un­fä­hig­keit. In der Pra­xis führt dies immer wie­der zu Schwie­rig­kei­ten, etwa wenn Betrof­fe­ne zunächst ver­su­chen, trotz Beschwer­den wei­ter­zu­ar­bei­ten, erst nach eini­gen Tagen einen Arzt­ter­min erhal­ten oder den Ernst der Erkran­kung zunächst unter­schät­zen. Kran­ken­kas­sen neh­men sol­che Kon­stel­la­tio­nen häu­fig zum Anlass, den Kran­ken­geld­an­spruch ganz oder teil­wei­se abzulehnen.

Das Sozi­al­ge­richt Leip­zig hat in einer Ent­schei­dung klar­ge­stellt, dass eine ver­spä­te­te ärzt­li­che Vor­stel­lung allein nicht auto­ma­tisch zum Ver­lust des Kran­ken­geld­an­spruchs führt. Maß­geb­lich ist viel­mehr, ob die Arbeits­un­fä­hig­keit bei der ärzt­li­chen Unter­su­chung nach­voll­zieh­bar fest­ge­stellt wur­de und ob medi­zi­nisch erkenn­bar ist, dass die Erkran­kung bereits zuvor bestand. Wenn sich aus der ärzt­li­chen Ein­schät­zung ein geschlos­se­ner und plau­si­bler Krank­heits­ver­lauf ergibt, kann der Anspruch auf Kran­ken­geld auch dann bestehen, wenn der Arzt nicht am ers­ten Krank­heits­tag auf­ge­sucht wurde.

Für Ver­si­cher­te bedeu­tet dies, dass nicht jede Ver­zö­ge­rung beim Arzt­be­such recht­lich nach­tei­lig ist. Pro­ble­ma­tisch wird es aller­dings dann, wenn zwi­schen ein­zel­nen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen zeit­li­che Lücken ent­ste­hen oder wenn der behan­deln­de Arzt kei­ne rück­bli­cken­de Ein­schät­zung zur Dau­er der Arbeits­un­fä­hig­keit abge­ben kann. In sol­chen Fäl­len argu­men­tie­ren Kran­ken­kas­sen häu­fig mit einer Unter­bre­chung des Anspruchs oder dem Vor­lie­gen einer neu­en Erkrankung.

Wenn Sie Kran­ken­geld bezie­hen oder bean­tragt haben, soll­ten Sie daher dar­auf ach­ten, dass Ihre Arbeits­un­fä­hig­keit mög­lichst lücken­los doku­men­tiert ist. Wird der Anspruch von der Kran­ken­kas­se mit dem Hin­weis auf eine ver­spä­te­te ärzt­li­che Fest­stel­lung abge­lehnt, lohnt es sich, die Begrün­dung genau zu prü­fen. Sol­che Ent­schei­dun­gen sind nicht in jedem Fall recht­mä­ßig und kön­nen erheb­li­che finan­zi­el­le Fol­gen haben, ins­be­son­de­re bei län­ge­rer Erkrankung.

Fazit: Eine ver­spä­te­te ärzt­li­che Vor­stel­lung führt nicht auto­ma­tisch zum Ver­lust des Kran­ken­geld­an­spruchs. Ent­schei­dend sind die medi­zi­ni­sche Nach­voll­zieh­bar­keit der Arbeits­un­fä­hig­keit und ein durch­ge­hen­der Krank­heits­ver­lauf. Ableh­nen­de Beschei­de soll­ten daher nicht unge­prüft hin­ge­nom­men werden.

Bei Fra­gen zum Kran­ken­geld oder zur Durch­set­zung sozi­al­recht­li­cher Ansprü­che bera­ten wir Sie gern.